BGH zur nicht geringen Menge von GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure)

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 24.07.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|3988 Aufrufe

Der 6. Strafsenat des BGH hat sich - soweit ich das überblicke als erster Senat des BGH - zur nicht geringen Menge von GHB (Gamma-Hydrocybuttersäure) geäußert und die Festlegung der nicht geringen Menge bei 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat durch das Landgericht ausdrücklich bestätigt (Beschluss v. 1.7.2020, 6 StR 166/20, BeckRS 2020, 16423):

"Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat."

Ergänzende Informationen zu GHB:

GHB wird in der Szene häufig als farb- und geruchlose Flüssigkeit unter der Bezeichnung Liquid-Ecstasy vertrieben. Es ist ein verschreibungspflichtiges Betäubungsmittel der Anlage III, das vor allem zu Narkosezwecken eingesetzt wird. In niedrigen Dosen wirkt GHB angstlösend, leicht euphorisierend und sozial öffnend, in mittlerer Dosis entspannend und sexuell stimulierend. Bei höherer Dosis kann es zu Wahrnehmungsverschiebungen und -störungen kommen. Die bei hohen Dosen eintretende einschläfernde Wirkung wird zum Missbrauch von GHB als KO-Tropfen benutzt. Problematisch ist, dass GHB nur relative kurze Zeit im Körper nachweisbar ist.

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