§ 47 OWiG funktioniert auch wie § 154a StPO

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.06.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4481 Aufrufe

Vollkommen richtig, wenngleich oftmals unbekannt. § 47 OWiG ist nicht nur für die gesamte Einstellung des Verfahrens zu verwenden, sondern auch anwendbar, wie § 154a StPO. Damit kann also die OWi-Verfolgung innerhalb einer prozessualen Tat beschränkt werden. Sehr praktisch! Umso schöner, dass man so etwas auch mal in einer amtsgerichtlichen Entscheidung lesen kann:

 

Die Verwaltungsbehörde hat sich entschlossen, den Verstoß zu ahnden. Auch das Gericht hält eine Ahndung für geboten.

 Das Gericht hält eine Ahndung allerdings nicht für geboten, soweit mögliche weitere Tatbestände erfüllt sind, die im Bußgeldbescheid nicht erwähnt sind, etwa ein möglicher Verstoß gegen §§ 32 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 3 Nr. 2 StVZO. Insoweit verfährt das Gericht gemäß § 47 Abs. 2 OWiG, der wie § 154a StPO angewendet werden kann (Bohnert/Krenberger/Krumm, Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. München 2016, § 47, Rn 7).

AG Tübingen Urt. v. 13.5.2020 – 16 OWi 16 Js 17045/19, BeckRS 2020, 12278

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