Ausnahmegenehmigung bei Schwertransport: Hohe Anforderungen an den Fahrer

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|5795 Aufrufe

Die Fahrer von LKW sind oft diejenigen, die für Fehler anderer den Kopf hinhalten müssen. Natürlich machen sie auch selbst etwas falsch. Sie haben aber oft keine echten Handlungsalternativen. Die Rechtsprechung ist dann bei Schwertransporten (aus guten Gründen) noch besonders streng: 

 

Am 4. April 2019 erhielt der Betroffene von seinem Disponenten den Auftrag, einen Bagger mit einem Sattelzug und Tiefladeauflieger vom Firmensitz der Fahrzeughalterin, der Firma T. GmbH & Co. KG in S., nach D. zum Entsorgungszentrum, Anschrift „Im St. ...“ zu befördern.

 Der Betroffene steuerte mit der Fahrzeugkombination LKW Scania R 730 CA6X4HHA, zulässiges Gesamtgewicht 27,5 Tonnen, BL-..., und Tiefladeanhänger Goldhofer, BL-..., insgesamt sieben Achsen, über die Bundesstraße .. D. an. Nach der Verladung erreichte das Gespann ein Gesamtgewicht von 57.270 KG, der transportierte Bagger war drei Meter breit.

 Für das Gespann lag der Firma T. GmbH und Co KG eine Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums T. vom 25. Februar 2019, gültig bis 28. Februar 2025, vor. Die halterbezogene Genehmigung ließ ein zulässiges Gesamtgewicht des Zuges von 67,5 Tonnen und eine Breite bis 3,25 Meter zu. Die Ausnahmegenehmigung enthält sodann zahlreiche „Nebenbestimmungen“. Auf Seite 2 heißt es:

 „Die Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung ist gebunden an folgende BEDINGUNGEN:

 1. Die Ausnahmegenehmigung ist nur wirksam, wenn eine gültige Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO mitgeführt wird. (vgl. II).“

 Unter II. hat das Regierungspräsidium T. eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO für eine Breite des Anhängers max. 3 Meter und Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeugs von maximal 41,8 Tonnen ausgesprochen.

 Der Fahrzeughalterin lag deshalb auch ein Bescheid des Landratsamts Z. vom 8. März 2019 vor, wonach eine Dauererlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum- und Schwertransporten vom 1. März 2019 bis 1. März 2022 für das genannte Gespann erteilt war. Die Dauererlaubnis gilt für ganz Baden-Württemberg, besteht allerdings auch aus einem Ausnahmenkatalog. Im Ausnahmenkatalog sind, alphabetisch nach Städten und Landkreisen geordnet, Bestimmungen für das Fahren auf bestimmten Straßen aufgeführt. Unter der Gliederung „Landkreis T.“ ist zu lesen:

 „Die Abt. Verkehr und Straßen stimmt einer flächendeckenden Dauererlaubnis nach § 29 Abs. 3 sowie einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO zum Befahren der in dessen Zuständigkeit verlaufenden klassifizierten Straßen mit Ausnahme der >> K6910 zwischen Ortsende Ki. und Kreisgrenze R.; K6916 Gemeinde A.; K6927 Gemeinde S1.; L384 Ortsende N. - Richtung Mö. << zu.“

 Die Straße „Im St.“ ist weder eine Bundes-, noch eine Landes-, noch eine Kreisstraße. Dies hätte der Betroffene bei sorgsamer Lektüre und Planung der Fahrt vor Fahrtantritt auch erkennen können. Ebenso hätte er erkennen können, daß die Straße „Im St.“ deshalb keine „klassifizierte Straße“ ist und er somit über keine streckenbezogene Genehmigung für die Nutzung dieser Straße hatte. Er hätte dann den Fahrtantritt verweigern oder eine Anschlußerlaubnis beantragen und somit vermeiden können, daß er mit dem Gespann ohne Erlaubnis in die Straße „Im St.“ gefahren wäre. Die Anschlußerlaubnis kostet eine Bearbeitungsgebühr von 125,- Euro.

