Mal wieder ProViDa modular "Auto2"-Messung, jedoch "analog" (?)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3211 Aufrufe

...leider ist die Entscheidung des OLG Oldenburg etwas kurz. Einmal mehr geht es darum, was bei Provida-Geschwindigkeitsmessungen, die sämtlich (soweit in der Bedienungsanleitung enthalten) standardisierte Messverfahren sind, eigentlich im Urteil für Angaben enthalten sein müssen. Hier meint das OLG Oldenburg eine Auto2-Analogie erkennen zu können. Was auch immer das im Einzelnen bedeuten mag. Mein Rat: Tatrichterinnen und -richter sollten lieber mehr als weniger schreiben, um die Urteilsgründe rechtsfehlerfrei abgesetzt zu bekommen.

 

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Delmenhorst vom 24.2.2020 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.

 Gründe: 

 Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.

 Das Amtsgericht hat die berücksichtigten Toleranzen mitgeteilt - S. 3 der UG - und festgestellt, dass der Abstand auf der ausgewerteten Strecke von ca. 1.000 m bei ausreichender Sichtbarkeit gleich geblieben ist.

 Diese Angaben sind beim Messverfahren ProViDa modular ausreichend, da hier nicht die vom OLG Hamm (Beschluss vom 22.6.2017, 1 RBs 30/17, juris) als nicht standardisiert eingestufte Fest- oder Fixpunktmessung - zunächst Ermittlung der Zeitspanne, die das Tatfahrzeug für das Durchfahren der durch zwei Fixpunkte festgelegten Strecke benötigt hat und hiervon getrennte Ermittlung der Länge dieser Strecke mittels des Wegstreckenzählers des Polizeifahrzeugeszum Tragen gekommen ist, sondern eine Auswertung analog der auto 2 Messung -Ermittlung der Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges und Übertragung auf das Tatfahrzeugnur bezogen auf eine nachträglich manuell festgelegte Strecke (der Beamte führt also quasi eine Automatikmessung durch: Beck/Löhle-Reuß, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 12. Aufl., § 15 RN 25, 26). Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich nicht vergrößert hat (zur Unterscheidung der beiden Methoden der nachträglichen Auswertung: Burhoff/Grün-Grün/Schäfer, Messungen im Straßenverkehr, 4. Aufl., § 1 RN 1183).

OLG Oldenburg Beschl. v. 23.6.2020 – 2 Ss (OWi) 158/20, BeckRS 2020, 13856

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2 Kommentare

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Da hat mal wieder eine/r die Theorie nicht verstanden: 

"Entscheidend ist nämlich auch bei der zuletzt genannten Variante lediglich, dass der Abstand zu Beginn und Ende der Messung gleich geblieben ist bzw. sich nicht vergrößert hat "

Verkleinert. Der Abstand darf sich nicht verkleinern. Und solche Leute wollen beurteilen, ob technische Verfahren "standardisiert" sind. Mannomann.

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Wieder mal ein schönes Beispiel dafür, dass die OLG-Richter fleißig ihre Beschlüsse absetzen, ohne zumindest die Grundlagen der Messverfahren zu verstehen.

In der Unfähigkeit der Juristen, die technischen Gegebenheiten zu verstehen oder verstehen zu wollen, liegt vermutlich auch die Ursache für die  üblichen OLG-Beschlüsse mit dem Tenor "Prüfung durch PTB=immer alles richtig".

Mit einer solchen "Argumentation" jeden Einwand abbügeln zu können, ist eben sehr viel einfacher, als sich wenigstens mal ein klein wenig mit den technischen Gegebenheiten auseinanderzusetzen und selbst nachzudenken.

Ein Trauerspiel!

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