Selbst schuld? – Strafzumessungserwägungen in Fällen des Corona-Betrugs

von Markus Meißner, veröffentlicht am 19.07.2020
Rechtsgebiete: Corona|2917 Aufrufe

Vergangene Woche wurde ein Angeklagter durch das Schöffengericht des AG Berlin-Tiergarten wegen 6 Fällen des Subventionsbetrugs zu einer Bewährungsstrafe von 1 Jahr 7 Monate verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.[1]

Wie sich der Presseberichterstattung entnehmen lässt[2], soll der geständige Angeklagte, der sich zwischenzeitlich in dieser Sache für 10 Wochen in Untersuchungshaft befand, mittels falscher Angaben gegenüber der staatlichen Investitionsbank Berlin (IBB) die Auszahlung von Corona-Soforthilfen in Höhe von 77.500 € beantragt haben. Tatsächlich sei es zur Auszahlung eines Betrages von 21.500 € gekommen. Im Rahmen der Antragstellung soll er zu einem Großteil fiktive Gesellschaften verwendet haben, in einem Fall wäre die Anzahl der Mitarbeiter zu hoch angegeben worden.

Der ausbezahlte Betraug wurde zwischenzeitlich offensichtlich von dem Angeklagten bereits wieder zurückgezahlt, was erklärt, dass mit Blick auf den gesetzlichen Ausschlussgrund des § 73e StGB durch das Gericht neben der Strafe keine Einziehung des Wertersatzes erfolgte.

Letztendlich handelt es sich hier um einen der ersten einer Vielzahl von Prozessen, die zukünftig wohl noch folgen werden, nachdem die juristische Aufarbeitung der Corona-Betrugsfälle in Deutschland erst am Anfang steht. Also für sich genommen, keines Blog-Beitrags wert

Interessant erscheint mir jedoch die kurze Beleuchtung eines Arguments, welches hier von der Verteidigung angeführt wurde und von dem man annehmen darf, dass dies auch in zukünftigen, gleichgelagerten Konstellationen immer wieder Verwendung finden wird: Die Taten wurden äußerst leicht gemacht!

„K. bereut die Tat. Ganz unverstellt wirkt das nicht. Auf die Fehler der IBB hinzuweisen, ist Teil der Strategie, die Verteidiger Gerlach ausgearbeitet hat. Es habe ja kaum kriminelle Energie gebraucht, um an die Hilfen zu gelangen. Das sei eine ´Rally´gewesen, auf die man nur habe áufspringen´müssen.“

Im Folgenden soll die Frage, inwieweit es sich hierbei um einen strafmildernden Gesichtspunkt handelt und welches Gewicht diesem im Rahmen einer Gesamtwürdigung in der Strafzumessung zukommt, kurz strafrechtlich eingeordnet werden.

 

Die Frage der (nicht blinkenden) roten Lämpchen

In konkretem Fall stand die staatliche Investitionsbank Berlin (IBB) im Fokus des Prozesses, die im Land Berlin für die Auszahlung der Corona-Soforthilfen zuständig war. Mit dem Ziel Firmen und Selbständigen, denen von jetzt auf nachher ein großer Teil ihres Umsatzes weggebrochen ist, möglichst schnell und unbürokratisch zu helfen, wurden durch die IBB lediglich vereinzelte Stichproben durchgeführt, eine inhaltliche Prüfung der eingegangenen Anträge sollte dann nachgelagert durch Banken und Steuerbehörden erfolgen. Einfache Prüfungsmöglichkeiten, wie die Abfrage der Steuernummer des antragstellenden Unternehmens oder aber der Abgleich der Daten mit dem Gewerberegister wurden in Berlin – anders als in anderen Bundesländern – offensichtlich nicht genutzt. Im Ergebnis seien

„nur 13% von den ausgezahlten 212 000 Anträgen“ durch die IBB selbst angelehnt worden.[3]

Dies beschriebene Vorgehensweise war auch politisch gewollt. So äußerte sich der Bundesfinanzminister Olaf Scholz Ende März und damit zu Hoch-Zeiten der Corona-Krise mit Blick auf die Banken dahingehend,

"dass das jetzt eine große, gemeinsame, nationale Anstrengung ist, die notwendig ist, wo jeder gewissermaßen ein bisschen Fünfe gerade sein lassen muss".[4]

 [vgl. hierzu auch den Blogbeitrag vom 09.04.2020, https://community.beck.de/2020/04/09/corona-und-foerdermittelbetrug]

 

§ 46 StGB als Ausgangspunkt

Ausgangspunkt für die Strafzumessung im engeren Sinne ist die Vorschrift des § 46 StGB. Diese nennt in ihrem Absatz 2 Satz 2 einen - nicht abschließenden - Katalog von Strafzumessungstatsachen, die überwiegend „tatbezogen“ sind, jedoch auch das Vorleben des Täters und das Nachtatverhalten nennen.

