Abschließende Regelung der Rechtsbehelfe im RVG

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.06.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|2412 Aufrufe

Der Gesetzgeber hat mit der Einführung von § 1 Abs. 3 RVG einen Vorrang der Rechtsbehelfe nach dem RVG vor den für das zugrundeliegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften etabliert. Wenngleich der Gesetzgeber wohl bei der Einführung der Regelung verhindern wollte, dass die Rechtsbehelfe des RVG von den Verfahrensvorschriften des zu Grunde liegenden Verfahrens "ausgebremst" werden, hat sich das OLG Bremen im Beschluss vom 23.4.2020  - 1 Ws 9/20 -  mit der umgekehrten Fragestellung befasst und sich auf den Standpunkt gestellt, dass das RVG abschließend regelt, in welchen Fällen Entscheidungen, die auf der Grundlage des RVG ergangen sind, mit der Erinnerung oder der Beschwerde angegriffen werden können. Da das RVG gegen Entscheidungen über Anträge nach § 48 Absatz 6 Satz 3 RVG kein besonderen Rechtsbehelf vorsieht und auch nicht auf das System der StPO verweist, ist eine isolierte Beschwerde gemäß § 304 StPO nach dem OLG Bremen nicht zulässig.

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1 Kommentar

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Lieber Herr Kollege Mayer, geht es auch etwas weniger kryptisch? Jemandem, der täglich in den feinsten Verästelungen des Kostenrechts unterwegs ist, mag sich wahrscheinlich erschließen, wovon Ihr Beitrag handelt. Die übrigen Leser werden aber erst einmal die Stirn runzeln.

So ein Blog ist doch dazu gedacht, dass man in überschaubarer Zeit auf ein aktuelles Problem und dessen mögliche Lösung aufmerksam gemacht wird. Das scheint mir hier nicht vollständig gelungen zu sein.

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