Erzwingungshaft: InsO-Verfahren hindert!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4495 Aufrufe

Erzwingungshaft wegen zu vollstreckender OWi-Geldbußen ist ein Massenphänomen. Ein großer Streit in diesem Zusammenhang betrifft den Umgang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Hindert dies die Erzwingungshaft?

Das LG Stuttgart sieht ein Hindernis durch das InsO-Verfahren!

 

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen M. wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 19.05.2020 - 4 OWi 1085/20 - aufgehoben und der Antrag auf Festsetzung von Erzwingungshaft abgelehnt.   2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.   Gründe     I.   Die Landeshauptstadt Stuttgart setzte mit Bescheid vom 03.06.2019 gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 35 EUR fest. Er hatte am 31.03.2019 um 18 Uhr in der T.straße in Stuttgart als Führer eines PKW den Fahrstreifen gewechselt und dabei einen Unfall verursacht (Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 7 Abs. 5, 1 Abs. 2, 49 StVO; 24 StVG; Nr. 31.1 BKat). Ein zunächst angebotenes Verwarnungsgeld in Höhe von ebenfalls 35 EUR hatte der Betroffene nicht bezahlt.   Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 06.06.2019 an seiner Wohnanschrift zugestellt; Rechtsbehelfe wurden nicht eingelegt. Eine Mahnung der Stadtkämmerei Stuttgart als zuständiger Vollstreckungsbehörde blieb erfolglos. Daraufhin erteilte diese der zuständigen Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag. Dieser wurde am 09.12.2019 mit Hinweis auf einen vorläufigen Vollstreckungsschutz zurückgegeben, der sich aus dem beim Amtsgericht L. gegen den Betroffenen geführten Insolvenzverfahren (2 IN 504/19) ergebe.   Am 07.04.2020 beantragte die Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht Stuttgart die Anordnung von Erzwingungshaft. Das Amtsgericht drohte dem Betroffenen hierauf die Anordnung von Erzwingungshaft an und setzte gegen ihn, nachdem er sich nicht geäußert hatte, mit Beschluss vom 19.05.2020 einen Tag Erzwingungshaft fest.   Gegen diesen, ihm am 26.05.2020 zugestellten, Beschluss hat der Betroffene durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 28.05.2020, dem Amtsgericht Stuttgart am selben Tag per Telefax zugegangen, sofortige Beschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er vor, über sein Vermögen sei am 12.02.2020 durch das Amtsgericht Ludwigsburg wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bereits im Eröffnungsverfahren seien Sicherungsmaßnahmen angeordnet gewesen. Er sei nachgewiesen zahlungsunfähig. Dem Schriftsatz war ein Abdruck des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 12.02.2020 (Az. 2 IN 574/19) beigefügt.   Mit Beschluss vom 02.06.2020 verwies das Amtsgericht darauf, dass allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geeignet sei, eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG darzutun, und legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor. II.   Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben, und hat auch in der Sache Erfolg.   Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die Vollstreckung der Bußgeldforderung im laufenden Insolvenzverfahren gemäß §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO unzulässig ist.   1. Allerdings ist der Bußgeldbescheid selbst rechtskräftig und damit vollstreckbar. Vollstreckungsverjährung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 OWiG ist nicht eingetreten. Im Bußgeldbescheid wurde der Betroffene über die mögliche Anordnung von Erzwingungshaft belehrt (§§ 66 Abs. 2 Nr. 3; 93 Abs. 3 S. 1 OWiG).   2. Der Vollstreckung der Bußgeldforderung steht das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot aus § 89 Abs. 1 InsO entgegen.   