BGH: Fiktive Terminsgebühr auch bei außergerichtlichem schriftlichem Vergleich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.07.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3146 Aufrufe

Gleich zwei Streitfragen zum RVG hat der BGH im Beschluss vom 7.5.2020 - V ZB 110/19 zutreffend entschieden. So stellte er mit überzeugender Begründung fest, dass für die (fiktive) Terminsgebühr nach VV 3104 Anm. I Nr. 1 Variante 3 RVG der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs genügt und dass es nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder sein Zustandekommen gemäß § 278 VI ZPO seitens des Gerichts festgestellt wird. Es ist damit zu hoffen, dass die insbesondere in der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Tage getretenen Tendenzen, die einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich nicht genügen lassen wollten, sich nicht weiter durchsetzen werden. Ferner entschied der BGH in der genannten Entscheidung auch die Streitfrage, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ist. Der BGH hat diese Streitfrage nunmehr bejaht, sodass auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren eine fiktive Terminsgebühr entstehen kann.

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