Teilzeitarbeit - entgegenstehendes Schichtsystem

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.06.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2637 Aufrufe

Rechtsstreitigkeiten wegen einer vom Arbeitnehmer begehrten Reduzierung der Arbeitszeit sind selten geworden. Das war 2001 noch ganz anders, als mit Inkrafttreten des TzBfG dessen § 8 Arbeitnehmern erstmals ohne besonderen Grund (wie etwa Elternzeit, § 15 BEEG) einen Reduktionsanspruch eingeräumt hatte. Diese Ruhe gilt allerdings nicht für die Verteilung der Arbeitszeit. Viele Arbeitnehmer wollen die Arbeitszeitreduzierung auch oder sogar vornehmlich nutzen, um bestimmte unliebsame Dienstzeiten zu vermeiden. Mit einem solchen Fall hatte sich unlängst das LAG Rheinland-Pfalz zu beschäftigen:

Die Beklagte betreibt ein Berufsbildungswerk mit angeschlossenem Internat. In ihm sind Jugendliche und junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen unterschiedlicher Art auf Kosten verschiedener Sozialleistungsträger untergebracht. Mit diesen ist eine ganzjährige 24-Stunden-Betreuung der Bewohner vertraglich vereinbart. Durch ein Mehrschichtsystem ist gewährleistet, dass zu jeder Tages- und Nachtzeit, auch am Wochenende, die pflegerische Betreuung der Bewohner gewährleistet ist. Die Klägerin ist seit 1987 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt im Umfang von 67 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Ihr obliegt die erzieherische und freizeitgestaltende sowie anteilige pflegerische Betreuung der Auszubildenden/Rehabilitanden als Erzieherin im Internat. Die Klägerin begehrt eine Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 61,5 % und will nur noch im Zeitkorridor zwischen 10.00 und 22.00 Uhr eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin hat der Reduzierung der Arbeitszeit entsprochen, nicht jedoch der begehrten Verteilung der Arbeitszeit.

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg:

(Durch die begehrte Verteilung der Arbeitszeit) werden das betriebliche Organisationskonzept und die ihm zugrundeliegende Aufgabenstellung der Beklagten auch wesentlich beeinträchtigt. Zumutbare Maßnahmen, auf die sich die Beklagte verweisen lassen müsste, um den Verteilungswunsch der Klägerin zu ermöglichen, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte müsste die Klägerin zwar im von dieser beantragten Umfang an Wochenenden einsetzen, könnte dies aber nicht in den im Organisationskonzept vorgesehenen Frühdiensten und vor allem im Anreisedienst tun. Bei einem Einsatz der Klägerin im Anreisedienst müsste ein anderer Mitarbeiter ihre Schichten ab 22.00 Uhr um eine bzw. drei Stunden „ergänzen“, müsste also ebenfalls in Abweichung zu den normalen Schichtplänen im Umfang eines Bruchteils einer Schicht herangezogen werden. Darüber hinaus stünde die Klägerin auch nicht in Urlaubs- oder Krankheitsfällen als Ersatz für einen vollen Anreisedienst zur Verfügung, sondern nur für Teile eines solchen. Auch wenn der Einsatz der einzelnen Mitarbeiter der Beklagten nur für eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Wochenenddiensten im Jahr erfolgt, sind diese wesentlich für den Betriebsablauf, nämlich die Gewährleistung der Rund-um-die-Uhr-Betreuung, der Mindestpersonalmenge gemäß SGB VIII und des Brandschutzkonzepts.

LAG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 12.2.2020 - 7 Sa 79/19, BeckRS 2020, 8479

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