Aus der NZA: Keine Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Konzernmutter

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2525 Aufrufe

Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.

Das hat das BAG entschieden.

Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG müsse der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss nur über die wirtschaftlichen Angelegenheiten „des Unternehmens“ informieren. Mangels eigener Definition im BetrVG knüpfe der Begriff des Unternehmens dabei an die in den handelsrechtlichen Gesetzen (AktG, GmbHG, HGB) hierfür jeweils vorgeschriebenen Rechts- und Organisationsformen an. Damit beziehe sich der Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses inhaltlich lediglich auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des jeweiligen rechtlichen Unternehmensträgers.

Die Einigungsstelle hatte die Arbeitgeberin für verpflichtet gehalten, dem Wirtschaftsausschuss unverzüglich, vollumfänglich, laufend und monatlich Informationen bezüglich der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des die Arbeitgeberin konzernrechtlich beherrschenden Unternehmens zur Verfügung zu stellen. Diesen Spruch hatte sie angefochten und damit in allen drei Instanzen Erfolg. Der Spruch ist unwirksam.

BAG, Beschl. vom 17.12.2019 - 1 ABR 35/18, NZA 2020, 531

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