StPO-Rechtsmittelrecht: Nur Annahmeberufung möglich? Dann ist auch die Revision nur eingeschränkt möglich...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.06.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|6064 Aufrufe

Tatsächlich hatte ich mich auch schon gefragt, ob man durch die Revisionseinlegung das Problem der Zulassung der Berufung bei Geldstrafen bis zu 15 Tagessätzen umgehen kann. "Nein!" - so das OLG Hamm. Erst einmal muss die Berufungszulassung erfolgen:

 

I.

Das Amtsgericht Meschede hat den Angeklagten am 11. Oktober 2019 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14. Oktober 2019 zunächst „Rechtsmittel“ eingelegt. Dieses hat er sodann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2019 als „Sprungrevision“ bezeichnet. Diese hat er mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ohne weitere Ausführungen begründet. Er hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Sachrüge von ihm in allgemeiner Form erhoben wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Das vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Rechtsmittel der Sprungrevision ist bereits unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Vorliegend ist der Angeklagte zu einer Geldstrafe von lediglich 15 Tagessätzen verurteilt worden. Aufgrund der Anzahl der verhängten Tagessätze würde es sich – sofern der Angeklagte das Rechtsmittel der Berufung gewählt hätte – um eine sogenannte Annahmeberufung i. S. d. § 313 StPO handeln. Die Berufung wäre dementsprechend nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht angenommen wird.

Ist in einem solchen Fall beabsichtigt, vom Rechtsmittel der Sprungrevision Gebrauch zu machen, ist zunächst das Rechtsmittel der Berufung einzulegen. Nur wenn diese angenommen wird, ist sie auch zulässig. Andernfalls liegt eine unzulässige Berufung vor, die nach § 335 Abs. 1 StPO auch das Rechtsmittel der Revision ausschließt. Denn nur ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt mit der Berufung mit der Revision angefochten werden (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 335 Rn. 21 und 22 m. w. N.).

Der Senat schließt sich hier der von Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., vertretenen Auffassung an. Es ist sachgerecht, die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Sprungrevision von der vorherigen Annahme der Berufung abhängig zu machen. Eine in jedem Fall zulässige Revision würde dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 betreffend die Vorschrift des § 313 StPO zuwider laufen. Zudem hätte es ansonsten der jeweilige Rechtsmittelgegner in der Hand, durch Einlegung der Berufung eine annahmefreie Sprungrevision zu einer annahmepflichtigen Berufung zu machen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O.).

Von daher ist zunächst Berufung einzulegen, nach deren Annahme der Übergang zur Revision erklärt werden kann, wobei ggf. bei Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

Vorliegend ist vom Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zunächst lediglich „Rechtsmittel“ eingelegt worden, das dann mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. Dezember 2019 als „Sprungrevision“ bezeichnet worden ist. Die Einlegung einer Berufung, über deren Annahme nach § 313 Abs. 2 StPO hätte entschieden werden können, ist unterblieben.

Die Revision des Angeklagten ist daher mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.

 

OLG Hamm, Beschl. v. 2.4.2020 - 5 RVs 19/20

 

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2 Kommentare

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Das Problem der Annahme der Berufung wäre keines, wenn die Rechtsprechung nicht die Annahmevoraussetzungen immer weiter zu Lasten des Berufungsführers verschärft hätte. Wenn man nicht auf ein gerade sehr milde gestimmtes Berufungsgericht stößt, kommt man doch selbst mit klaren Annahmegründen nicht weiter. Die Folge ist meines Erachtens, dass in Fällen, in denen die Überzeugung des Staatsanwalts/Amtsanwalts oder des Richters von der Schuld des Angeklagten sehr stark ist, die Beweislage dagegen sehr schwach, gerne ein Strafmaß von maximal 15 Tagessätzen beantragt bzw. ausgeurteilt wird, weil dies vom Berufungsgericht so gut wie nie aufgehoben wird. Kein Wunder, dass Verteidiger deshalb versuchen, über den Umweg der Sprungrevision eine Überprüfung des Urteils zu erreichen.

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Was sich dem Beschluss nicht entnehmen lässt ist die Antwort auf die Frage, warum trotz anderslautender obergerichtlicher Rspr. (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner/Schmitt) nicht zu einer Vorlagepflicht gemäß § 121 Abs. 2 GVG geführt hat.

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