Der Bayerische Verfassungsgerichtshof verbietet den "Mietenstopp" bzw. "Mietendeckel"

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 25.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht3|4043 Aufrufe

Am 16.7.2020 hat der BayVerfGH (Vf.32-IX-20) (BeckRS 2020, 16071) den Hoffnungen vieler Mieter auf eine Deckelung der Miete jedenfalls für den Freistaat eine Absage erteilt. Er hat das Volksbegehren bereits als für mit dem Bundesrecht unvereinbar angesehen und so gar nicht zugelassen. Bekanntlich war Ziel der Initiative, für 162 Gemeinden für sechs Jahre eine Erhöhung der Miete im Wesentlichen zu untersagen bzw. auf ein Niveau von nicht mehr als 80% der ortsüblichen Vergleichsmiete ansteigen zu lassen.

Der BayVerfGH hat diesen Versuch quasi im Keim erstickt - schon das Volksbegehren sei nicht zulässig, da dem Landesgesetzgeber die Regelungskompetenz gem. Art. 72 GG fehle. Denn der Bundesgesetzgeber habe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung gem. Art. 74 I 1 GG durch zahlreiche Regelungen im BGB (§§ 556d ff, 558ff BGB) von seiner Möglichkeit, Mieterhöhungen zu regeln, Gebrauch gemacht.  Der Senat betont, dass anders als vielleicht etwa das Berliner Modell von einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept bei der bayrischen Variante nicht die Rede sein kann. 

Tatsächlich finden sich im Gesetzesentwurf des bayrischen Volksbegehrens praktisch - abgesehen von den repressiven bußgeldrechtlichen Vorschriften im Verstoßfall - keine Normen, die nicht das bereits vorhandene Regelungskonzept des BGB betreffen würden. Anders als etwa das Wohnungsbindungsrecht oder Zweckentfremdungsrecht der einzelnen Bundesländer geht es vorliegend nicht um ein Schutzsystem zugunsten der Mieter aus verwaltungsrechtlicher Regelungsperspektive - etwa klassisches Subordinationsverhältnis durch Maßnahmen wie Verwaltungsakte usw - , sondern um ein unmittelbar das BGB und die dortigen ausdifferenzierten Regelungen zum Miethöherecht beschränkendes Regelungssystem. 

Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof zutreffend. Zwar ist dem Sondervotum zuzugeben, dass es durchaus Stimmen gibt, die auch den Gesetzesentwurf im bayrischen Volksbegehren für noch verfassungsrechtlich unbedenklich erachten; das Verbot des Zulassens des Volksbegehrens eines Gesetzesentwurfes gehe insofern, so das Sondervotum, zu weit. Indes erscheint gerade die nun vom BayVerfGH untersagte Normidee, die unmittelbar nichts anderes betrifft als das BGB nun schon regelt, offenkundig kompetenzwidrig. Anders wäre es vielleicht, wenn behördliche Eingriffsmaßnahmen, der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterworfen, normiert werden würden - in eben einem ganz anderen Regelungssystem "hoheitlicher" Eingriffsbefugnisse. Darüber aber musste in Bayern nicht entschieden werden.

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3 Kommentare

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Das Urteil ist falsch, aus prozessualen Gründen.
 

Der zweite Leitsatz lautet: "Der dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetzentwurf ist mit Bundesrecht offensichtlich unvereinbar, da dem Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz fehlt." - Das Problem ist das "offensichtlich". Es gibt durchaus Stimmen, die den Bayerischen Volksentwurf GG-konform halten, einschließlich wohl einiger Mitglieder des BayVerfGH. Auch das BVerfG hält die Grenzen der Landeskompetenz beim Mietgrenzenrecht für ungeklärt (Bundesverfassungsgerichts vom 10. März 2020 Az. 1 BvQ 15/20). 

Ohne diese "Offentsichtlichkeit" hätte der BayVerfGH Probleme gehabt, die Kompetenzzuweisung des Artt. 93, 100 GG: Das BVerfG entscheidet über die Vereinbarkeit von formellen Gesetzen mit der Verfassung! zu überhören.

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Das ist auch die Ansicht des Sondervotums, ja. Nach meiner Meinung ist - anders als andere "Deckelmodelle" - diese Variante allerdings so deutlich kompentenzwidrig, dass das Verdikt quasi "auf die Stirn" geschrieben worden ist.

Die LTO-Presseschau:

BayVerfGH zu Mietenstopp: Die wissenschaftlichen Mitarbeiter Odey Hardan und Paul Pustelnik kritisieren auf dem Verfassungsblog die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, mit dem das Volksbegehren zur Einführung eines Mietenstopps nicht zugelassen wurde. Der Mietenstopp sei nicht "offenkundig" kompetenzwidrig, da er dem öffentlichen Mietpreisrecht zugeordnet werden könne. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hätte die Frage zudem dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen, das in einem Eilverfahren zum Berliner Mietendeckel die Kompetenzfrage als offen angesehen hatte.

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