Preisangaben und MwSt.-Senkung nach dem Corona-Konjunkturpaket

von Prof. Dr. Christian Alexander, veröffentlicht am 10.06.2020
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Die Bundesregierung hat als Teil ihres Konjunkturpakets zur Bewältigung der Corona/Covid-19-Krise unter anderem eine zeitlich befristete Senkung der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) von 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % angekündigt. Diese für Verbraucher positive Nachricht hat zur Folge, dass Unternehmen ihre Preiswerbung entsprechend anpassen müssen, um den wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Preisauszeichnung gerecht zu werden, wenn sie mit Preisen werben.

I. Pflicht zur Gesamtpreisangabe

Aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sind bei einer Preiswerbung gegenüber Verbrauchern im Regelfall zwei Regelungsbereiche einschlägig:

1. Die Preisangabenverordnung (PAngV) enthält allgemeine Regelungen zur Angabe von Preisen. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV legt fest, dass Preise immer als Gesamtpreise anzugeben sind. Gesamtpreis ist der Preis "einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile". Hierfür ist es erforderlich, dass in den angegebenen Preis die genaue Umsatzsteuer eingerechnet ist. Die PAngV gehört zu den Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG. Die Verletzung einer solchen Regelung ist unlauter, wenn "der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen".

2. Eine weitere Regelung findet sich in § 5a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 UWG. Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, (1.) die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (2.) deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Zur Wesentlichkeit von Informationen legt § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG fest:

"Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben: (...)

3.der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

(...)"

Auch hier ist also eine Gesamtpreisangabe erforderlich, d.h. die Preisangabe des Unternehmers muss die (korrekte) Umsatzsteuer enthalten. Die Angabe eines Preises ohne eingerechnete Steuer und mit dem bloßen Zusatzhinweis "zzgl. MwSt." (oder in ähnlicher Form) genügt für eine ordnungsgemäße Preisangabe nicht.

II. Preisangabe bei gesenkter Steuer

Die Senkung des MwSt.-Satzes entbindet Unternehmen nicht von der korrekten Preisberechnung und Preisauszeichnung. In vielen Fällen wird es Unternehmen ohne größeren Aufwand möglich sein, diesen rechtlichen Anforderungen nachzukommen und die Preisangaben rasch anzupassen, z. B. in Online-Shops, auf Plattformen usw.

Wie aber ist es mit Werbematerialien, die Preisangaben enthalten und die bereits gedruckt und schon im Umlauf sind, auf denen der geänderte MwSt.-Satz aber noch gar nicht berücksichtigt werden konnte? Zu denken ist etwa an schon versendete Kataloge, Broschüren und dergleichen. Besteht hier nun die Gefahr, dass diese Unternehmen wegen einer unlauteren geschäftlichen Handlung - konkret: einer Irreführung der Verbraucher über den Preis - wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden können? Da es für einen Unterlassungsanspruch nicht auf ein Verschulden ankommt, kann der Unternehmer nicht mit Erfolg argumentieren, er habe selbst bei einem sorgfältigen Handeln den Fehler nicht vermeiden können.

Formal gesehen liegt in diesen Fällen eine Irreführung vor, wenn der Preis, mit dem geworben wurde, auf der Grundlage eines unzutreffenden, nämlich höheren als dem tatsächlich geltenden MwSt.-Satz berechnet und angegeben wurde. Allerdings genügt die reine Fehlerhaftigkeit dieser Angabe noch nicht, um automatisch eine Unlauterkeit zu begründen.

Bei einem Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung, also in den Fällen des § 3a UWG, muss stets eine Spürbarkeit gegeben sein, d.h. die Verletzung der Marktverhaltensregelung muss die Interessen der Verbraucher spürbar beeinträchtigen. Dieses Spürbarkeitserfordernis hat die Funktion eines Korrektivs. Es soll Fälle "herausfiltern", in denen wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen nicht nennenswert tangiert werden und daher eine Sanktionierung nicht notwendig ist. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer Spürbarkeit erfahrungsgemäß sehr großzügig. Oder umgekehrt formuliert: Sie lässt eine Unlauterkeit nur sehr selten an einer fehlenden Spürbarkeit scheitern. Bisweilen wird die Spürbarkeit einfach vermutet oder - in der Instanzrechtsprechung - auch gar nicht näher geprüft. Die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung (siehe nur BGH, 07.03.2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 25 ff. = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III m. w. Nachw.) legt das Erfordernis der Spürbarkeit bei der Verletzung von unionsrechtlichen Informationspflichten im Sinne eines Relevanzerfordernisses aus und stellt damit eine richtlinienkonforme Wertungseinheit zwischen § 3a und § 5a Abs. 2 UWG her. Dies beruht auf dem Umstand, dass § 5a Abs. 2 bis 6 UWG der Umsetzung von Art. 7 der UGP-Richlinie dienen, die vollharminisierend ist. (Richtigerweise sollte in diesen Fällen auf die Heranziehung von § 3a UWG besser ganz verzichtet und § 5a Abs. 2 UWG als alleiniger Maßstab herangezogen werden.)

Daher ist der Blick auf § 5a Abs. 2 UWG zu richten. Stützt sich der Vorwurf der Unlauterkeit auf § 5a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 3 UWG, dann setzt die Unlauterkeit eine geschäftliche Relevanz voraus. Das Vorenthalten der Information muss danach geeignet sein, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. In den hier interessierenden Fällen gilt es nun sorgfältig zu prüfen, ob die fehlerhafte Preisangabe die Eignung aufweist, Verbraucher zu einer anderen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen. Maßgeblich ist hierfür die Sichtweise eines durchschnittlichen Verbrauchers. Da das UWG die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher schützt, kann man argumentieren, dass die fehlerhafte Preisangabe zwar eine unzutreffende Vorstellung über den zu zahlenden Preis weckt, aber der Verbraucher keinen Nachteil erleidet, wenn er das Produkt sodann zu einem niedrigeren Preis erwirbt. Er ist dann in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen nicht verletzt. Für Unternehmer eröffnet sich somit eine spezielle Verteidigungslinie, wenn sie wegen einer fehlerhaften Preisangabe in Anspruch genommen werden sollten. Allerdings ist diese Überlegung kein Freibrief für unzutreffende Preisangaben. Denn es bleibt weiterhin möglich, dass sonstige Umstände für eine geschäftliche Relevanz sprechen können und somit auch die vermeintlich vorteilhafte Irreführung unlauter ist. Zudem schließt ein Fehlen der geschäftlichen Relevanz im Einzelfall nicht aus, dass eine geschäftliche Handlung aus anderen Gründen unlauter sein kann.

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