 So allerdings wurde eine Polizeistreife auf der B .. auf das vom Betroffenen geführte Gespann aufmerksam. Das Polizeifahrzeug verließ vor dem Gespann an der Ausfahrt zur Pulvermühle die B .. und wartete im Kreisverkehr ab, welche Richtung der Betroffene wohl einschlagen würde. Im Kreisverkehr führte der Betroffene das Gespann in die Straße „Im St.“. Andere Ausfahrten des Kreisverkehrs hätten auf die L 230 in Richtung G. oder die B .. in Richtung T./H. geführt. Nachdem der Betroffene in die Straße „Im St.“ abgebogen war, wurde er eine Kontrolle unterzogen. Das Gespann wurde gewogen und gemessen und die genannten Abmessungen und Gewichte auf einer geeichten Waage festgestellt.

 Gegen den Betroffenen erging Bußgeldbescheid, in dem dem Betroffenen ein Verstoß gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht und die zulässige Breite nach StVZO vorgeworfen wird. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch ein.

 III.

 Der Sachverhalt steht für das Gericht nach der Beweisaufnahme als erwiesen fest.

 Das Gericht hat den Betroffenen angehört, den Auszug aus dem Fahreignungsregister, die Ausnahmegenehmigung und die Dauererlaubnis nach §§ 71 OWiG, 249 StPO in Auszügen verlesen und die Lichtbilder Bl. 1 bis 4 in Augenschein genommen. Der Betroffene legte eine Luftbildaufnahme aus „Googlemaps“ (Anl. 1 zu Protokoll) vor, die das Gericht ebenfalls in Augenschein genommen hat. Der Betroffene legte weiter die Ausnahmegenehmigung des Landratsamts Z. vom 8. April 2019 vor (Anl. 2 zu Protokoll), die das Gericht verlesen hat.

 1.) Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen, denen das Gericht uneingeschränkt folgen kann. Die Feststellungen zum Inhalt des Fahreignungsregisters beruhen auf dessen Verlesung.

 2.) Die Feststellungen zu Auftrag und Fahrtstrecke beruhen auf den eigenen Angaben des Betroffenen. Das Gericht kann auch diesen Äußerungen folgen. Vor allem gab der Betroffene an, daß sich das Polizeifahrzeug dem Gespann schon auf der B .. angenähert hat und dann vor dem Gespann die Ausfahrt zur Pulvermühle genommen hat, dort sehr langsam im Kreisverkehr fuhr, um mutmaßlich zu beobachten, welche Ausfahrt der Betroffene nehmen würde, und dann nach einer „Ehrenrunde“ im Kreisverkehr dem Betroffenen gefolgt sei und ihn angehalten habe.

 Dies ließ sich das Gericht ausführlich schildern, um den Verdacht auszuräumen, daß der Betroffene von der Polizei gezielt auf die Straße „Im St.“ geführt wurde. Nach der Schilderung des Betroffenen ergab sich aber ein Verdacht und ein Einschreitewille der Polizei erst, nachdem der Betroffene die Bundesstraße 27 als klassifizierte Straße verlassen hatte. Umgekehrt ist dieser Vorgang doch so eindrücklich, daß das Gericht an der Wahrhaftigkeit der Aussage des Betroffenen keinen Zweifel hat.

 3.) Gewicht und Abmessungen des Gespanns stehen für das Gericht nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder 8 bis 11 der Lichtbildmappe als erwiesen fest. Bild neun zeigt eine digitale Anzeige eines Geräts „DAS AG“ mit Konformitätskennzeichen „CE 11“ und der Einblendung „30.10t“ im Anzeigefeld. Auf der rechten Seite befindet sich ein grünes Symbol mit dem Buchstaben „M“. Das Lichtbild 8 zeig einen Bagger auf einer hervorgehobenen Betonfläche. Wegen weiterer Einzelheiten verweist das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 8 und 9 (Bl. 2). Deshalb schließt das Gericht aus diesen Lichtbildern, daß der Bagger gewogen wurde und 30,10 Tonnen wiegt.

