Zitiergebot bei StVO-Novelle verletzt? - Na und?!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht5|5695 Aufrufe

Das war ja praktisch für den Bundesverkehrsminister. Erst gab es Widerstand gegen die neuen Fahrverbote, dem er nachgeben wollte, dann fand man glücklicherweise heraus, dass im Rahmen der letzten StVO-Novelle gegen das Zitiergebot des § 80 Abs. 1 S. 3 GG verstoßen worden war.  

Ich denke: Na und?! Anerkanntermaßen ist Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Fahrverbotes allein § 25 StVG. Da kann man ja einfach doch das "eigentlich" vorgesehene Regelfahrverbot auch so (also ohne gültigen Regelfahrverbotstabestand) anordnen. Und: Früher gab es im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog auch Fahrverbote, die sich im BKat nicht fanden. Gleichwohl war eine "Regelfahrverbotsähnlichkeit" in der OLG-Rechtsprechung anerkannt. Da liegt es durchaus nahe, auch in den aktuellen Konstellationen einfach die Möglichkeit anzuerkennen, (fast Regel-)Fahrverbote festsetzen zu können und dies als rechtsfehlerfrei anzusehen....

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5 Kommentare

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Das Problem ist ja, dass niemand bisher ein Gutachten mit zwingenden Gründen für den Verstoß gegen dieses Zitiergebot gelesen hat. Das ist natürlich umso schlimmer, als teilweise gleich die ganze StVO-Novelle für nichtig erklärt wird.

Aber natürlich kennen erfahrene Kenner des Bundesverkehrsministeriums das Spiel schon: der Minister bekommt wegen einzelner Facetten einer StVO-Novelle Gegenwind, lässt die Novelle prüfen und findet glücklicherweise einen Formfehler, mit dem er die Novelle sabotieren kann, obwohl schon kurze Zeit später kaum noch einer die Aufregung nach der sensationellen Verkündung des Ministers versteht. So war es schon 2010, als der Ramsauer eine Novelle, die er wenigstens nicht selbst - sondern sein Vorgänger - unterzeichnet hatte (schlimmer geht also immer), aus dem Verkehr zog.

Aber in diesem Fall führt alleine die Ankündigung des Ministers schon dazu, dass in vielen Bundesländern die Bußgelder nach "altem Recht" kassiert werden und das Fahrverbot überhaupt nicht verhängt wird und auch kein Richter die Chance bekommt, sich mit dem Fall zu befassen, sofern alle Raser nur schlau genug sind, gegen die Bußgeldbescheide keine Einsprüche einzulegen. Da auch die Rettungsgassenfälle nach "altem Recht" milder beurteilt werden, aber nicht wirklich milde, gehe ich aber davon aus, dass wenigstens einer dieser Fälle ein Amtsgericht erreicht.

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In der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist anerkannt, dass die Behörde keine Normverwerfungskompetenz bezüglich RVOen hat, wenn nicht nach § 47 VwGO entschieden wurde. Lässt sich bestreiten, hat aber einen unmittelbar einleuchtenden Sinn. Der Amtswalter muss demnach auch dann zB einen VA erlassen, wenn er subjektiv von der Verfassungs- oder Rechtswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage überzeugt ist. Ausnahme nur dann, wenn die Nichtigkeit (nur einer RVO, nicht eines Gesetzes) in der Rechtsprechung schon so eindeutig in den Inzidentprüfungen anerkannt ist, dass es daran keinen Zweifel gibt. Die Ausnahme ist hier keinesfalls einschlägig.

Die Anweisung, die neue RVO nicht mehr anzuwenden, ist daher einerseits sportlich, andererseits gegenüber den nachgeordneten Behörden verantwortungslos. Die Entscheidung über ein Bußgeld ist eine Rechtssache i.S. § 339 StGB. Es wird nie verfolgt werden, aber was, wenn nicht die gezielte Nichtanwendung von Vorschriften sollte denn den Tatbestand erfüllen? Der Verbotsirrtum, an den da gedacht werden kann, ist vermeidbar.

Richtig ist daher, die RVO anzuwenden. Das Ermessen des OWiGs bezieht sich nur auf die Verfolgung an sich, nicht auf das "Wie" der Verfolgung. Das Krumm'sche Vorgehen bleibt dem Richter überlassen. Den hindert nichts, die Norm für nichtig zu halten, aber allein aus dem BR-Beschluss zu folgern, dass sich die gesellschaftlichen Umstände gewandelt haben und es auch ohne RVO der Verhängung eines Fahrverbots bedarf.

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Die LTO-Presseschau:

StVO-Novelle und Fahrverbote: Mit dem Formfehler, der dem Bundesverkehrsministerium offenbar beim Erlass der StVO-Novelle unterlaufen ist, beschäftigt sich jetzt auch spiegel.de (Dietmar Hipp). Weil die Ermächtigungsgrundlage aus dem Straßenverkehrsgesetz nicht richtig zitiert worden sei, sei die Verordnung nichtig. Verkehrsminister Scheuer wolle dies nun offenbar nutzen, um die darin enthaltenen Fahrverbote abzuschwächen. Einen ähnlichen Formfehler habe es bereits 2009 unter dem damaligen Verkehrsminister Ramsauer gegeben.

Die Neuregelung ist nicht nur formnichtig. Sie verstößt so eklatant gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass sich ihre Anwendung verbietet. Dass Bagatellfahrfehler mit schärferen Sanktionen als Straftaten belegt werden, lässt ohnehin viele an der Rechtsstaatlichkeit von vielen Verkehrs-OWi-Verfahren zweifeln.

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Wie kommen Sie darauf, dass es sich hier um "Bagatellfahrfehler" handeln würde? Die Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Aufpralls ist bei einer Fahrtgeschwindigkeit von größer 54 km/h vielfach höher als bei 30 km/h.

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