Dieses erfasst auch die Vollstreckung von Bußgeldforderungen, soweit sie vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (a.). Auch stellt § 96 OWiG keine Sonderregelung dar, die Vorrang gegenüber den allgemeinen insolvenzrechtlichen Vorschriften beanspruchen könnte (b.). Dies entspricht der wohl überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (LG Hechingen, Beschl. v. 24.05.2007 – 1 Qs 49/07 –, LG Dresden, Beschl. v. 20.07.2012 – 5 Qs 95/11 –, LG Hannover, Beschl. v. 07.09.2009 – 48 Qs (OWi) 101/09 –, LG Bochum, Beschl. v. 04.12.2012 – 9 Qs 86/12 –, LG Duisburg, Beschl. v. 04.06.2014 – 69 Qs 7/14 – und vom 05.07.2017 – 69 Qs 22/17 –, alle nach juris) und der Literatur (Henckel in Jaeger, Großkommentar zur InsO, 2004, § 39 Rn. 22; Wittkowski/Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, Stand: Juni 2018, § 89 Rn. 14a; Breuer/Flöther in: Münchner Kommentar zur InsO, 4. Aufl. (2019), § 89 Rn. 31; Hess in: Kölner Kommentar zur InsO, 3. Aufl. (2016), § 39 Rn. 58; Ries in: Kayser/Theile, InsO, 9. Aufl. (2018), § 89 Rn. 10, Fn. 14; Bäuerle in Braun, InsO, 7. Aufl. (2017), § 39 Rn. 6; Piekenbrock in: Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 3. Aufl (2017), § 89 Rn. 6; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. (2018), § 96 Rn. 5).   Die Gegenansicht (LG Berlin in NStZ 2018, 726, LG Potsdam in NZI 2016, 652, LG Offenburg, Beschl. v. 07.08.2018 – 3 Qs 38/18 –, LG Deggendorf, Beschl. v. 28.03.2012 – 1 Qs (b) 62/12 –, alle nach juris), die auch von Teilen des Schrifttums vertreten wird (Mock in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. (2019), § 89 Rn. 32; Wimmer-Amend in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 9. Aufl. (2018), § 89 Rn. 30 ff.; Breitenbücher in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. (2014), § 89 Rn. 5; Mitsch in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. (2018), § 96 Rn. 14; Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. (2017), § 96 Rn. 13), überzeugt demgegenüber nicht.   a. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nehmen Forderungen aus Geldbußen im Insolvenzverfahren einen Nachrang gegenüber übrigen Forderungen anderer Insolvenzgläubiger ein. Wie sich weiterhin aus § 302 Nr. 2 InsO ergibt, sind Geldbußen von einer Restschuldbefreiung am Schluss des Insolvenzverfahrens ausgenommen.   aa. Bereits nach Wortlaut und Regelungszusammenhang sind deshalb Geldbußen von den Regelungen der InsO und damit auch den dort angeordneten Vollstreckungsverboten erfasst.   bb. Auch die Entstehungsgeschichte des § 39 InsO stützt diese Sichtweise. Denn zum einen regelte zuvor § 63 Nr. 3 KO ausdrücklich, dass Geldbußen nicht im Konkursverfahren geltend gemacht werden konnten, woraus sich ergab, dass Vollstreckungsverbote gemäß § 14 KO solche Forderungen nicht erfassten. An dieser Regelung hat der Gesetzgeber in der InsO also ausdrücklich nicht festgehalten (vgl. dazu Henckel in Jaeger, § 39 Rn. 22).   Zum anderen zeigen die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens auf, dass Forderungen aus Geldbußen nach der Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten vom Insolvenzverfahren erfasst werden sollten, sodass die Annahme einer Regelungslücke oder gar einer gänzlich vom Wortlaut abweichenden Regelungsabsicht bezüglich der Vollstreckung von Forderungen aus Geldbußen oder aber eine Auslegung von § 96 OWiG als Sondervorschrift gegenüber §§ 89, 294 InsO jeweils fern liegen.   Soweit die Formulierung des § 14 KO, in dem ausdrücklich Arreste und einstweilige Verfügungen von dem Vollstreckungsverbot umfasst wurden, nicht in § 89 InsO übernommen wurde, ist dies allein einer vom Gesetzgeber gewollten redaktionellen Straffung des Gesetzestextes geschuldet (vgl. LG Hechingen, a.a.O., Rz. 10). Damit hat der Gesetzgeber nicht die Absicht verfolgt, zwischen verschiedenen Formen der Zwangsvollstreckung zu unterscheiden. In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, mit dem Arreste und einstweilige Verfügungen, die in § 12 RegE noch erwähnt waren, aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurden, wird ausdrücklich erklärt:   „Der Begriff der Zwangsvollstreckung muss auch ohne diese Vorschrift als Oberbegriff im Sinne der Terminologie des Zivilprozessrechts verstanden werden. Dort sind im Achten Buch unter der Bezeichnung „Einzelzwangsvollstreckung“ auch der Arrest und die einstweilige Verfügung abgehandelt.