BGH: Gemeinnützige Unternehmergesellschaft darf „gUG (haftungsbeschränkt)“ heißen

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 15.06.2020

Der BGH hat mit Beschluss vom 28. April 2020 (II ZB 13/19; BeckRS 2020, 11367) die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit des Rechtsformzusatzes „gUG (haftungsbeschränkt)“ für eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft bejaht (zur gegenteiligen Auffassung der Vorinstanz mein Beitrag vom 15. Juli 2019). Der Senat leitet dies aus der Entstehungsgeschichte, der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 1 GmbHG ab. Die Vorschrift sieht vor, dass eine Unternehmergesellschaft „abweichend von § 4 GmbHG“ als "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren muss. § 4 GmbHG wiederum schreibt für die GmbH in S. 1 die Bezeichnung als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung vor. Nach S. 2 darf eine GmbH, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, die Abkürzung „gGmbH“ verwenden.

Entstehungsgeschichte: § 5a Abs. 1 nur auf § 4a S. 1 GmbHG bezogen

Für die Zulässigkeit der „gUG“ spreche zunächst der Umstand, dass § 4 GmbHG bei Schaffung des § 5a Abs. 1 GmbHG im Jahr 2008 nur aus dem heute ersten Satz bestand. Die in § 5a Abs. 1 GmbHG angeordnete Abweichung könne sich daher nur auf den in § 4 S. 1 GmbHG geregelten „GmbH“-Rechtsformzusatz beziehen. Dass der Gesetzgeber bei Schaffung von § 4 S. 2 GmbHG bewusst von einer UG-spezifischen Parallelregelung zur „gGmbH“ abgesehen habe, sei nicht feststellbar.

Gesetzessystematik: Anzeige der Gemeinnützigkeit kein Teil des Rechtsformzusatzes

Ferner folge aus der Gesetzessystematik, dass „gGmbH“ kein besonderer Rechtsformzusatz sei, sondern nur die Gemeinnützigkeit anzeige. Mit diesem Bedeutungsgehalt gebe es keinen Grund, die Verwendung des „g“-Zusatzes nur der GmbH zu gestatten.

Sinn und Zweck: Offenlegung der Haftungsbeschränkung nicht beeinträchtigt

Der mit dem Rechtsformzusatz bezweckte Gläubigerschutz werde durch das Voranstellen eines „g“ nicht beeinträchtigt. Denn die Haftungsbeschränkung werde vor allem durch den Zusatz „(haftungsbeschränkt)“ und weniger durch das „UG“ offengelegt.

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