 

§ 46 Grundsätze der Strafzumessung

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende,

die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,

das Maß der Pflichtwidrigkeit,

die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,

das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie

sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Anknüpfungspunkt für eine strafmildernde Berücksichtung des Aspekt „es wurde dem Täter leicht gemacht“ ist hierbei der Strafzumessungsgesichtspunkt des „bei der Tat aufgewendeten Willens“, mithin der (aufgewendeten) kriminellen Energie.

Danach soll die Schuld eines Täteres umso höher sein, je größer die Schwierigkeiten sind, die er für die Tatbestandsverwirklichung zu überwinden hatte und je hartnäckiger er sein Ziel verfolgt hat. Im Umkehrschluss gilt danach: Der Umstand, dass es dem Täter leicht gemacht wurde und er keine besondere Willensstärke zur Tat hat aufwenden müssen, um zu seinem Ziel zu gelangen, führt dazu, dass die Intensität der Tatausführung regelmäßig als weniger schwer eingestuft wird, was sich auf Strafzumessungsebene strafmildernd auswirkt. Im Münchner Kommentar zum StGB wird hierzu ausgeführt (MüKoStGB/Miebach/Maier StGB § 46 Rn. 197; Anm.: Hervorhebung durch den Unterzeichner):

„Strafmildernd kann dem Täter zugute kommen, wenn die Ausführung der Tat durch Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit des Opfers bzw. unzureichende oder gänzlich fehlende Kontrollen erleichtert wurde. In solchen Fällen wird die Intensität der Tatausführung regelmäßig als weniger schwer eingestuft werden können.438 Dieser Strafzumessungsgesichtspunkt spielt insbesondere bei Vermögens-, Wirtschafts- und Steuerstraftaten eine Rolle, nämlich dann, wenn die Ausführung der Tat durch besondere Sorglosigkeit des Opfers erleichtert wurde oder, etwa in den Fällen leichtfertiger Kreditvergabe, gesetzlich zur Aufsicht und Kontrolle berufene Gremien bei ihrer Aufgabe versagt haben oder eine effektive Kontrolle von Seiten eines staatlichen Hoheitsträgers nicht ausgeübt wurde.

 

Sozialschädliches Verhalten als straferhöhender Gesichtspunkt in Fällen des Subventionsbetrugs?

In der Berichterstattung über den Berliner-Ausgangsfall wird die zuständige Amtsrichterin wie folgt zitiert:

„Zwar sei es ihm ´viel zu einfach gemacht worden, das Geld zu beantragen´, sagte Richterin Christina Rateike. Aber K. habe bewusst die Ausnahmesituation zu Beginn der Corona-Krise ausgenutzt und sich ´sozialschädlich´ verhalten. Getroffen hat es die, die das Geld wirklich gebraucht hätten. Rateike hofft daher auf die Signalwirkung des Urteils.“

Diese Erwägungen erscheinen auf den ersten Blick durchaus einleuchtend. Rechtlich nicht unumstritten ist jedoch die Frage, inwieweit mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot § 46 Abs. 3 StGB in Fällen des Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB eine „sozialschädliche Verhaltensweise“ straferhöhend berücksichtigt werden darf. Für Fälle der Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat dies ausdrücklich abgelehnt und hierzu ausgeführt (BGH, Urteil vom 24.04.1996, Az.: 5 StR 142/96):

„Geschütztes Rechtsgut des § 370 AO ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer […] Damit soll die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Hinblick auf alle Steuerpflichtigen gewährleistet werden, die jeweils nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Steuerzahlung herangezogen werden sollen. Diese, bereits dem Tatbestand immanenten, Grundsätze dürfen im Falle der Zuwiderhandlung durch steuerunehrliches Verhalten nicht strafschärfend berücksichtigt werden.“

Abschließend wird man auf die Aussage eines der Angeklagten in dem ersten Strafprozess im Zusammenhang mit den sog. „Cum/Ex-Deals“ vor dem Landgericht Bonn sagen können:[5]

„Dass Fenster und Türen einer Bank offenstehen, der Wachmann schläft und ein Schild auf die ausgeschaltete Alarmanlage hinweist, berechtigt nicht dazu, den Tresor auszuräumen, ist jedoch mildernd zu berücksichtigen.“

 

[1] https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentliche...

[2] https://www.nzz.ch/international/deutschland/betrug-mit-corona-hilfen-da...

[3] https://www.nzz.ch/international/deutschland/betrug-mit-corona-hilfen-da...

[4] https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2020-03/49257923-virus-scho...

[5] https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/urteil-im-ersten-cum-ex-strafproz...

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