Tod des in erster Instanz verurteilten Angeklagten während des Revisionsverfahrens: Einstellung - keine Urteilsaufhebung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2668 Aufrufe

Heute mal reine StPO: Der Angeklagte war verurteilt worden. Dagegen legte er Revision ein - und verstarb. Hier wird nach § 206a StPO eingestellt. Einer Urteilsaufhebung bedarf es aber nicht.

 

1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird
davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:
Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten mit Urteil vom 12. April
2019 wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als
Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Während des Verfahrens über seine Revision
ist der Angeklagte am 20. März 2020 verstorben.
1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen. Das angefochtene
Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (vgl.
BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 2 und vom
5. August 1999 – 4 StR 640/98 Rn. 2, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).
2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angeklagten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2
StPO wird jedoch davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Angeklagte nur deshalb nicht
rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 – 5 StR 576/19 Rn. 3 mwN
und vom 8. Juni 1999 – 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108, 116).
So liegt es hier. Die Verurteilung des Angeklagten hätte Bestand gehabt,
wenn er nicht vor der Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die
Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils auf die mit der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keinen ihn benachteiligenden
Rechtsfehler ergeben. 

BGH, Beschl. v.  28.5.2020 - 1 StR 464/19

 

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