WEG-Reform: "Entmachtung" der Eigentümer?

von Tobias Fülbeck, veröffentlicht am 07.07.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-Recht|6219 Aufrufe
WEG-Reform

Nach 70 Jahren wird das Wohnungseigentumsgesetz WEG erstmals umfassend modernisiert. So viel steht fest: Bei dieser Fundamentalreform bleibt kein Stein auf dem anderen.

Richter Dr. Oliver Elzer hat in der beck-community bereits viele Werkstattberichte zum Reformprozess verfasst. Anlass genug, um in einem Interview mit ihm auf beck-shop.de verschiedene Aspekte der WEG-Reform zu bündeln.

Das Interview mit Dr. Elzer lesen Sie hier in voller Länge.

Einige zentrale Aussagen fasse ich hier bereits zusammen. 

Dr. Elzer über die Bedeutung der WEG-Reform:

Das WEMoG ist ein 'Tsunami', der alle Bereiche des WEG erfasst und es durchgreifend ändern will. (…) Es ist konsequent durchkonstruiert und wird vieles leichter machen. Für jeden – auch und gerade für die Wohnungseigentümer. Besonders gelungen ist etwa das Verfahrensrecht. 

 

... über die Kritik einiger Verbände, die WEG-Reform "entmachte" Eigentümer:

Ich halte diese Kritik für falsch und überzogen. Sollte das WEMoG umgesetzt werden, verlieren die Wohnungseigentümer keine Rechte. Sie werden auch nicht entmachtet, sondern bekommen Rechte, die das geltende Recht nicht vorsieht. (…) Beispielsweise soll die „Sperre“ des § 27 Abs. 4 WEG fallen. Denn nach Vorschlag des WEMoG sollen die Wohnungseigentümer dem Verwalter sämtliche Rechte nehmen können. Außerdem können die Wohnungseigentümer die Entscheidungen vom Verwalter zum Beispiel an die Zustimmung der Verwaltungsbeiräte binden. Die geplante Neufassung des § 26 WEG erleichtert den Wohnungseigentümern darüber hinaus, einen Verwalter abzubestellen. Ich selbst denke sogar, dass sie den Verwaltervertrag gefahrlos und jederzeit kündigen können. Auch die Regelung, dass der Verwalter die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umfassend vertreten kann, stärkt im Übrigen die Wohnungseigentümer, nicht den Verwalter.

... über Beschlüsse zu Modernisierungen in WEG-Verwaltung:

Die bislang vorgesehenen Bestimmungen sind misslungen. Das WEMoG senkt zwar das erforderliche Quorum für Beschlüsse, weil ein einfacher Mehrheitsbeschluss künftig reichen soll. Das WEMoG will die Wohnungseigentümer, die nicht „bauwillig“ sind, aber auch schützen. Der Vorschlag, dass sich nämlich alle Wohnungseigentümer nur dann an den Kosten beteiligen müssen, wenn die bauliche Veränderung der Anpassung der Wohnungseigentumsanlage an den üblichen Umgebungszustand dient, oder wenn sich die Kosten der bauliche Veränderung innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, ist aber noch unausgereift. Er führt zu einer „Trittbrettfahrermentalität“. Diese Begriffe sind auch viel zu schwammig.

... über das Inkrafttreten der WEG-Reform:

Ich tippe beim Inkrafttreten zurzeit noch auf den 1.1.2021. Wenn sich die Koalition verhakt, kann es aber auch noch länger dauern.

... über Entscheidungen, die bei der WEG-Verwaltung vertagt werden könnten:

(Es) kann ratsam sein, Entscheidungen etwa zu Umlageschlüsseln auf 2021 zu vertagen. Denn auch dieser Bereich wird sich klar verbessern und wird es den Wohnungseigentümern erleichtern, sachgerechte Lösungen zu finden. Die Wohnungseigentümer werden zum Beispiel merken, dass § 16 Abs. 2 WEMoG ein Segen ist.

Mehr Infos zum Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz:

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