“   Die Ausführungen im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-DS 12/2443, S. 137 ff.) zum Ziel des Insolvenzverfahren untermauern dies. Danach schließe es das Ziel des Insolvenzverfahrens aus,   „…dass Insolvenzgläubiger während des Verfahrens die Einzelzwangsvollstreckung betreiben. (…) Auch die nachrangigen Insolvenzgläubiger (…) müssen das Vollstreckungsverbot beachten. Dies ist folgerichtig, da der Gesetzentwurf auch diese Gläubiger mit dem Ziel ihrer gemeinschaftlichen Befriedigung in das Verfahren einbezieht und da diese Gläubiger nicht besser stehen dürfen als die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger.“   Weiterhin heißt es in der Begründung zu § 46 RegE (jetzt § 39 InsO), ebd. S. 123:   „Die Vorschrift weicht vom geltenden Recht ab. (…) Aus der Einordnung in der genannten Gläubiger als, nachrangige Insolvenzgläubiger‘ folgt, dass sie allgemein den Beschränkungen unterliegen, die der Gesetzentwurf für ‚Insolvenzgläubiger‘ vorsieht. (…) Wichtig ist insbesondere, dass auch für den nachrangigen Insolvenzgläubiger das Verbot gilt, während des Insolvenzverfahrens die Einzelzwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu betreiben. (…) Soweit eine besondere Behandlung der nachrangigen Insolvenzgläubiger angebracht erscheint, wird die erforderliche Differenzierung jeweils im Entwurfstext vorgenommen.“   Eine Abkehr von diesem Regelungskonzept findet sich schließlich auch in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses nicht. Im Gegenteil geht aus deren Begründung hervor, dass der Rechtsausschuss ein noch rigoroseres Vollstreckungsverbot in der InsO verankern wollte, als dies die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf geplant hatte (BT-DS 12/7302, S. 165, zur Begründung von § 101).   cc. Mithin liefe es also nicht nur Wortlaut und Regelungssystematik des Gesetzes, sondern auch der im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung der InsO verfolgten Zielsetzung zuwider, wollte man bei Geldbußen, die vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vollstreckbar geworden sind, auch nach Insolvenzeröffnung eine Vollstreckung gemäß § 96 OWiG zulassen.   b. Die gegen dieses Ergebnis gerichteten Einwendungen greifen nicht durch. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung der Erzwingungshaft um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 89 InsO. Auch stellen die Vorschriften der §§ 96 ff. OWiG keine Sonderregelungen dar, die den Vorschriften der InsO vorgingen.   aa. Die Auffassung, es handele sich bei der Festsetzung von Erzwingungshaft nicht um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, überzeugt nicht.   Neben der bereits oben, unter a. bb., angesprochenen Gesetzgebungsgeschichte spricht hierfür die Regelungssystematik des OWiG. Denn § 96 OWiG befindet sich im Neunten Abschnitt des Zweiten Teils des OWiG, der mit „Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen“ überschrieben ist. Darin sind neben den Vollstreckungsarten auch Zuständigkeiten und Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren geregelt. Weiterhin ist es die Zwecksetzung der Erzwingungshaft, den Bußgeldschuldner zur Zahlung der Geldbuße zu bewegen. Obwohl sie sich dazu nicht der im Achten Buch der Zivilprozessordnung und in den auf öffentlich-rechtliche Geldforderungen anwendbaren Vollstreckungsgesetzen vorgesehenen Formen bedient, hat sie faktisch doch die Wirkung einer Vollstreckungsmaßnahme, nämlich durch Druck auf den Willen des Pflichtigen die Erfüllung der geschuldeten Leistung herbeizuführen.   