Neulich im Bundesfinanzministerium – oder: Was die Vermögensabschöpfung mit Corona zu tun hat.

von Markus Meißner, veröffentlicht am 13.06.2020
Rechtsgebiete: SteuerrechtStrafrechtCorona1|4538 Aufrufe

Im Rahmen einer Sitzung Anfang Juni im BMF:

A:      Heute soll es um ein „Zweites Corona-Steuerhifegesetz“ zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona- Pandemie gehen.

B:      Um die Wirtschaft wieder in Schwung zu bringen, braucht es steuerliche Entlastungen, die sicherstellen, dass Unternehmen Anreize für Investitionen erhalten und gleichzeitig die Binnennachfrage gestärkt wird.

C:      Wenn wir uns schon über steuerliche Maßnahmen Gedanken machen, können wir bei der Gelegenheit doch gleich auch noch das Verfahrensrecht in der Abgabenordnung ändern, oder?

B:      Eine gute Idee. Den Umstand, dass staatliche Einziehungsmaßnahmen in Steuerstrafstrafverfahren immer dann ausscheiden sollen, wenn der Steueranspruch bereits verjährt ist, fand ich schon immer unbefriedigend.

A:      Gut, dann erstellen wir einmal eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen.

 

Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz

Ob tatsächlich eine solche oder ähnliche Diskussion im Bundesfinanzministerium stattgefunden hat, weiß der Autor dieses Blogbeitrags natürlich nicht. Tatsache ist aber, dass in Rahmen einer „Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzesentwurf“[1] vom 06.06.2020 – quasi durch die Hintertüre – zwei Änderungen in der Abgabenordnung Eingang in den Entwurf eines „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“[2] gefunden haben, die weder auf den ersten noch auf den zweiten Blick einen Bezug zur aktuellen Corona-Krise aufweisen und somit naturgemäß wohl auch nur schwerlich deren „Bewältigung“ dienen können.

Neben einer Verlängerung der Verjährungszeit für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1-6 AO (neu: § 376 Abs. 3 und 4 AO) handelt es sich um eine geplante Neuregelung in § 375a AO, mit der das Verhältnis der steuerlichen Verjährung zur strafrechtlichen Einziehung klargestellt werden soll. Der letztere Aspekt soll hier näher beleuchtet werden.

 

Die neue Vorschrift des § 375a AO und der Begriff des "Erlöschens"

Die neu in die Abgabenordnung einzuführende Vorschrift des § 375a soll folgenden Wortlaut haben:

§ 375a

Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung dieses Steueranspruchs oder der darauf entfallenden Zinsen nach § 73 des Strafgesetzbuchs nicht entgegen.

 

In der Sache will der Gesetzgeber hierdurch eine Diskussion beenden, die sich im Zuge der Reformierung der Einziehungsvorschriften durch das am 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BT-Drs. 18/9525) an der Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB entsponnen hat, welche einen gesetzlichen Ausschlussgrund für die Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes vorsieht. § 73e Abs. 1 StGB hat folgenden Wortlaut:

§ 73e

Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist.

(2) …

 

Wortlaut und Gesetzeszweck

Umstritten war nunmehr die Frage, ob die steuerliche Festsetzungs- oder Zahlungsverjährung zu einem Erlöschen des Einziehungsanspruchs gem. § 73e Abs. 1 StGB führt. Hierfür spricht in erster Linie der klare Wortlaut des § 47 AO, der ausdrücklich von einem „Erlöschen“ des (Steuer-)anspruchs im Falle der Verjährung (§§ 169 bis 171 AO; §§ 228-232 AO) spricht. Dieses Wortlautargument und der untrennbare Inhalt der Vorschriften des § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB führte dazu, dass auch der BGH in seiner Entscheidung vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 ausgeführt hat (BeckRS 2019, 31577):

