Zwangsnutzung der Corona-App im Arbeitsverhältnis?

von Martin Biebl, veröffentlicht am 18.06.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona2|6823 Aufrufe

Die Corona-App lebt davon, dass sie von möglichst vielen Menschen heruntergeladen und genutzt wird. Nur auf diese Weise kann die Entwicklung des Infektionsgeschehens verfolgt werden. Ein Multiplikator bei der Nutzung der App könnten daher Arbeitgeber sein, die die Nutzung der App von ihren Angestellten verlangen bzw. im Wege der Ausübung des Direktionsrechts anordnen. Und tatsächlich sind bereits erste Unternehmen mit dieser Idee vorgeprescht und haben genau diese Weisung ausgesprochen. Die Zulässigkeit einer solchen Weisung ist jedoch zweifelhaft und wohl auch sinnlos. Das wird schnell deutlich:

Das private Mobiltelefon des Arbeitnehmers geht den Arbeitgeber nichts an. Er kann deshalb weder die Installation noch die Nutzung der App über das Privathandy anordnen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. In das Privatleben kann der Arbeitgeber grundsätzlich nicht hineinregieren.

Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig. Und der Arbeitgeber kann wohl auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und so die App nutzt. Sollte ein Betriebsrat bestehen, hat dieser aber in beiden Fällen ein Mitbestimmungsrecht. Da sich das Weisungsrecht des Arbeitgebers aber nur auf das Arbeitsverhältnis beschränkt, kann der Arbeitgeber wiederum nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy auch außerhalb der Arbeitszeit mit sich führt. Diese Weisung würde wieder den privaten Bereich berühren und wäre daher unzulässig. Eine ausschließlich "dienstliche Nutzung" der App hat wieder nur eine eingeschränkte Aussagekraft.

 

Einen Nutzungszwang über das Arbeitsverhältnis in den privaten Bereich hinein kann es nicht geben. Sinnvoller ist es, wenn Arbeitgeber ihre Stellung als Multiplikator nutzen, indem sie ihre Mitarbeiter zur (privaten) Nutzung der App motivieren, indem sie Funktionsweise sowie datenschutzrechtliche Aspekte erklären. Die freiwillige Nutzung ist der bessere Weg.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

"Die Anordnung zur Installation der App auf dem Diensthandy ist grundsätzlich zulässig. Und der Arbeitgeber kann wohl auch verlangen, dass der Arbeitnehmer das Diensthandy während der Arbeitszeit ständig bei sich führt und so die App nutzt. " Halte ich für eine steile Ansage in Hinblick auf § 26 Abs. 2, 3 S. 2 BDSG. 

0

Liebe KollegInnen,

im Ergebnis kommen die meisten unter uns dazu, dass ein Nutzungszwang eh wenig Sinn macht. Aber gerade auch deswegen wird er gar nicht zulässig sein. Diensthandys die über ein firmeneigenes MDM verwaltet werden hinterlassen spuren, weil der AG ja mehr Daten hat, die er verknüpfen könnte. Damit werden wir da § 87 Abs. 1 Ziff. 1 und auch 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG zu beachten haben. Insb. bei letzterem hat das BAG mehrfach auf die 3-stufige Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen. Da wird ekin AG drüber hinwegkommen, egal welche KOntrollphantasien er hat.

Datenschützer sehen das aber wohl auch unabhängig von der Mitbestimmungsfrage als unzulässig.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Michael Fleischmann, FAArbR

Kommentar hinzufügen