 Die Bilder 10 und 11 zeigen dieselbe Stelle und dieselbe Anzeige, nur diesmal einen LKW mit Tiefladehänger und in der Anzeige den Wert „27.29t“. Wegen weiterer Einzelheiten verweist das Gericht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder 10 und 11 (Bl. 1 und 2). Aus diesen Lichtbildern schließt das Gericht, daß das Gespann ohne Ladung 27,29 Tonnen wiegt. Die Angabe „CE 11“ und das Kennzeichen „M“ bedeuten für das Gericht, daß die Waage eine Konformitätskennzeichnung und ein Metrologiekennzeichen hat und deshalb den Vorschriften des § 6 MessEG entspricht. Abzüglich der Toleranz (3 x 20 KG) ist daher von einem Gesamtgewicht des Zuges 57.270 KG auszugehen.

 Die Feststellungen zur Breite des Baggers beruhen auf dem Lichtbild Bl. 1 und dessen verlesenen Begleittext.

 Aus dem Lichtbild 10, das das Gespann auf der Waage zeigt und eine Seitenansicht ermöglicht, nimmt das Gericht, daß das Gespann sieben Achsen hat.

 4.) Die Feststellungen zum Inhalt der Genehmigungen beruhen auf deren Verlesung.

 Die Feststellungen zu den Eigenschaften des Gespanns beruhen auf der Verlesung der Ausnahmegenehmigung.

 Die Feststellung, daß die Anschlußgenehmigung 125,- Euro kostet, beruht auf der Verlesung der Anschlußgenehmigung (Anl. 2 zu Protokoll).

 Die Feststellung, daß die Straße „Im St.“ keine „klassifizierte“ Straße ist, beruht in tatsächlicher Hinsicht auf dem Luftbild der Straßen, die der Betroffene in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat. Dort sind sowohl die B .. als auch die L 230 als konkrete Bundes- oder Landesstraßen gekennzeichnet, die Straße „Im St.“ dagegen nicht. Wegen der Einzelheiten in der Abbildung verweist das Gericht gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG auf das Lichtbild (Anl. 1 zu Protokoll). Aus der Tatsache, daß die Straße „Im St.“ dort keine Nummerierumg ausweist, schließt das Gericht darauf, daß sie nicht klassifiziert ist.

 IV.

 1.) Indem der Betroffene das drei Meter breite und 57,27 Tonnen schwere Gespann auf der Straße „Im St.“ in D. führte, verstieß er sowohl gegen § 34 Abs. 3 StVZO als auch gegen § 22 Abs. 2 StVO.

 a) Nach § 22 Abs. 2 StVO dürfen Fahrzeuge nicht breiter als 2,55 Meter sein. Mit der Ladung erreichte das Gespann eine Breite von drei Metern. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.

 b) Nach § 34 Abs. 6 Nr. 5 StVZO darf das zulässige Gesamtgewicht bei dem siebenachsigen Gespann nach 40 Tonnen nicht übersteigen. Dieses Gewicht ist mit 57,27 Tonnen überschritten. Dieses zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb nicht eingehalten, so daß objektiv ein Verstoß gegen § 34 Abs. 3 Sätze 2 und 3 StVZO vorliegt.