Soweit auf dieser Grundlage argumentiert wird, die Erzwingungshaft diene nicht der Erfüllung des Anspruchs auf die Geldbuße, sondern sei bloßes Beugemittel zur Durchsetzung der Mitwirkung des Betroffenen im Bußgeldverfahrens, geht dies daran vorbei, dass die durch die Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1; 97 Abs. 2 OWiG herbeizuführende Mitwirkung ausschließlich in der Bezahlung der Geldbuße besteht (vgl. LG Bochum a.a.O, Rz. 24).   bb. Auch handelt es sich bei den §§ 96 ff. OWiG nicht um Sondervorschriften zur Vollstreckung einer Geldbuße, die §§ 39 Abs. 1 Nr. 3, 89, 294 Abs. 1 InsO vorgingen. Soweit das Urteil des BGH vom 14.10.2010 – IX ZR 16/10 – zur Begründung dieser Auffassung in Anspruch genommen werden könnte, ist dieser Entscheidung ein derartiger Rechtssatz nicht zu entnehmen. Vielmehr heißt es dort ausdrücklich, dass Geldstrafen – im Unterschied zur Konkursordnung – in das allgemeine Insolvenzverfahren einbezogen sind, soweit keine Sondervorschriften bestehen. Solche vermochte der Senat weder in den Vorschriften zur Insolvenzanordnung (ebd., juris, Rz. 7) noch anderswo, so etwa im Bereich des Strafvollstreckungsrechts, zu erkennen. Weshalb dann im Bereich des Bußgeldrechts etwas anderes gelten sollte, ist nicht ersichtlich, zumal Sondervorschriften, wie sie der Gesetzgeber etwa für Unterhalts- und Deliktsgläubiger in §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO geschaffen hat, für den Bereich der Bußgeldforderungen nicht bestehen.   Insbesondere ist der Charakter der §§ 96 ff. OWiG als Sondervorschriften auch nicht daraus abzuleiten, dass – worauf der BGH in der genannten Entscheidung hinweist – während eines Insolvenzverfahrens die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 43 StGB möglich ist (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 24.08.2006 – 2 BvR 1552/06) – juris, Rz. 6 ff.). Eine Gleichsetzung der Erzwingungshaft mit der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe verbietet sich, da die Ersatzfreiheitsstrafe gerade an die Stelle der verhängten Geldstrafe tritt und sie nicht durch die Haft erzwungen werden soll (Bäuerle, a.a.O.). Schließlich ist die Möglichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe auch gegenüber einem Insolvenzschuldner zu vollstrecken, nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass es sich hier um eine Kriminalstrafe handelt, während mit einer Geldbuße Verwaltungsunrecht geahndet werden soll und daher die Erzwingungshaft keinen Strafcharakter hat (Seitz/Bauer, a.a.O, Rn. 1).   cc. Weiterhin ist nicht zu besorgen, dass Insolvenzverfahren aus dem Grund betrieben werden, um Zahlungsverpflichtungen aus Geldstrafen und Geldbußen zu unterlaufen (so aber Wimmer-Amend, a.a.O.).   Denn nach § 302 Nr. 2 InsO sind solche Forderungen auch nach vollständigem Abschluss des Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens in der nicht getilgten Höhe weiterhin zu befriedigen (so auch LG Hechingen, a.a.O., Rz. 14). Zudem kann nach § 225 Abs. 3 InsO die Haftung des Schuldners nach Beendigung des Insolvenzverfahrens für Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten durch einen Insolvenzplan weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Auch bußgeldrechtlich erwachsen dem Betroffenen keine ungerechtfertigten Vorteile. Insbesondere ist der Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht zu befürchten, weil gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG für die Dauer des Vollstreckungsverbotes die Vollstreckungsverjährung ruht (so auch LG Bochum, a.a.O., Rz. 26).   dd. Auch wird dadurch Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist, kein Freibrief zur ungeahndeten Begehung von Ordnungswidrigkeiten erteilt. Denn auf Geldbußen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollstreckbar werden, ist § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht anzuwenden. Nach § 38 InsO handelt es sich bei Insolvenzgläubigern nämlich nur um solche Gläubiger, die gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten Vermögensanspruch haben. Bei danach entstandenen Geldbußen ist die Vollstreckungsbehörde also nicht mehr Insolvenzgläubiger.   