Betriebliche Altersversorgung: BAG zur Einstandspflicht des Arbeitgebers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 23.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2894 Aufrufe

Bereits in der vergangenen Woche hatte ich hier im BeckBlog auf die beabsichtigte Ausweitung der Beitragspflicht zum PSVaG auf den Durchführungsweg Pensionskasse im Zusammenhang mit der Einstandspflicht des Arbeitgebers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hingewiesen. Dazu passt ein aktuelles Urteil des BAG:

Der Kläger ist seit 1999 bei der beklagten Bank als Kassierer beschäftigt. Die Beklagte hat ihm eine Versorgungszusage über die Pensionskasse des BVV erteilt. Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase hat der BVV für die ab dem 1.1.2017 fälligen Beiträge sein Leistungsversprechen um etwa ein Viertel reduziert. Die angeschlossenen Arbeitgeber können die Rentenminderung durch entsprechend höhere Beiträge - im Fall des Klägers zusätzlich 36,67 Euro monatlich - ausgleichen. Davon hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger verlangt von ihr die Zahlung des erhöhten Beitrags an den BVV. Seine Klage hatte beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main keinen Erfolg, wohl aber vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht. Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist unbegründet:

Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG besteht erst beim Eintritt eines Versorgungsfalls und kann deshalb keine Pflicht des Arbeitgebers begründen, seine Beiträge zu einer Pensionskasse - über die die Versorgung mittelbar durchgeführt wird - zu erhöhen.

BAG, Urt. vom 12.5.2020 - 3 AZR 157/19, BeckRS 2020, 12013

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