 2.) Die erforderlichen Erlaubnisse sowohl nach §§ 29, 46 Abs. 2 StVO als auch nach § 70 StVZO lagen für die Fahrt auf der Straße „Im St.“ nicht vor.

 a) Auf die Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums T. vom 25. Februar 2019 allein kann sich der Betroffene nicht berufen. Diese Genehmigung stellt lediglich die technische Erlaubnis zur Überschreitung der Höchstmaße nach StVZO dar, sie gilt aber nur eingeschränkt für die Straßennutzung, nämlich für Fahrzeuge bis drei Meter Breite (paßt) und 41,80 Tonnen Gesamtgewicht (paßt nicht). Dies ergibt sich aus Ziffer 2 der Genehmigung.

 b) Der Betroffene kann sich auch nicht auf die Erlaubnis des Landratsamts Z. nach § 29 Abs. 3, § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO vom 8. März 2019 berufen. Diese erlaubt war grundsätzlich das Befahren der Straßen in ganz Baden-Württemberg, enthält jedoch zahlreiche Ausnahmen. Wie sich aus dem umfangreichen Auflagenkatalog ergibt, gilt die Erlaubnis im Landkreis T. nur auf klassifizierten Straßen (mit Einschränkungen).

 Klassifizierte Straßen sind im Gegensatz zu den Gemeindestraßen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StrG BW oder dem Bundesfernstraßengesetz genannten Straßen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 2007 - 5 S 2243/05 - NuR 2007, 685). Die klassifizierten Straßen sind demnach alle Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, die auch eine entsprechende Nummerierung besitzen.

 Eine solche Straße ist die Straße „Im St.“ in D. nicht.

 c) Folglich erlaubten die Genehmigungen den Transport des Gespanns im Hinblick auf die StVZO und im Hinblick auf die streckenbezogene Regelung auf der Bundesstraße 27 und dem an der Abfahrt befindlichen Kreisverkehr als Teil der L 230 (klassifizierte Straßen), nicht aber auf der Straße „Am St.“.

 3.) Weil die verkehrsrechtliche Erlaubnis fehlt, ist auch die technische Erlaubnis erloschen.

 a) Ein Verwaltungsakt wie die Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO kann nach § 36 Abs. 1 LVwVfG mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Darunter fällt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG eine Bestimmung, nach der der Eintritt einer Vergünstigung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung). Er kann auch mit einer Bestimmung verbunden werden, durch die dem Begünstigten ein Tun vorgeschrieben wird (Auflage). Daneben ist denkbar, daß es sich um eine die Genehmigung gestaltende Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts handelt oder auch nur um eine unverbindliche Klarstellung.

 b) Liegt eine Inhaltsbestimmung vor, tritt die Wirkung der Ausnahmegenehmigung nicht ein und es liegt ein Verstoß gegen Bestimmungen der StVZO vor. Das soll auch gelten, wenn die Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung zur Bedingung für die Erteilung der Genehmigung nach § 70 StVZO gemacht wurde (so OLG Celle, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 322 SsRs 390/10 - NZV 2011, 311). Ist die streckenbezogene Erlaubnis in der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO hingegen als Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG und § 71 StVZO bestimmt, dann berührt das Fehlen der streckenbezogenen Ausnahmeerlaubnis die Wirksamkeit der Ausnahmegenehmigung nach der StVZO nicht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14.05.2007, NVZ 2007, 638; offen gelassen OLG Schleswig, Beschluss vom 27. August 2015 - 2 Ss Owi 95/15 - DAR 2016, 93).

 Es ist möglich, daß ein Verstoß gegen § 29 Abs. 3 StVO tateinheitlich mit einem Verstoß gegen §§ 32, 34 StVZO begangen wird (BayObLG, Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 ObOWi 689/96 - NStZ-RR 1997, 123). Die Vorschriften nach der StVZO ahnden die Inbetriebnahme eines nicht den technischen Bestimmungen (vgl. Näher Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. München 2017, § 29, Rn 8) entsprechenden Fahrzeugs, § 29 Abs. 3 StVO das Führen ohne erforderliche Erlaubnis. Beachtet der Führer eine tageszeitliche Beschränkung einer Auflage nicht, soll darin kein Verstoß gegen §§ 32, 34 StVZO liegen (AG Brühl, Urteil vom 3. August 1995 - 52 Owi 51/95 - DAR 1997, 412).

 c) Bei der Bestimmung in der Ausnahmegenehmigung des Regierungspräsidiums T. gemäß § 70 Nr. 1 StVZO vom 25. Februar 2019 handelt es sich um eine Bedingung.

