Im echten Norden wird nicht mehr gefaxt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.06.2020

"Der echte Norden" - das ist nach eigener Aussage Schleswig-Holstein. Die dortige Arbeitsgerichtsbarkeit hat bereits zum 1.1.2020 die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs eingeführt (hier im BeckBlog). Das musste jetzt eine Klägerin erfahren, die beim ArbG Lübeck erstinstanzlich unterlegen war und deren Prozessbevollmächtigter am letzten Tag der Berufungsfrist Berufung per Telefax eingelegt hatte. Das Original des Schriftsatzes erreichte das LAG Schleswig-Holstein zwei Tage später. Das Gericht hat die Berufung als unzulässig verworfen:

Seit dem 01.01.2020 gilt vor allen Schleswig-Holsteinischen Arbeitsgerichten § 46g ArbGG. Das ergibt sich aus der Landesverordnung über die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 13.12.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein vom 23.12.2019, Seite 782; im Folgenden: Landesverordnung). Danach können die dort genannten Personen, insbesondere also Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte und Behörden, die dort genannten Schriftsätze usw. nur noch elektronisch einreichen. Diese Pflicht betrifft auch ältere Verfahren und solche, die vom Gericht noch in Papierform geführt werden. Die Pflicht gilt auch für Parteien und Parteivertreter, die nicht aus Schleswig-Holstein kommen. Durch die Landesverordnung konnte § 46g ArbGG schon vor dem 01.01.2022 in Kraft gesetzt werden. ... § 46g ArbGG gilt nicht nur im Urteilsverfahren vor den Arbeitsgerichten, sondern auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht.

Da sich Letzteres aber allenfalls der Gesetzgebungsgeschichte, nicht aber dem Gesetz selbst entnehmen lässt - § 46g ArbGG steht im Unterabschnitt "Erster Rechtszug" - hat das LAG sicherheitshalber die Revisionsbeschwerde zum BAG zugelassen.

LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 25.3.2020 - 6 Sa 102/20, BeckRS 2020, 10446

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10 Kommentare

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Sowas ist nicht gerade sehr bürgerfreundlich.

Beamte sowie Juristen mögen solche Urteile bzw. Beschlüsse vielleicht gut finden, und ein triumpfgefühl dabei empfinden.

Aber Laien, denen materielle Gerechtigkeit etwas bedeutet, dürften befremdet sein, wenn in Deutschland wieder mal wie so oft materielle Gerechtigkeit und rechtliches Gehör mittels einer formalistischen Begründung verweigert wird.

In Deutschland ist nicht der Staat für die Bürger da, sondern die Bürger sollen für den Staat da sein.

Und im Staat sind wohl leder nicht wenige, die sich freuen, wenn sie einen Vorwand finden, sich mit einer Angelegeheit nicht beschäftigen zu müssen.

Das ist nichts Neues, sondern eine jahrhundertealte Tradition.

Trotzdem ist es seltsam, daß kaum jemand den Mut findet, an so etwas Anstoß zu nehmen.

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Meistens oder oft gibt es für die Formalien und für das Herumreiten auf Formalien irgendwelche vernünftigen Gründe.

Allerdings wäre es vielleicht nachdenkenswert, ob die Nichteineinhalung von Formalien zu einem de-facto-Ausschluss des materiellen rechts führen muss, oder ob man auf die Einhaltung von Formalien nicht auch in einer anderen Art hinwirken kann (etwa durch Ordnungsgelder, oder berufsrechtliche Sanktionen, oder Sanktionen bei der Prozesskostenverteilung).

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"Sowas ist nicht gerade sehr bürgerfreundlich."

Hier traf es einen Rechtsanwalt, also jemanden, der beruflich die richtigen Wege kennen und beschreiten muss. Ich würde auch keinen Holzhacker einstellen, der noch nie eine Axt gesehen hat oder ihre Nutzung aus Baumschutzgründen verweigert.

Natürlich gibt es unter den Anwälten nach wie vor ein paar alte Knochen, die sich morgens den Computer von der Sekräterin einschalten lassen, weil sie auch nach 30 Jahren angeblich den Powerknopf an ihrem Windows 95-Rechner nicht finden und es insgesamt als unter ihrer Würde empfinden, sich mit elektrisch betrieben Arbeitsgeräten zu befassen. Aber die werden weniger. Und wenn sie dann noch Verfahren verdaddeln, sind sie ganz schnell im Ruhestand und der Bürger bekommt die ihm zustehende Beratung und Vertretung.

