"Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ rückwirkend zum 14. Mai 2020 in Kraft getreten

von Dr. Christian Tillmanns, veröffentlicht am 10.06.2020
Rechtsgebiete: CoronaMedizinrecht|2326 Aufrufe

Das BMG hat aktuell eine Verordnung erlassen, die in klar definierten Fällen Testungen auf das Coronavirus bei Versicherten zu Lasten der GKV erlaubt, auch wenn diese keine Symptome aufweisen oder nicht in der GKV versichert sind. Angeordnet werden müssen die Tests durch den öffentlichen Gesundheitsdienst. Getestet werden können Kontaktpersonen von Infizierten, wenn diese mehr als 15 Minuten engen Kontakt hatten oder zum Haushalt gehören. Ferner können alle Personen in Krankenhäusern, Lebensmittelfirmen, in gastronomischen Einrichtungen sowie Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas und Schulen, getestet werden, wenn dort Fälle von Covid-19 aufgetreten sind. In Pflegeheimen und Pflegediensten können auch unabhängig von aufgetretenen Fällen Tests durchgeführt werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen