BVerfG zu § 4a TVG n.F.

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 06.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2187 Aufrufe

Das BVerfG hat Verfassungsbeschwerden gegen die Neufassung des § 4a TVG nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer müssten zunächst den Rechtsweg durch die Arbeitsgerichtsgerichtsbarkeit gehen.

Mit dem Tarifeinheitsgesetz (vom 3.7.2015, BGBl. I S. 1130) hatte der Gesetzgeber "zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags" in das Tarifvertragsgesetz den neuen § 4a eingefügt, mit dem Tarifkollisionen im Betrieb vermieden werden sollen. Gegen dieses Gesetz gerichtete Verfassungsbeschwerden "kleinerer" Gewerkschaften, die sich durch die Vorrangregel des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG benachteiligt sahen, hatten zum Teil Erfolg (BVerfG, Urt. vom 11.7.2017 - 1 BvR 1571/15 ua., BVerfGE 146, 71 = NZA 2017, 915). Daraufhin hat der Gesetzgeber nachgebessert und § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG um den Halbsatz "wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar" ergänzt (Gesetz vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2651). Die Beschwerdeführer sehen sich in Art. 9 Abs. 3 GG verletzt.

Das BVerfG (3. Kammer des Ersten Senats) hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

Hier wurden die Fachgerichte vorher nicht befasst und es liegt kein Ausnahmefall vor, der die Pflicht zu ihrer Anrufung ausnahmsweise entfallen lassen würde.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass es von vornherein sinn- und aussichtlos wäre, zunächst den Rechtsweg zu beschreiten. Die Rechtslage unterscheidet sich mit der Neuregelung durchaus von der Situation, die der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tarifeinheitsgesetz zugrunde lag (...). Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die Beschwerdeführenden überhaupt keine Tarifverträge schließen und daher auch keinen Antrag über die Tarifkollision nach § 99 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) stellen könnten. Vielmehr haben sie die Verdrängungswirkung von § 4a TVG abbedungen. Verzichten sie aber selbst darauf, die Fachgerichte anzurufen, lässt das die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht entfallen.

Werden die Fachgerichte demgegenüber angerufen, müssen diese klären, ob eine Mehrheitsgewerkschaft die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, die erst zu einer Verdrängung von Tarifverträgen führen können. Nach den Gesetzesmaterialien hat der Gesetzgeber einen „prozeduralen Ansatz“ gewählt (…) und die konkrete Ausgestaltung den Beteiligten überlassen; in der Literatur wird auf verschiedene Möglichkeiten der Interessenberücksichtigung hingewiesen, vom Mindestorganisationsgrad über Vorgaben der Satzung für die Willensbildung der Mehrheitsgewerkschaft bis zum Sitz in Tarif- und Verhandlungskommissionen oder einem Veto-Recht (…). Was hier den rechtlichen Anforderungen genügt, ist damit jeweils konkret und unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Wertungen des Art. 9 Abs. 3 GG (…) zu klären. Dabei kann sich der Tarifvertrag der Mehrheitsgewerkschaft gerade nicht auf eine „Richtigkeitsvermutung“ (…) zugunsten aller unter seinen Geltungsbereich fallenden Beschäftigten stützen, sondern die Gerichte haben gerade zu klären, ob alle Interessen berücksichtigt worden sind. Inwiefern die hier angegriffene Neuregelung dann auf praktische Schwierigkeiten stößt (…), muss sich zunächst „vor Ort“ zeigen, bevor das Bundesverfassungsgerichts die Frage beantworten kann, ob das noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

BVerfG, Beschl. vom 19.5.2020 - 1 BvR 672/19 u.a., Volltext hier

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