ArbG Kaiserslautern: EuGH-Vorlage zur Leiharbeitsrichtlinie erledigt

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 20.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2208 Aufrufe

Durch Anerkenntnisurteil hat sich ein Verfahren vor dem ArbG Kaiserslautern erledigt, mit dem die Vereinbarkeit des deutschen AÜG mit der Leiharbeits-Richtlinie 2008/104/EG hätte überprüft werden sollen. Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie statuiert den Grundsatz des "equal pay" und des "equal treatment" für Leiharbeitnehmer, die nachfolgenden Absätze lassen aber Ausnahmen zu:

(2) In Bezug auf das Arbeitsentgelt können die Mitgliedstaaten nach Anhörung der Sozialpartner die Möglichkeit vorsehen, dass vom Grundsatz des Absatzes 1 abgewichen wird, wenn Leiharbeitnehmer, die einen unbefristeten Vertrag mit dem Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen haben, auch in der Zeit zwischen den Überlassungen bezahlt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Sozialpartner diesen die Möglichkeit einräumen, auf der geeigneten Ebene und nach Maßgabe der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen Tarifverträge aufrechtzuerhalten oder zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, welche von den in Absatz 1 aufgeführten Regelungen abweichen können, enthalten können.

(4) Sofern Leiharbeitnehmern ein angemessenes Schutzniveau gewährt wird, können Mitgliedstaaten, in denen es entweder kein gesetzliches System, durch das Tarifverträge allgemeine Gültigkeit erlangen, oder kein gesetzliches System bzw. keine Gepflogenheiten zur Ausweitung von deren Bestimmungen auf alle vergleichbaren Unternehmen in einem bestimmten Sektor oder bestimmten geografischen Gebiet gibt, – nach Anhörung der Sozialpartner auf nationaler Ebene und auf der Grundlage einer von ihnen geschlossenen Vereinbarung – Regelungen in Bezug auf die wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern festlegen, die vom Grundsatz des Absatzes 1 abweichen.

Ob das deutsche Leiharbeitsrecht, namentlich § 8 AÜG, diese Richtlinie ordnungsgemäß umsetzt, ist umstritten. Behauptet wird, dass die dort statuierten Ausnahmen den "equal pay"-Grundsatz zu sehr aushöhlten. Das ArbG Kaiserslautern hatte mit Beschluss vom 25.5.2020 einen Rechtsstreit ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung ersucht (Presseberichte hier). Nur zwei Wochen später hat sich dieses Verfahren schon wieder erledigt: Die beklagte Zeitarbeitsfirma hat den geltend gemachten Anspruch anerkannt, das ArbG Kaiserslautern konsequent ein Anerkenntnisurteil erlassen. Damit erledigt sich die Vorlage zum EuGH vorerst.

Allerdings wird berichtet, dass die Klage Teil einer Kampagne von Wolfgang Däubler und dem Netzwerk LabourNet Germany ist, sodass mit weiteren (Muster-)Klagen gleicher Zielrichtung zu rechnen ist. LabourNet Germany wirbt bereits um weitere Kläger.

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