Geschickt gemacht: "Umtausch eines Führerscheintourismus-Führerscheins auf die kalte?" - Verlorener Tschechischer Führerschein ist erst einmal zu ersetzen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.07.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3477 Aufrufe

...jedenfalls in Magdeburg:

 

Der Antragsteller begehrt den Ersatz eines in Verlust geratenen tschechischen Führerscheins.

 Der Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Bundesrepublik Deutschland für die Fahrerlaubnisklassen A, B, M, S und L (Führerschein Nr. N 1900…, ausgestellt am 6. Juni 2007). Mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. September 2013 (Gesch-Nr.: 3 Cs 159/13 (778 Js 809/13)) wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen, der Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von 3 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit Strafbefehl vom 17. September 2014 (Gesch.-Nr. 3 Cs 263 Js 7000/14 (448/14)), rechtskräftig seit dem 8. Oktober 2014, wurde gegen den Antragsteller wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, hier Kokain, eine Geldstrafe festgesetzt. Der Antragsteller verlegte eigenen Angaben zufolge anschließend im Jahr 2014 seinen Wohnsitz nach Tschechien. Unter dem 13. Oktober 2014 wurde dem Antragsteller von dem Straßenverkehrsamt in Bilina, Tschechien, eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B erteilt. Im Anschluss hieran verlegte der Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge seinen Wohnsitz wieder in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Datum vom 10. Mai 2019 zeigte der Antragsteller bei dem Antragsgegner den Verlust seines tschechischen Führerscheins an und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Ersatz seines Führerscheins der Tschechischen Republik für die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1 und B. Er gab an, seinen Führerschein verloren zu haben. Auf einem mit dem Antrag vorgelegten Lichtbild des Führerscheins (nur Vorderseite) ist als Ausstellungsdatum der 13. Oktober 2014 ersichtlich. Diese Daten wurden mit einer Evidenzbescheinigung des Stadtamtes Bilina vom 29. April 2019 bestätigt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 forderte der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines Gutachtens über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auf. Mit Datum vom 28. Juli 2019 teilte der RED des PRev Börde dem Antragsgegner mit, es bestehe der Anfangsverdacht, dass der Antragsteller ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne die entsprechende Fahrerlaubnis zu besitzen. Zudem sei der Antragsteller mit einem Atemalkohol von 1,41 Promille angetroffen worden. Auf eine Beschwerde des Antragstellers vom 9. Dezember 2019 hin teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. Januar 2020 mit, die für den Antrag auf Ersatzausstellung des Führerscheins notwendige Auskunft zu diesem Führerschein sei über das Auskunftsverfahren RESPER nicht möglich gewesen. Zur Beurteilung der Fahreignung sei die Vorlage eines medizinischen Gutachtens unabdingbar. Der gewünschte „reine“ Umtausch des tschechischen Führerscheins sei nicht möglich. Dieser Umtausch sei ausschließlich durch eine Umschreibung in einen deutschen Führerschein möglich.

 Unter dem 22.01.2020 hat der Antragsteller um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht.

 Er begehre nicht die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Die tschechische EU-Fahrerlaubnis sei anzuerkennen und angesichts deren Verlusts ein Ersatzdokument auszustellen.

 Der Antragsteller beantragt,

 den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M und L zu erteilen.

 Der Antragsgegner beantragt,

 den Antrag abzulehnen.

 Es werde bestritten, dass der Antragsteller im Jahr 2014, den genauen Zeitraum habe er selbst nicht vorgetragen, für mindestens 6 Monate seinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik gehabt habe. Es werde auch bestritten, dass der Antragsteller seinen tschechischen Führerschein verloren habe.

 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgang. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

 II. 

 Der vorliegende Eilantrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch auf eine zeitlich beschränkte Anerkennung und Ersetzung der tschechischen Fahrerlaubnis glaubhaft gemacht (§ 920 Zivilprozessordnung - ZPO -).

 Der von dem Antragsteller wörtlich gestellte Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis ist auslegungsbedürftig. Denn der Antragsteller trägt vor, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein und nur ein Ersatzdokument zu benötigen. Er begehre nicht die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. Die tschechische EU-Fahrerlaubnis sei anzuerkennen und angesichts deren Verlusts ein Ersatzdokument auszustellen. Mithin begehrt der Antragsteller entgegen dem Wortlaut des Antrages in der Antragsschrift gerade nicht die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen A, B, M und L zu erteilen, sondern allein die Verpflichtung des Antragsgegners, den ihm unter dem 13. Oktober 2014 von dem Straßenverkehrsamt in Bilina, Tschechien, ausgestellten tschechischen Führerschein mit der Nummer EJ 119453 über die Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A, B1 und B einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch ein gleichwertiges deutsches Dokument zu ersetzen.

