Repetitorium: Wann ist an der Richtigkeit und/oder Vollständigkeit erstinstanzlicher Feststellungen zu zweifeln?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 13.06.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht|5490 Aufrufe

Nach § 529 I Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (Feststellungen iSv § 529 I Nr. 1 ZPO sind der im Tatbestand iSv § 314 ZPO beurkundete Sach- und Streitstand sowie das Ergebnis einer Beweisaufnahme). Überblick:

  • Anhaltspunkte sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen (BGH NJW-RR 2018, 651 Rn. 15).
  • Zweifel können sich erstens und insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 I ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW-RR 2017, 219 Rn. 10). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Zweifel können sich zweitens ergeben, wenn das erstinstanzliche Gericht Tatsachenvortrag der Parteien übergangen hat (BGH NJW-RR 2017, 219 Rn. 10). Zweifel können sich drittens aber auch aus der bloßen Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben (BGH NJW-RR 2017, 75 Rn. 24), insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH NJW-RR 2019, 1343 Rn. 11; BGH NJW-RR 2018, 651 Rn. 15; BGH NJW-RR 2017, 219 Rn. 11). Zweifel können sich viertens ergeben, wenn Feststellungen beurkundeten Zeugenaussagen widersprechen (bei Parteiaussagen und Urkunden kann nichts anderes gelten), und dann, wenn es für die Glaubwürdigkeit der Zeugen auf deren persönlichen Eindruck ankommt und die erste Instanz diesen nicht erörtert.

Eine erneute Feststellung setzt keine entsprechende Rüge des Berufungsführers (und ggf. des Berufungsbeklagten) voraus. Das Berufungsgericht hat vielmehr Zweifeln selbst nachzugehen. Dazu hat es von Amts wegen den gesamten Prozessstoff der ersten Instanz auf Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung zu überprüfen (BGH NJW 2014, 2797 Rn. 10). Bemerkt das Berufungs-, dass das Eingangsgericht eine für die Beweiswürdigung bedeutsame Tatsache oder ein erhebliches Beweisangebot übergangen hat, bestehen auch ohne dahingehende Rüge konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen, die das Berufungsgericht gem. § 529 I Nr. 1 Hs. 2 ZPO zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichten (Toussaint FD-ZVR 2020, 429826).

Im Hinblick auf die Revisionsinstanz ist indes eine ausdrückliche Rüge dringend zu empfehlen, weil eine solche im Falle der Nichtberücksichtigung des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels durch das Berufungsgericht nach dem Subsidiaritätsgrundsatz Voraussetzung für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist (dazu etwa Toussaint FD-ZVR 2017, 398754 und Elzer FD-ZVR 2016, 377770).

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