Corona, Justizvollzug und Hauptverhandlung

von Markus Meißner, veröffentlicht am 30.06.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCorona2|3226 Aufrufe

Um eine Ausbreitung des Corona-Virus in den Justizvollzugsanstalten zu verhindern, sind die Gefängnisleitungen bereits vor mehreren Monaten dazu übergegangen, Neuzugänge – unabhängig von einer ärztlichen Untersuchung – zu für eine gewisse Zeit – in der Regel zwei Wochen – in eigenen Quarantäne-Abteilungen „abzuschotten“. Als zu groß wird die Gefahr angesehen, dass der Gefangene die Infektion in das Gefängnis trägt und sich diese dort aufgrund der räumlichen Enge ausbreitet.

Auswirkungen der Infektionsschutzregeln für Untersuchungsgefangene auf die Hauptverhandlung

Diese, unter Infektionsschutzgesichtspunkten nachvollziehbare, Handhabung kann jedoch dann zu nicht unproblematischen Auswirkungen führen, wenn Untersuchungsgefangene zu Hauptverhandlungsterminen bei Gericht vorgeführt und damit zwangsläufig der Gefahr einer Aussetzung mit dem Coronavirus ausgesetzt werden. Kann in einem solchen Fall durch entsprechende Schutzmaßnahmen (Mindestabstand von 1,50 Meter; Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung u.a.) ein Infektionsrisiko nicht ausgeschlossen werden, muss der inhaftierte Angeklagte nach Rückkehr in die JVA wie ein "Neuzugang" behandelt werden – Quarantäne wäre die Folge!

Längere Hauptverhandlungen drohen zu platzen

Neben einem Mehraufwand für die Justizvollzugsanstalten und nachteiligen Auswirkungen auf den Gefangenen selbst, der am Anstaltsleben nicht mehr teilnehmen kann, droht in einem solchen Falle nicht selten der Prozess zu platzen, da innerhalb der angeordneten Quarantänezeit eine Vorführung zu erwaigen Folgeterminen naturgemäß ausscheidet.

Die Gerichte sind von Seiten des Justizvollzugs ganz offensichtlich bereits sensibilisiert und sehen die Lösung offensichtlich auch darin, den inhaftierten Angeklagten im Gerichtssaal weitestgehend zu „isolieren“ – sei es durch "ausreichenden Sitzabstand" von den anderen Verfahrensbeteiligten, sei es durch bauliche Maßnahmen (Plexiglastrennwände). Es liegt auf der Hand, dass in beiden Fällen eine vertrauliche Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandant im Gerichtssaal unter diesen Umständen wohl nur schwerlich möglich sein wird.

Zentrale Bedeutung einer vertrauensvollen Kommunikation Verteidiger-Mandanten-Kommunikation

Thematisiert wird die zentrale Bedeutung einer vertrauensvollen Kommunikation zwischen dem Verteidiger und seinem Mandanten in der Literatur und Rechtsprechung insbesondere im Zusammenhang mit Fragen der Sitzordnung im Strafprozess (vgl. MAH Strafverteidigung/Krause, 2. A. 2014, § 7 Hauptverhandlung Rn. 3; 6 m.w.N.);

„Für die Effektivität der Verteidigung ist Voraussetzung, dass jederzeit die Möglichkeit der – nicht durch andere Beteiligte vernehmbaren – Kontaktaufnahme zwischen Angeklagtem und Verteidiger besteht.3 Der Angeklagte muss die Gelegenheit haben, dem Verteidiger ungehindert zur laufenden Beweiserhebung Hinweise und Anregungen zu erteilen, ohne den Verhandlungsablauf stören zu müssen. Umgekehrt muss der Verteidiger während der laufenden Hauptverhandlung die ständige Möglichkeit zur vertraulichen Rücksprache mit seinem Mandanten besitzen. Regelmäßig lässt sich dies nur bewerkstelligen, wenn Verteidiger und Angeklagter nebeneinander sitzen. Gründe, dies zu versagen, liegen üblicherweise nicht vor.

[…]

Eine unzureichende Sitzordnung kann eine Behinderung der Verteidigung darstellen, die ggf. die Revision begründet (§ 338 Nr. 8 StPO)."

Ein Kammervorsitzender äußerte kürzlich gegenüber der Verteidigung zu dem skizzierten Problem sinngemäß, dass man hierfür „alternative Lösungen“ finden müsse. Es bleibt abzuwarten, wie diese aussehen werden. Aktuell bleibt dem Verteidiger wohl nichts anderes übrig, als für jedwede Kontaktaufnahme zu seinem Mandanten eine Unterbrechung in der Hauptverhandlung zu beantragen und – wird eine solche Unterbrechung abgelehnt – im Hinblick auf eine darin möglicherweise liegende Beschränkung der Verteidigung jeweils einen Gerichtsbeschluss gem. § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Das ist aber eher so eine Wunschvorstellung, die Krause im MH  äußert, und die man so nicht gerade als hM bezeichnen , auch nicht der "prozessuale Notwehr"-Entscheidung des BVerfG. Zumal eventuelle Gründe für eine andere Handhabung - wie Krause immerhin einräumt- "ausnahmsweise" wohl doch vorliegen könnten, und dazu dürfte die aktuelle Situatuion gehören.

Jederzeitiges ungestörtes Plaudern muss nicht sein, denn dazu könnte jederzeit eine Unterbrechung beantragt werden (was ja oft genug geschieht). In diversen Gerichten gab es  vor Corona schon deutlich massivere Trennscheiben und Sprechstellen zwischen Mdt und Verteidiger als die windigen Plexiglasscheiben, die jetzt in Mode kommen, ohne Zusammenbruch des Rechtsstaats. 

0

Es ist bisher (in den letzten 70 Jahren) wohl in allen zivilisierten Rechtstaaten so gewesen, daß die Mandanten ihren Rechtsanwalt in der Hauptverhandlung auch ohne Verhandlungsunterbrechung mit der Hand oder dem Fuß kurz "antippen" konnten und ihm dann (ohne daß die anderen Prozessbetetiligten mithören) eine Information oder eine Bitte ins Ohr flüstern konnten.

Ein Mindest-Abstand von anderthalb Metern, oder auch eine Plexiglastrennscheibe, sind da erheblich hinderlich, während Mund-Nasenschutz-Masken lediglich unerhebliche Erschwernisse darstellen.

0

Kommentar hinzufügen