KG Berlin: Einberufung einer Gesellschafterversammlung durch einen nicht mehr im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführer

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 26.06.2020

Das KG Berlin hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 (22 W 52/19) entschieden, dass auch ein GmbH-Geschäftsführer, der seit über zwei Jahren nicht mehr im Handelsregister eingetragen ist, wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen kann.

Im entschiedenen Fall war die Abberufung des Geschäftsführers im Jahr 2015 in das Handelsregister eingetragen worden, der zugrundeliegende Abberufungsbeschluss war jedoch mangels Beteiligung aller Gesellschafter unwirksam. Das Registergericht hatte die Eintragung von weiteren Änderungen, die auf einer von dem Geschäftsführer im Jahr 2018 einberufenen Gesellschafterversammlung beschlossen worden waren, abgelehnt.

Nach Ansicht des Senats müssen die neuen Änderungen eingetragen werden, da die Gesellschafterversammlung im Jahr 2018 wirksam einberufen wurde. Zur Begründung weist der Senat darauf hin, dass die Eintragung des Geschäftsführers nur deklaratorischen Charakter hat. Der BGH habe bereits klargestellt, dass § 121 Abs. 2 S. 2 AktG nicht für die GmbH gelte (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2016, II ZR 304/15). Dieser Rechtsgedanke könne nach Ansicht des Senats auch auf den vorliegenden Fall, in dem der noch befugte, aber nicht mehr eingetragene Geschäftsführer die Versammlung einberufen hat, übertragen werden. Die Gesellschafter hätten hier erkennen können, dass die Abberufung des Geschäftsführers und die damit verbundene Austragung im Handelsregister unwirksam waren.

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