 Ob ein Verstoß gegen die Ausnahmegenehmigung vorliegt, ist durch Auslegung der Nebenbestimmung zu ermitteln.

 Bei der Abgrenzung zwischen einer Nebenbestimmung im Sinne des § 36 VwVfG und einer Inhaltsbestimmung kommt es nach allgemeiner Meinung auf den Erklärungswert des Bescheids an, d. h. wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Dabei ist die sprachliche Bezeichnung einer Regelung als Nebenbestimmung allein nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob die im Bescheid getroffene Regelung unmittelbar der Festlegung der Verwaltungsvorgaben, hier der Regulierungsvorgaben, dient, also das Handeln des von dem Bescheid Betroffenen räumlich und sachlich bestimmt und damit den Gegenstand der Genehmigung festlegt. Ist das der Fall, handelt es sich um eine Inhaltsbestimmung, die integraler Bestandteil der in der „Hauptbestimmung“ der Festlegung formulierten Vorgaben ist. Demgegenüber regelt eine Auflage zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten, die zwar der Erfüllung der Vorgaben der Festlegung dienen, aber lediglich zu diesen Vorgaben hinzutreten und keine unmittelbare Wirkung für Bestand und Geltung der Festlegung haben (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2017 - EnVR 2/17 -, Rn. 14, juris; vgl. allgemein OVG Münster, NVwZ-RR 2000, 671; OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2013, 597, 599; OVG Weimar, BeckRS 2015, 51476 Rn. 27; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl., § 36 Rn. 9; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 36 Rn. 93 ff.; Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 36 Rn. 1).

 Inhaltsbestimmende Wirkung wohnt Wendungen inne, die etwa die Worte „dürfen nur“ oder „Bestandteil der Genehmigung“ umschrieben werden (vgl. VG Neustadt, Urteil vom 26. September 2016 - 3 K 514/16 - Juris). Ist der Behörde die Regelung wichtig, spricht dies für eine Bedingung, bei Zweifel ist aber von einer Auflage auszugehen (Erguth/Guckelberger, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. Baden-Baden 2018, § 18 Rn 11).

 Nach diesen Maßstäben geht das Gericht von einer Bedingung aus. Die Genehmigung nach § 70 StVZO ist unter der im Wortlaut eindeutigen „Bedingung“ erteilt, daß der Erlaubnisinhaber auch eine Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde einholt.

 Die straßenrechtliche Genehmigung soll sicherstellen, daß das Führen des Gespanns auf dem gewählten Streckenabschnitt möglich ist und die Straße nicht überlastet wird (vgl. Verwaltungsvorschrift zu § 29 StVO, Ziff. 114; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. München 2017, § 29, Rn 8). Die technischen Feststellungen aus der Genehmigung nach § 70 StVZO bleiben davon indes unberührt. Die Genehmigung nach § 70 StVZO stellt insbesondere die technische Eignung des Gespanns für eine größere als in der StVZO zugelassene Breite und ein höheres als das in der StVZO zugelassene Gesamtgewicht fest. Das Regierungspräsidium F. hat damit überwiegend die technischen Voraussetzungen geprüft, nicht die straßenrechtlichen Voraussetzungen.

 Vorliegend verlangt das Regierungspräsidium deshalb nicht „nur“, daß sich der Inhaber der Ausnahmegenehmigung an gesetzliche Pflichten hält und die erforderlichen weiteren Genehmigungen nach § 29 Abs. 3 StVO einholt. Damit kommt der Wille der Behörde klar zum Ausdruck, daß die Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nur gelten soll, wenn auch eine streckenbezogene Erlaubnis vorliegt. Dann aber erlischt die Genehmigung nach § 70 StVZO, wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden.