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Ich stimme Frau Grubach absolut vorbehaltslos zu! Recht ist zu gewährleisten - in jeder Form. Das ist eine Rechtspflicht des Staates. Der Staat - und mit ihm die Justiz - ist in der Rechtsgewährleistungspflicht. Für die erkannte Rechtsverweigerung gibt es weder eine Entschuldigung noch Verständnis, sondern nur den Vorwurf der Unverschämtheit. Mit überholter Arbeitsweise oder Fortschrittsverweigerung der angeblich Uneinsichtigen und Ewiggestrigen hat das überhaupt nichts zu tun. Zu hoffen bleibt, dass das BAG auf den zugelassenen Rechtsbehelf dies als Spuk entlarvt und als solchen beendet.   

Man mag den Gesetzgeber für die m.E. völlig übertriebenen "Sicherungen" des ERV kritisieren. Gerichte haben aber penibel auf die Einhaltung von Form und Frist zu achten. Und Rechtsanwälte haften dafür, wenn sie das versemmeln. Der Bürger muss sich dann an den Anwalt halten.

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Sehr gewagt, allein mit dem Willen des Gesetzgebers und der Meinung des Justizministeriums zu argumentieren, wenn der Wortlaut etwas anderes bestimmt. Man fragt sich auch, weshalb das Justizministerium SH keine Aktivitäten über den Bundesrat eingeleitet hat, wenn es meint, eine gesetzgeberische Fehlleistung festgestellt zu haben. Da hatten wohl Richter und Justizminister beide keine Lust auif ihre Arbeit.

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So richtig die Beschränkung auf elektronische Eingänge ist, so sehr fürchte ich, dass diese Eingänge am Ende doch wieder ausgedruckt in den Postfächern der Kammern und Senate landen.

Gerade gestern wurde in WiSo mal wieder gezeigt, dass in vielen Gerichten am Ende doch der Inhalt der Papierakte maßgeblich ist (so es denn überhaupt eine elektronisch geführte Akte gibt). Das macht sich seit März in vielen Gerichten sehr negativ bemerkbar. Homeoffice und Papierakte passen nicht zusammen.

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@alle Nur zur Klarstellung: Das "Faxverbot" betrifft nur Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwälte, Behörden etc. (vgl. § 46g ArbGG und die in dem Beschluss zitierte Landesverordnung). Den Bürgerinnen und Bürgern, insbesondere Arbeitnehmern und Arbeitgebern (auch soweit Letztere juristische Personen des privaten Rechts sind), stehen weiterhin alle Kommunikationskanäle zu Gericht offen. Vor dem Landesarbeitsgericht herrscht freilich seit jeher Vertretungszwang (§ 11 Abs. 4 ArbGG).

Die Klarstellung war aber nicht nötig. Für mich ergibt sich dies aus dem Zitat aus dem vorgestellten Urteil recht eindeutig. Wer lesen kann, ist klar im Vorteil - jedenfalls wenn er sich diese Kulturtechnik auch tatsächlich bedient, bevor er einen Kommentar postet. Und dass man Rechtsanwälte vor Gericht wie aber auch Unternehmer beim Finanzamt immer mehr elektronische Kommunikation aufzwingt, ist ja keine überraschende Entwicklung.

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Problematisch wird hier auch noch die derzeit vertretene Auffassung der schleswig-holsteinischen Gerichte werden, dass auch Arbeitgeberverbände (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG), die juristische Personen des Privatrechts sind, elektronisch einreichen müssen, wenn z.B. der einzelne Sachbearbeiter Syndikusrechtsanwalt ist.

Bevollmächtigt ist aber durch die Mitgliedschaft der Verband als private juristische Persoen, für die es in Deutschland bis heute keine Möglichkeit gibt, elektronisch einzureichen.

Beschäftigt der Verband Syndizi und Syndikusrechtsanwälte nebeneinander, was in der Praxis wohl eher die Regel als die Ausnahme ist, dann darf der Syndikus nicht in das beA des Syndikusrechtsanwaltes sehen, während der Syndikusrechtsanwalt im Urlaub ist, da er kein zugelassener RA ist. Müsste der SyndikusRA dann ggf. einen anderen SyndikusRA von einem anderen Verband (?) als Urlaubsvertretung bgestimmen? An seinem Arbeitgeber vorbei, der ja ausreichend Verbandsjuristen beschätigt?

Rechtsunsicherheiten ohne Ende...

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