Betriebsrentenrecht: Pensionskassenrenten werden PSV-beitragspflichtig

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 15.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2965 Aufrufe

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt haben, müssen in Kürze hierfür Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) entrichten. Das ergibt sich aus der geplanten Änderung des § 10 BetrAVG im Zuge des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes (BT-Drucks. 19/19037). Bislang war dieser Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung beitragsfrei.

Mit dieser Änderung reagiert der Gesetzgeber auf zwei Entwicklungen: Zum einen führt die anhaltende Niedrigzinsphase dazu, dass viele Pensionskassen Schwierigkeiten haben, die einstmals großzügig versprochenen Garantiezinsen (oft 4 %) zu erwirtschaften. Daher stehen aktuell über 30 Kassen unter verschärfter Aufsicht der BaFin. Kann die Kasse die versprochene Leistung nicht erbringen, trifft den Arbeitgeber aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Differenzhaftung. Zum anderen hat der EuGH mit Urteil vom 19.12.2019 (C-168/18, NZA 2020, 107) entschieden, dass diese sog. Grundverpflichtung des Arbeitgebers von der Insolvenzschutzpflicht des Art. 8 RL 2008/94/EG erfasst wird. Bislang erhält der PSVaG für sie aber keine Beiträge. Um eine Quersubventionierung des Durchführungswegs "Pensionskasse" durch die übrigen beitragspflichtigen Arbeitgeber zu verhindern, wird daher nun auch dieser zu PSV-Beiträgen herangezogen. Ausgenommen sind Versorgungszusagen über Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds "Protektor" angehören oder die als Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TVG organisiert sind.

Das Gesetz soll bereits am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten.

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