„Entgegen  den  Ausführungen  des  Landgerichts  führt  das  Erlöschen des  Anspruchs  aus  dem  Steuerschuldverhältnis (§ 47  AO:  hier  wegen  Verjährung)  zum  Ausschluss  der  Einziehung des  Tatertrages  oder  des  Wertersatzes nach § 73e  Abs.  1  StGB  (aA: Madauß  NZWiSt  2018,  28,  33f.;  2019,  49,  52). Nach dieser Vorschrift kann eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht erfolgen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des  Erlangten  oder  auf  Ersatz  des  Wertes  des  Erlangten  erwachsen  ist,  erloschen ist. Der Auslegung von § 73e Abs.1 StGB durch die Strafkammer, dass der „Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Steuern“ aber bereits auf dem jeweiligen Steuergesetz beruhe und „dem Fiskus folglich nicht aus der Tat erwachsen“ sei, kann nicht gefolgt werden. Der sich aus dem Steuerschuldver-hältnis ergebende Steueranspruch (§ 37 Abs.1 AO) bezieht sich vielmehr konkret  auf  die  geschuldete  Steuer  als  Geldleistung  (Ratschow  in  Klein,  AO, 14. Aufl., § 37  Rn.4).  Durch  die  über  steuerlich  erhebliche  Tatsachen  mittels unrichtiger  oder  unvollständiger  Angaben  bewirkte  Steuerverkürzung  erspart sich der Täter Aufwendungen, für die er – sofern ihm ein wirtschaftlicher Vorteilzugeflossen  ist – nach  § 73c  StGB  im  Wege  der  Einziehung  in  Anspruch  genommen  werden  kann.  Die  nicht  entrichteten  und  geschuldeten  Steuern  aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) könnenals ersparte Aufwendungen des  Täters das  von  ihm  Erlangte  im  Sinne von § 73e  Abs.1  StGB  darstellen, auf  den  sich  der  Rückgewähranspruch  bezieht.  Entgegen  der  Meinung  des Landgerichts  ist  daher  der  Begriff  des  Erlöschens  im  Sinnevon  § 47  AO  und § 73e  Abs.  1  StGB  schon  wegen  des  untrennbaren  sachlichen  Inhalts  einheit-lich  auszulegen.  Der  eindeutige Wortlaut  beider  Normen  verbietet  eine  gegensätzliche  Auslegung  über  deren  Wortsinn  hinaus  (Art. 103  Abs.2  GG).  Die Strafgerichte  sind  gehalten,  den  Gesetzgeber  beim  Wort  zu  nehmen;  ihn  zu korrigieren,   ist   ihnen   verwehrt   (BGH, Beschluss   vom   7. August   2019 – 4 StR 189/19 Rn.16 mwN). Soweit der Gesetzgeber die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügt und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF gestrichen hat, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Es sollte nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/9525, S.69) zwar weiterhin verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen werden kann. Eine Aussage zu dem (Nicht-)Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis enthalten die Gesetzesmaterialien jedoch nicht.“

 

Die Gegenauffassung argumentierte im Wesentlichen damit, dass es sich hier um eine Art „gesetzgeberisches Versehen“ gehandelt hätte. So wäre aufgrund der Historie der Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB ersichtlich, dass Sinn und Zweck der Regelung immer gewesen wäre, sicherzustellen, dass der von der Einziehung Betroffene nicht doppelt belastet wird, in dem er sich auf der einen Seite dem Anspruch des Verletzten (in Steuerstrafverfahren: des Fiskus) und auf der anderen Seite dem staatlichen Einziehungsanspruch ausgesetzt sieht. Vor diesem Hintergrund sollte gem. § 73e Abs. 1 StGB eine Einziehung des Wertersatzes immer ausgeschlossen sein, soweit der Anspruch durch den von der Einziehung Betroffenen ganz oder teilweise erfüllt wurde. Den Konflikt mit der Vorschrift des § 47 AO hätte man schlichtweg übersehen.

 

Gleichbehandlung zivilrechtlicher und steuerlicher Ansprüche im Einziehungsverfahren

Der Gesetzgeber hat dies Frage nunmehr für zukünftige Fallkonstellationen gelöst. In der Entwurfsbegründung wird ausgeführt, dass durch die Neuregelung auch eine Gleichbehandlung von zivilrechtlichen und steuerlichen Ansprüchen im Einziehungsverfahren erreicht werden soll. So war auch bislang unstrittig, dass eine zivilrechtliche Verjährung des Verletztenanspruchs einer staatlichen Einziehungsmaßnahme nicht entgegensteht, da diese - zivilrechtlich - nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs führt, sondern lediglich zur Folge hat, dass der Schuldner seine Leistung nach § 214 Abs. 1 BGB verweigern kann.

 

Kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

Durch die vorgesehene Regelung in § 33 EGAO-E, wonach § 375a AO nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährte Steueransprüche gelten soll, soll es sich um einen Fall der – grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässigen – unechten Rückwirkung handeln, da ausschließlich in noch nicht abgeschlossene Sachverhalte eingegriffen wird.

§ 33

Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikel 6 des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am … [einsetzen Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht verjährten Steueransprüche.

 

Und was hat das Ganze mit der Corona-Pandemie zu tun? - #wasnichtpasstwirdpassendgemacht

 

[1] https://rsw.beck.de/rsw/upload/BC/7_steu_BMF-Schreiben_2020-5-6_2020_Ent...

[2] https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_...

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