In diesen Fällen steht einer Vollstreckung somit allenfalls eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des OWiG entgegen, deren Umfang enger zu bestimmen ist als in den Bestimmungen zur Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und zur Unpfändbarkeit im Zivilverfahrensrecht (vgl. LG Dresden, a.a.O, Rz. 7; LG Hannover, a.a.O, Rz. 4). Die Feststellung von Zahlungsunfähigkeit setzt im Ordnungswidrigkeitenrecht eine Würdigung der gesamten Einkommens-, Vermögens- und Lebensverhältnisse des Betroffenen und seiner Arbeitsfähigkeit voraus, namentlich, ob es ihm zuzumuten ist, sich durch Einsatz seiner Arbeitskraft, Aufnahme eines Kredites, Verkauf von Gegenständen oder Einschränkung seiner Lebenshaltung Mittel zur Bezahlung der Geldbuße zu beschaffen (vgl. Seitz/Bauer, a.a.O., § 96 Rn. 13 m. w. N.). Die zivilprozessualen Pfändungsfreigrenzen nach §§ 850 ff. ZPO liegen deutlich über diesen Grenzen, sodass der Betroffene eines Bußgeldverfahrens für nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Geldbußen mit diesem insolvenzfreien Vermögen haftet (so auch LG Hannover, a.a.O., Rz.10).   ee. Überdies erscheint die Annahme, dass durch die Begleichung der Bußgeldforderung die Benachteiligung anderer Gläubiger und auch eine Strafbarkeit gemäß § 283c StGB nicht zu besorgen sei (so etwa LG Deggendorf, a.a.O., Rz. 14 ff.), zu kurz gegriffen. Zur Begründung dieser Auffassung wird nämlich darauf abgestellt, dass eine Begleichung des Bußgeldes, wie soeben dargestellt, aus insolvenzfreiem Vermögen erfolgen könne und dies zumindest eine ratenmäßige Abtragung der Bußgeldschuld ermögliche (vgl. dazu App, a.a.O.).   Diese Argumentation erfolgt freilich auf dem Boden der Annahme, es in solchen Fällen allein mit Bußgeldern bzw. monatlichen Raten zu tun zu haben, die betragsmäßig „unter dem Betrag für den Erwerb einer Tankfüllung“ liegen (zit. nach Schuster in NZV 2009, 538 (540) m. w. N.). Während sich ein großer Teil der Verfahren, in denen es zur Anordnung der Erzwingungshaft kommt, tatsächlich – wie auch vorliegend – mit Bußgeldbeträgen im zweistelligen, höchstens im niedrigen dreistelligen, Bereich bewegen, dient die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG jedoch auch der Beitreibung von wesentlich höheren Bußgeldforderungen. Hinzu tritt, dass die Möglichkeit der Ratenzahlung nicht immer eingeräumt wird und, selbst wenn, die Höhe der festgesetzten Raten dann den Umfang des insolvenzfreien Vermögens durchaus übersteigen können. In solchen Fällen liegt die Gefahr einer Benachteiligung möglicher Unterhalts- oder Deliktsgläubiger, denen nach §§ 850d, 850f Abs. 2 ZPO erweiterte Pfändungsmöglichkeiten zu Gebote stehen, auf der Hand (vgl. LG Bochum, a.a.O., Rz. 25).   ff. Soweit schließlich mit Hinweis auf Art. 3 GG eingewandt wird, dass die Einbeziehung der Erzwingungshaftanordnung in das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO zu einer gleichheitswidrigen „einseitigen Belastung des arbeitenden Mittelstandes“ führe, weil die Begleichung von Bußgeldern für Großunternehmen eine Kalkulationsfrage sei, sich umgekehrt aber das Ordnungswidrigkeitenrecht „gegenüber dem pfändungsfrei eingerichteten Bevölkerungsteil als immer stumpferes Schwert“ wegen der kurzen Verjährung und der Zurückhaltung vieler Gerichte bei der Anordnung von Erzwingungshaft erweise (so App, a.a.O.), widerspricht dies zunächst dem oben, unter dd., angeführten Umstand, dass die Bußgeldforderungen auch gegenüber solchen Schuldnern vollstreckt werden, die nach den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO als unpfändbar gelten. Zum anderen handelt es sich hierbei um rechts- und sozialpolitische Werturteile, nicht aber um empirisch abgesicherte Erfahrungssätze (kritisch hierzu auch Piekenbrock, a.a.O.).
    LG Stuttgart, BeckRS 2020, 12104  

 

 

 

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