Corona-Infektion am Arbeitsplatz: Ein Arbeitsunfall

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 13.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona2|3563 Aufrufe

Ist eine Corona-Infektion, die sich ein Beschäftigter am Arbeitsplatz einfängt, ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der Gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 SGB VII)? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung steht auf dem Standpunkt, dass diese Frage (jedenfalls "im Regelfall") zu verneinen sei: "Aufgrund der dynamischen, weltweiten Entwicklung hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) zwischenzeitlich COVID 19 zur Pandemie erklärt. COVID-19 stellt somit eine Allgemeingefahr dar" (hier auf den Seiten der DGUV). In der aktuellen NZA weisen Stephan Seiwerth und Stefan Witschen nach, dass diese Auffassung unzutreffend ist. Schon 1935 habe das Reichsversicherungsamt anerkannt, dass Infektionskrankheiten Arbeitsunfälle darstellen könnten. Und dass man sich eine bestimmte Erkrankung in gleicher Weise auch "woanders" als am Arbeitsplatz einfangen kann, ändere nichts daran, dass sie einen Arbeitsunfall darstelle, wenn sie kausal (iSd. Theorie der "rechtlich wesentlichen Bedingung") auf die Arbeit zurückzuführen sei. Dies habe zuletzt das BVerwG zum Dienstunfall einer verbeamteten Lehrerin entschieden, die durch einen Zeckenbiss während einer Projektwoche mit ihren Schülern auf einem Bauernhof mit Borreliose infiziert worden war (BVerwG, Urt. vom 25.2.2010 - 2 C 81/08, NVwZ 2010, 708).

Entscheidend sei daher letztlich der Kausalitätsnachweis: Wenn es dem Versicherten gelinge, nachzuweisen, dass er sich am Arbeitsplatz infiziert hat, müsse die zuständige Berufsgenossenschaft die Infektion als Arbeitsunfall anerkennen. Dieser Nachweis ist sicher häufig schwer bis gar nicht zu führen - bei Massenausbrüchen wie im bekannten Schlachtbetrieb im westfälischen Rheda-Wiedenbrück dürfte er dagegen unproblematisch sein.

Seiwerth/Witschen NZA 2020, 825 ff.

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2 Kommentare

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Sofern die gute alte Kontaktnachverfolgung im Gesundheitsamt auf einen Kontakt im beruflichen Umfeld schließen lässt, sollte man von einem Arbeitsunfall ausgehen dürfen. Da hat man also bei geringer Inzidenz, wenn fast alle Infektionsketten nachvollziehbar sind und beim Verzicht auf die Corona-App also bessere Chancen der Anerkennung, würde ich mal schließen.

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Dieser Nachweis ist sicher häufig schwer bis gar nicht zu führen - bei Massenausbrüchen wie im bekannten Schlachtbetrieb im westfälischen Rheda-Wiedenbrück dürfte er dagegen unproblematisch sein.

Wirklich? Gehört dazu nicht auch der Nachweis, dass man sich nicht – wie Jedermann – irgendwo anders oder "um die Ecke" etc. angesteckt hat?

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