Erstes Urteil des BAG zum EntgTranspG

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 02.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2935 Aufrufe

Vorgestern feierte das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) seinen dritten Geburtstag. In der vergangenen Woche hat es erstmals den Weg zum BAG geschafft.

Eine freie Mitarbeiterin des ZDF, die als Redakteurin das Magazin "Frontal 21" betreute, sieht sich deutlich schlechter honoriert als vergleichbare männliche Kollegen. Sie begehrt gemäß § 10 EntgTranspG Auskunft über die an diese gezahlte Vergütung. Unterstützt wird sie durch die noch relativ junge "Gesellschaft für Freiheitsrechte", die unlängst beim BVerfG einen medienwirksamen Erfolg feiern konnte (BVerfG, Urt. vom 19.5.2020 - 1 BvR 2835/17, JuS 2020, 705 - BND-Gesetz). In den ersten beiden Instanzen blieb ihre Klage ohne Erfolg: Das Gesetz sei nur auf Arbeitnehmer, nicht aber auf freie Mitarbeiter anwendbar. Dies ergebe sich eindeutig aus der Gesetzgebungsgeschichte. Die Klägerin aber sei - wie inzwischen rechtskräftig feststeht - keine Arbeitnehmerin.

Ihre Revision hatte beim Achten Senat des BAG Erfolg. In der Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG Auskunft über die Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung verlangen, da sie als freie Mitarbeiterin der Beklagten "Arbeitnehmerin" iSv. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG und damit Beschäftigte iSv. § 10 Abs. 1 Satz 1 EntgeltTranspG ist. Die Begriffe "Arbeitnehmerin" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sind unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG weit auszulegen, da es andernfalls an einer Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung beim Entgelt und zur entgeltbezogenen Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer bei gleicher oder als gleichwertig anerkannter Arbeit im deutschen Recht fehlen würde. Eine - zwingend erforderliche - ausreichende Umsetzung ist bislang weder im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch ansonsten erfolgt. Erst das Entgelttransparenzgesetz enthält Bestimmungen, die auf die Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2006/54/EG zur Entgeltgleichheit gerichtet sind. Ob die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Erteilung von Auskunft über das Vergleichsentgelt hat, konnte der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht entscheiden. Insoweit hat der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Über den Fall und seine Hintergründe berichtet ausführlich Legal Tribune Online.

BAG, Urt. vom 25.6.2020 - 8 AZR 145/19, Pressemitteilung hier

 

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