Abweichende Meinung - nicht im Schiedsverfahren

von Dr. Thomas Lapp, veröffentlicht am 20.06.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht1|4336 Aufrufe

Eine alte Weisheit besagt, dass zwei Juristen bereits drei verschiedene Meinungen vertreten. Es ist also kein Wunder, dass bei Kollegialgerichten nicht immer alle Richter einer Meinung sind. Dies gilt sowohl für staatliche Gerichte als auch für Schiedsgerichte. Die Veröffentlichung der abweichenden Meinung ist im deutschen Recht allerdings fremd. Lediglich für die Richter des Bundesverfassungsgerichts regelt § 30 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), dass sie ihre abweichende Meinung in einem Sondervotum niederlegen und der Mehrheitsentscheidung beifügen können. Dürfen auch andere Richter ihre abweichende Meinung kundtun?

Das OLG Frankfurt a. M. (26. Zivilsenat) hat sich in einer aktuellen Entscheidung zu dieser Frage in einem obiter dictum geäußert (Beschluss vom 16.01.2020 – 26 Sch 14/18 - BeckRS 2020, 4606). In diesem Fall erließ das angerufene Schiedsgericht am 31.05.2018 einen „Endschiedsspruch“, den alle beteiligten Schiedsrichter unterzeichneten. Einer der Schiedsrichter legte eine auf den 01.06.2018 datierte „Dissenting Opinion“ offen, mit der er ein Sachverständigengutachten sowie dessen Würdigung durch die Mehrheit des Schiedsgerichts kritisiert. (BeckRS 2020, 4606, Rn. 22)

Der Senat führt dazu im obiter dictum aus: „Es spricht allerdings nach Würdigung des Senats vieles dafür, dass die Offenlegung einer Dissenting Opinion auch unter Berücksichtigung der Erwägungen, mit denen der Gesetzgeber von einer diesbezüglichen Regelung abgesehen hat (vgl. BT-Drucksache 13/5274, S. 56, zu § 1054 ZPO), in inländischen Schiedsverfahren unzulässig ist und gegen das für inländische Schiedsgerichte geltende Beratungsgeheimnis (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2014, I ZB 23/14, Rn. 15, zit. nach juris) verstößt. Die besondere Bedeutung des Beratungsgeheimnisses für den Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter dürfte es überdies auch nahelegen, das Beratungsgeheimnis - auch nach abschließender Beratung und Erlass des Schiedsspruchs - nicht zur Disposition der Parteien und/oder der Schiedsrichter zu stellen und als Bestandteil des verfahrensrechtlichen ordre public anzusehen.“

In der vom Senat zitierten Begründung zum Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts wird dazu formuliert: „Die hiermit im Zusammenhang stehende Frage, ob dem Schiedsspruch ein Sondervotum („dissenting opinion") beigefügt werden kann, bedurfte keiner ausdrücklichen Regelung; für das geltende Recht wird dies überwiegend als zulässig erachtet (vgl. Schlosser, Internationale private Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rn. 691; Calavros, a. a. O., S. 139).“

Zentrales Problem ist tatsächlich das Beratungsgeheimnis, das durch die Offenlegung der abweichenden Meinung verletzt oder zumindest gefährdet ist. Hierzu wird vertreten, dass die Parteien die Schiedsrichter davon entbinden und den Weg für eine abweichende Meinung durchaus Zielvereinbarung öffnen könnten. Diese Möglichkeit hat der Senat im genannten obiter dictum allerdings ausdrücklich abgelehnt hat. Im vorliegenden Fall handelte es sich um ein Schiedsverfahren nach den Regeln der ICC, die die dissenting opinions ausdrücklich zulassen und nur nach Art. 34 ICC-SchiedsO der Überprüfung durch den ICC Court of Arbitration unterwerfen (das gilt auch für den Schiedsspruch selbst).

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1 Kommentar

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Bedeutung des Beratungsgeheimnisses für den Schutz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Schiedsrichter

Soll das heißen, dass die Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht unabhängig und unparteilich sind, weil es Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dort nicht zu schützen gilt?

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