Verfahrensrecht: Widersprüchliche Gutachten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.07.2020

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren eher die Ausnahme. Sie kommt aber gelegentlich vor, etwa im Zusammenhang mit krankheitsbedingten Kündigungen. Dann kann sich auch ergeben, dass eine Partei ein Privatgutachten vorlegt, das dem gerichtlich eingeholten Gutachten widerspricht. In diesem Zusammenhang ist auf ein aktuelles Urteil des BGH hinzuweisen:

Legt eine Partei ein medizinisches Gutachten vor, das im Gegensatz zu den Erkenntnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen steht, so ist vom Tatrichter besondere Sorgfalt gefordert. Er darf in diesem Fall – wie auch im Fall sich widersprechender Gutachten zweier gerichtlich bestellter Sachverständiger – den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem von ihnen den Vorzug gibt. Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt weiter aufklären. Dazu kann es den Sachverständigen zu einer schriftlichen Ergänzung seines Gutachtens veranlassen. Insbesondere bietet sich die mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen gem. § 411 Abs. 3 ZPO an. Ein Antrag der beweispflichtigen Partei ist dazu nicht erforderlich. Gegebenenfalls hat das Gericht den Sachverständigen unter Gegenüberstellung mit dem Privatgutachter anzuhören, um dann entscheiden zu können, wieweit es den Ausführungen des Sachverständigen folgen will. Wenn der gerichtlich bestellte Sachverständige weder durch schriftliche Ergänzung seines Gutachtens noch im Rahmen seiner Anhörung die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen auszuräumen vermag, muss der Tatrichter im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sachaufklärung gem. § 412 ZPO ein weiteres Gutachten einholen.

BGH, Urt. vom 26.2.2020 - IV ZR 220/19, r+s 2020, 298 (Hervorhebung diesseits)

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