 4.) Der Betroffene hätte dies als langjähriger Kraftfahrer auch wissen müssen und in Erfahrung bringen können. Das Gericht verkennt nicht, daß der Fahrer quasi das „letzte Glied“ in einer Kette ist, die von der Geschäftsführung als Auftragnehmer über den Disponenten als Routenplaner bis zum Betroffenen als Fahrer reicht.

 Auf der anderen Seite ist der Betroffene selbst Kraftfahrer und deshalb auch selbst verpflichtet, sich vor Fahrtantritt über die Vorschriftsmäßigkeit des Transports zu informieren, vgl. § 31 Abs. 1 StVZO, § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO. Dabei kann sich der Betroffene zwar im Hinblick auf Planung und Durchführung auf seinen Disponenten verlassen, er darf ihm jedoch nicht blind vertrauen. Gerade wenn besondere Transporte erfolgen, die einer Sondergenehmigung bedürfen, muß auch der Kraftfahrer selbst prüfen, ob diese eingehalten sind. Eindeutig müßte der Betroffene prüfen, ob eine Anschrift möglicherweise in einer Fußgängerzone liegt, in die er nicht einfahren darf. Nichts anderes gilt für einen Schwertransport, der überhaupt nur mit einer Sondergenehmigung ausgeführt werden darf.

 Zwar ist insbesondere die Genehmigung des Landratsamts Zollernalbkreis mit insgesamt 212 Seiten nicht angenehm zu erlesen und zu erfassen, gleichwohl muß dies dem Betroffenen zugemutet werden. Immerhin reicht eine stichprobenartige Lektüre der Fahrtwege aus.

 Das Gericht ist auch der Überzeugung, daß der Betroffene den Begriff „klassifizierte Straße“ richtig deuten kann. Aus der Ausnahmegenehmigung ergeht nämlich, daß einige Kreisstraßen ausgenommen sind. Auch für den juristisch nicht vorgebildeten Leser ergibt sich daraus, daß Kreisstraßen jedenfalls klassifiziert sind, sonst müßten ja nicht einige Abschnitte aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. Die Hinweise zu anderen Gebietskörperschaften (etwa der Stadt T. mit dem Hinweis, daß die Erlaubnis auf klassifizierten Straßen sowie der Ku. und der N. Straße gilt), lassen für den Durchschnittsempfänger erkennen, daß Straßen mit einer offiziellen Nummer (Bundes-, landes- oder Kreisstraße) klassifiziert sind und Straßen, die nur durch ihre Namensbezeichnung („Im St.“ oder „N. Straße“) beschrieben werden, eben nicht klassifiziert sind. Zur Überzeugung des Gerichts wäre dies auch dem verständigen Betroffenen nicht verborgen geblieben, wenn er die Genehmigung sorgfältig geprüft hätte.

AG Tübingen Urt. v. 13.5.2020 – 16 OWi 16 Js 17045/19, BeckRS 2020, 12278 

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Meine freie Meinung. Sehr undurchsichtige Meinungen mancher Personen. Was der Betroffene noch alles erahnen soll ist eine Zumutung. Er hat nun bestimmt eine MPU am Hals. Die Verantwortlichen in den verschiedenen Aemtern scheinen dabei unterschiedliche Auffassungen zu haben. Bei Gefahrentransporte in Uebergroesse, einschiesslich mit einer Sondergenehmigung, waere das mit Ortskundigen in einen vorausfahrenden Begleitfahrzeug besser verlaufen. Diese Amtsverantwortlichen haben somit auch eine moegliche Gefahr in die Wege geleitet, wohlwissend, dass das letzte Glied einen Fehler macht. Die Polizeibeamten warteten ja schon hinter der Hecke.

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