Unterbringung nach § 63 StGB: Umfassende Würdigung ... und 3 Jahre Straffreiheit vor der Tat als mögliches Hindernis

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2441 Aufrufe

Die Unterbringung ist ein scharfes Schwert, kommen die Angeklagten doch häufig erst nach vielen Jahren aus den jeweiligen Forensiken. Aber: Was ist eigentlich zu prüfen? Mit der Frage der Würdigung aller Umstände und der verstrichenen Zeit zwischen den letzten Taten befasste sich der BGH gerade:

 

Die Unterbringungsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Gefahrenprognose ist nicht tragfähig begründet.

a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die besonders gravierend in die Rechte des Betroffenen eingreift. Sie darf
daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren
Grades dafür besteht, dass vom Täter infolge seines fortdauernden Zustands
erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder
schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Die notwendige Prognose ist auf der Grundlage einer
umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und
der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen und hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten vom Täter infolge seines Zustands
drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt
(BVerfG,
Beschluss vom 5. Juli 2013 – 2 BvR 2957/12 Rn. 27; BGH, Beschlüsse vom
5. Februar 2020 – 2 StR 436/19 Rn. 5; vom 27. Juni 2019 – 1 StR 112/19 Rn. 4
und vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 6). Bei den zu erwartenden Taten
muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden
schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und die damit zumindest der mittleren Kriminalität zuzuordnen
sind (st. Rspr.; BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 683/18 Rn. 15; vom
11. Oktober 2018 – 4 StR 195/18 Rn. 17 und vom 26. Juli 2018 – 3 StR 174/18
Rn. 12).

b) Daran gemessen erweisen sich die Erwägungen, mit denen das
Landgericht seine Gefahrenprognose begründet hat, als lückenhaft.

aa) Zum einen hätte sich die Strafkammer mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte trotz seiner psychischen Erkrankung
seit 2015 während eines nennenswerten Zeitraums, nämlich bis zur Tat am
19. August 2018
, keine Straftat beging. Denn solches ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger gefährlicher Straftaten und daher zu erörtern (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2020
– 2 StR 436/19 Rn. 7; vom 11. Juli 2019 – 1 StR 253/19 Rn. 5; vom 7. Mai 2019
– 4 StR 135/19 Rn. 6; vom 23. August 2017 – 2 StR 278/17 Rn. 18 und vom
4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 11; Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 99/19
Rn. 9 und vom 17. November 1999 – 2 StR 453/99 Rn. 5, BGHR StGB § 63
Gefährlichkeit 27).

bb) Zum anderen begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Landgericht die – im äußeren Geschehensablauf vergleichbare – Vortat vom
22. Mai 2014 herangezogen hat. Davon, dass auch diese Tat von der psychiatrischen Erkrankung beeinflusst war, hat sich das Landgericht nicht überzeugt.
Auch länger zurückliegenden Taten kann aber grundsätzlich nur dann eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, wenn sie in einem
inneren Zusammenhang zur festgestellten Erkrankung gestanden haben und
deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu
finden ist (BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2016 – 1 StR 445/16 Rn. 19;
vom 7. Juni 2016 – 4 StR 79/16 Rn. 9; vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15 Rn. 10
und vom 4. Juli 2012 – 4 StR 224/12 Rn. 12; Urteil vom 11. August 2011
– 4 StR 267/11 Rn. 14). Warum die Tat vom 22. Mai 2014 dennoch für die
krankheitsbedingt fortbestehende Gefährlichkeit des Angeklagten sprechen soll,
hat das Landgericht nicht nachvollziehbar begründet.

BGH, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 StR 128/20

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