Schwer zu erreichende „Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen“

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.07.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|1568 Aufrufe

Deutliche Kritik an dem Gesetzeswortlaut übte das OLG München im Beschluss vom 26.6.2020 - 11 W 674/20 bei der Zusatzgebühr gemäß VV 1010 RVG für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen. In dem zugrundeliegenden Verfahren kam es zu einer ganzen Reihe von Gerichtsterminen und Ortsterminen, gleichwohl reichte es nicht, um die strengen Tatbestandsvoraussetzungen der Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen VV 1010 RVG zu erfüllen. Das OLG München stellte sich dabei auf den restriktiven Standpunkt, dass bei der Zusatzgebühr gemäß VV 1010 RVG das gesetzgeberische Anliegen in dem bereits nicht klar gefassten Wortlaut einen unzureichenden Ausdruck finde, dass eine Korrektur im Sinne einer Erweiterung des Anwendungsbereichs jedoch dem Gesetzgeber obliege.

Es bleibt daher zu hoffen, dass der Gesetzgeber bei der nächsten Gelegenheit die Tatbestandsvoraussetzungen dieses Vergütungstatbestands großzügiger und klarer fasst.

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1 Kommentar

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in dem bereits nicht klar gefassten Wortlaut

Ich finde, dass der Wortlaut der Vorschrift sehr wohl ziemlich klar gefasst ist. Das Getue des OLG München geht an der Rechtslage vorbei, vgl. hier.

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