Ein sorgfältiger Prozessbevollmächtigter muss Pressemitteilungen lesen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 22.06.2020

Die Beklagte hat gegen ein Urteil des BAG Anhörungsrüge (§ 78a ArbGG) erhoben. Eine für die Sachentscheidung (BAG, Urt. vom 18.2.2020 - 3 AZR 137/19, AP BetrAVG § 16 Nr. 128) wesentliche Frage sei weder in den Tatsacheninstanzen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem BAG erörtert worden. Der Senat habe seine Prozessleitungspflicht verletzt, indem er auf diese Rechtsfrage nicht hingewiesen habe.

Die Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg. Die maßgebliche Rechtsfrage habe der Senat bereits in einem anderen Verfahren, 10 Wochen vor dem hier in Rede stehenden Revisionsverfahren, erörtert. Dazu habe das Gericht eine Pressemitteilung herausgegeben. Ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter hätte diese Pressemitteilung gelesen und damit erkennen können, welche rechtlichen Aspekte für den Senat auch in "seinem" Verfahren maßgeblich sein könnten. Er hätte daher Gelegenheit gehabt, entsprechend vorzutragen:

Das Ausgangsverfahren lag hinsichtlich des maßgeblichen Tarifs B gleich wie der vom Senat bereits am 10. Dezember 2019 entschiedene Rechtsstreit - 3 AZR 122/18 -. Zu diesem Urteil ist bereits an diesem Tag - und damit zehn Wochen vor der mündlichen Verhandlung im Ausgangsverfahren - eine ausführliche Pressemitteilung veröffentlicht worden (Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 44/19). In dieser war das Problem des Sterbegelds ausdrücklich angesprochen (sechster Absatz am Ende). Wie gewissenhafte und kundige Prozessbevollmächtigte wissen, gibt das Bundesarbeitsgericht bei Entscheidungen zu grundlegenden Rechtsfragen Pressemitteilungen heraus. Ein gewissenhafter Prozessbevollmächtigter prüft, wenn er - wie hier die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - ein Revisionsverfahren zur sog. Escapeklausel führt, in dem es auf eine grundlegende Rechtsfrage ankommt, ob bereits Entscheidungen des maßgeblichen Spruchkörpers vorliegen und dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht ist. Das gilt umso mehr, wenn Prozessbevollmächtigte, wie diejenigen der Beklagten, ihre Sachkunde bereits öffentlich gemacht haben (vgl. Kielkowski/Schmalz BB 2019, 2420), insbesondere wenn ihnen die betreffenden Aktenzeichen der beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Frage bekannt sind (...).

Zu ergänzen wäre nur, dass auch hier im BeckBlog zeitnah über dieses Urteil und die Pressemitteilung zu ihm berichtet worden war.

BAG, Beschluss vom 3.6.2020 - 3 AZR 255/20 (F), BeckRS 2020, 12655

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8 Kommentare

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Eine Pressemitteilung ist eine Pressemitteilung und, wie der Name sagt, (nur) für die Presse bestimmt. Oder darf man als Anwalt jetzt auch die Pressestelle des BAG in Anspruch nehmen, einen Presseausweis beantragen und dem Presseversorgungswerk beitreten?

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Wenn die Frage weder in den Tatsacheninstanzen, noch vor dem BAG erörtert wurde, lässt das schon darauf schließen, dass die Partei (und nicht nur diese) diesen Gesichtspunkt erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Nach § 139 II ZPO kommt es nicht darauf an, ob die Partei den Gesichtspunkt hätte sehen oder für erheblich müssen, sondern ob sie es tatsächlich hat. Insofern hätte das BAG aufgrund von § 139 IV ZPO spätestens gleichzeitig mit der Pressemitteilung einen Hinweis erteilen müssen. Es fragt sich darüberhinaus, was das über die Verhandlungsleitung durch den/die Vorsitzende(n) aussagt, wenn ein entscheidender Gesichtspunkt nicht einmal in der mündlichen Verhandlung erwähnt wird.

Es gibt daher zumindest einen Ansatz, über eine Verfassungsbeschwerde nachzudenken, wenngleich selbst bei deren Erfolg und Zurückverweisung kaum zu erwarten ist, dass der Senat seine Entscheidung und damit seine gerade zuvor erfolgte Rechtsprechung ändert.

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Wenn die Frage in den Tatsacheninstanzen nicht thematisiert wurde, dürften auch tatsächliche Feststellungen hierzu fehlen. Es ist daher schwer nachvollziehbar, warum es dann auf die Kenntnis einer Pressemitteilung ankommen soll, obwohl der Partei, die diese Pressemitteilung kennt, jeglicher tatsächliche Vortrag zu der streitgegenständlichen Frage abgeschnitten bleibt.

Etwas merkwürdig scheint  der Verweis auf die Pressemitteilung auch deshalb zu sein, weil das BAG in dem Parallelverfahren die Sache vollständig zurückverwiesen hatte. Es gab also offenbar begründeten Anlass, auch hier von einer  Zurückverweisung auszugehen.

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Ihre Ergüsse sind ja sicher topaktuell, aber (außerhalb der IUniversitäten) vermutlich auch topunbekannt. Vielleicht helfen Sie uns ja auf die Sprünge...

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Ah, ein halbseitige Glosse zu einer Änderung der StVO, vgl. hier. Sehr wissenschaftlich und selbstverständlich immer noch so bemerkenswert. Weltbewegend! Bin begeistert...

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Sehr schön, Gast 06-24    22:24, dass Sie da anscheinend ein elektrisches Abonnement haben. Neben den anderen Glossenschreibern jenes Jahrgangs fühle ich mich da als damals 29 jähriger wissenschaftlicher Mitarbeiter durchaus wohl. Feiglinge, die nicht einmal ihre Namen lüften, sieht man in Literaturverzeichnissen natürlich nicht.

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