 Der Antragsteller hat gegenüber dem Antragsgegner und dem Gericht schlüssig dargelegt, dass trotz einer frühzeitigen Antragstellung bei dem Antragsgegner, nämlich am 10. Mai 2019, keine Entscheidung des Antragsgegners ergangen ist. Ein längeres Zuwarten auf eine Anerkennung und Umschreibung ist dem Antragsteller bei der hier maßgeblichen Sachlage nicht mehr zumutbar. Es bedarf insoweit einer Regelung durch das beschließende Gericht bis zur Entscheidung über den Antrag des Antragstellers in der Hauptsache. Denn inzwischen sind seit der Antragstellung über zwölf Monate verstrichen, ohne dass der Antragsgegner eine Sachentscheidung getroffen hat.

 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts steht dem Antragsteller ein Anspruch auf Ersetzung des ihm unter dem 13. Oktober 2014 von dem Straßenverkehrsamt in Bilina, Tschechien, erteilten Führerscheins der Klassen AM, A1, A2, A, B1 und B zu.

 Ein solcher Anspruch auf Ersetzung ergibt sich aus Artikel 11 Nr. 5 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (im Folgenden: 3. FS-Richtlinie). Danach kann die Ersetzung eines Führerscheins infolge beispielsweise von Verlust oder Diebstahl nur bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats erlangt werden, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat; diese nehmen die Ersetzung anhand der ihnen vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vor, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben. Dabei regelt Art. 11 Nr. 5 der 3. FS-Richtlinie die Ersetzung des Führerscheins als Sonderfall zu dem in Art. 11 Nr. 1 der 3. FS-Richtlinie geregelten Umtausch des Führerscheins.

 Nach Art. 11 Nr. 1 S. 1 der 3. FS-Richtlinie kann der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins, der seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, einen Antrag auf Umtausch seines Führerscheins gegen einen gleichwertigen Führerschein stellen. Es ist Sache des umtauschenden Mitgliedstaats, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der vorgelegte Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Nr. 1 S. 2 der 3 FS-Richtlinie). Der umtauschende Mitgliedstaat leitet den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, der ihn ausgestellt hat, zurück und gibt die Gründe dafür an (Art. 11 Nr. 3 der 3. FS-Richtlinie).

 Für den Fall beispielsweise des Verlustes oder Diebstahls des Führerscheins enthält Art. 11 Nr. 5 der 3. FS-Richtlinie von Art. 11 Nr. 1 der 3. FS-Richtlinie abweichende Regeln. Zuständig für die Ersetzung sind allein die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Da eine Prüfung anhand eines vorgelegten Führerscheins nicht möglich ist, bestimmt Art. 11 Nr. 5 der 3. FS-Richtlinie, dass die Ersetzung anhand der den zuständigen Behörden vorliegenden Informationen oder gegebenenfalls anhand einer Bescheinigung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgenommen wird, die den ursprünglichen Führerschein ausgestellt haben. Weiterhin entfällt in diesen Fällen die Pflicht zur Vorlage des (alten und in Verlust geratenen) Führerscheins und die Rückleitung dieses Führerscheins an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, die ihn ausgestellt hat.

 Daher finden für den Fall der Ersetzung, da Art. 11 Nr. 5 der 3. FS-Richtlinie keine eigenen Voraussetzungen für eine Ersetzung des Führerscheins normiert, im Übrigen die für den Umtausch des Führerscheins geltenden allgemeinen Voraussetzungen Anwendung. Dies ergibt sich auch daraus, dass in Art. 11 Nr. 5 der 3. FS-Richtlinie lediglich die für die Beurteilung zulässigen Erkenntnismittel benannt, nicht aber eigene (materielle) Voraussetzungen für die Ersetzung geregelt werden.

 Danach ist es im Fall der Ersetzung allein Sache des ersetzenden Mitgliedstaates, zu prüfen, für welche Fahrzeugklasse der in Verlust gegangene Führerschein tatsächlich noch gültig ist (Art. 11 Nr. 1 S. 2 der 3. FS-Richtlinie entsprechend). Ein Anspruch auf Ersetzung ergibt sich für den Führerscheininhaber allein bezogen auf einen zu dem in Verlust geratenen Führerschein gleichwertigen Führerschein (Art. 11 Nr. 1 S. 1 der 3. FS-Richtlinie entsprechend). Dieser Anspruch ist nicht auf Ausstellung eines neuen Führerscheins des Ausstellerstaates, von dem der Inhaber seinen zu ersetzenden Führerschein hatte, sondern nur auf Ausstellung eines (gleichwertigen) Führerscheins des Mitgliedstaates, in dem der Inhaber seinen (derzeitigen) ordentlichen Wohnsitz hat, gerichtet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24. Oktober 2019 (3 B 26/19, juris) zu den Voraussetzungen einer solchen Ausstellung ausgeführt:

 „Für die Ausstellung eines deutschen Führerscheins auf der Grundlage einer EU-Fahrerlaubnis ist erforderlich, dass der Antragsteller Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ist, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat (§ 30 Abs. 1 Satz 1 FeV). Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergibt sich im vorliegenden Fall des Wohnsitzwechsels aus § 28 FeV. Danach dürfen die Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, sofern keiner der in § 28 Abs. 4 FeV normierten Ausnahmetatbestände vorliegt.

 Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 FeV die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

 Der Berechtigungsausschluss folgt bereits aus der Nichtbeachtung der den ordentlichen Wohnsitz betreffenden Vorschriften für sich, eines Verkehrsverstoßes oder sonstiger Voraussetzungen bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 [ECLI:DE:BVerwECLI:G:2018:050718U3C9.17.0] - BVerwGE 162, 308 Rn. 35). Er gilt unmittelbar kraft Gesetzes, ohne dass hierfür ein konstitutiver Verwaltungsakt im Einzelfall erforderlich wäre (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 16 ff.).

 Die Regelung - und insbesondere die eingeschränkte Prüfbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats - geht auf unionsrechtliche Vorgaben zurück (vgl. BR-Drs. 851/08 S. 6 sowie BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25.10 - BVerwGE 140, 256 Rn. 11).

 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nur der Ausstellungsmitgliedstaat für die Überprüfung zuständig, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestanforderungen, insbesondere die Voraussetzungen hinsichtlich des ordentlichen Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 - C-9/18 [ECLI:EU:C:2019:148], Meyn - Rn. 29 f.).

 Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten (EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:366], Wiedemann und Funk - Rn. 56 f.).

 Zu der eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde (EuGH, Urteile vom 26. Juni 2008 - C-329/06 u.a., Wiedemann und Funk - Rn. 72 und - C-334/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:367], Zerche u.a. - Rn. 69 sowie vom 26. April 2012 - C- 419/10 [ECLI:EU:C:2012:240], Hofmann - Rn. 48 ff. m.w.N.).

 Um derartige Auskünfte darf der Ausstellungsmitgliedstaat ersucht werden (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - C-445/08 [ECLI:EU:C:2009:443], Wierer - Rn. 58 sowie Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10 [ECLI:EU:C:2012:112], Akyüz - Rn. 71 f.). Sie können auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens eingeholt worden sind (BVerwG, Urteile vom 25. Februar 2010 - 3 C 15.09 - BVerwGE 136, 149 Rn. 19 ff., vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 24 und vom 5. Juli 2018 - 3 C 9.17 - BVerwGE 162, 308 Rn. 34).

 Ob die von nationalen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats herrührenden Informationen belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsmitgliedstaat hatte, muss vom zuständigen Gericht bewertet und beurteilt werden. Ergeben die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im maßgeblichen Zeitpunkt, kann es alle Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-467/10, Akyüz - Rn. 74 f.). Ist die durch die Ausstellung des Führerscheins begründete Annahme, das Wohnsitzerfordernis sei zum Ausstellungszeitpunkt erfüllt gewesen, durch aus dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Informationen erschüttert, können deshalb auch die Einlassungen des Führerscheininhabers sowie Erkenntnisse aus Quellen des Aufnahmemitgliedstaates, wie etwa den Meldebehörden, miteinbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 3 C 18.12 - BVerwGE 146, 377 Rn. 30).“

 Ein Wohnsitzverstoß ist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Es liegen keinerlei Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die derzeit Anlass für eine Verweigerung der Ersetzung der Fahrerlaubnis geben. Im Sinne dieser Richtlinie gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

 Ohne vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen gilt der Anwendungsvorrang der europarechtlichen Anerkennungspflicht. Nicht der Antragsteller als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis muss seinen damaligen Wohnsitz in Tschechien als Voraussetzung für die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis nachweisen. Vielmehr muss der Antragsgegner tragfähig begründen, weshalb er trotz der vom Gericht dargestellten europarechtlich begründeten Anerkennungspflicht im Falle des Antragstellers dieser nicht folgt. Tragfähige Anhaltspunkte, die derzeit die Annahme rechtfertigen könnten, hier läge ein Fall des sog. „Führerscheintourismus“ vor, hat der Antragsgegner nicht erbracht. Ein Verstoß gegen die Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses ergibt sich nicht aus der Bescheinigung des Stadtamtes in Bilina vom 29. April 2019. Aus der von dem Antragsteller vorgelegten Übersetzung dieser Bescheinigung ergibt sich nur, dass sich der Antragsteller unter der Adresse šKOLNl…, Mostecké Predmesti, …, Kreis Teplice aufgehalten hat. Zwar handelt es sich insoweit um eine von dem Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Information. Hinweise auf einen Verstoß gegen die Voraussetzung des ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins ergeben sich daraus jedoch nicht.

 Ob weitere Ermittlungen des Antragsgegners, die, solange sie nicht „ins Blaue hinein“ erfolgen, zulässig sind (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 - 3 C 15/09 -), weitere Erkenntnisse erbringen, wird ggf. im Hauptsacheverfahren zu prüfen sein.

VG Magdeburg Beschl. v. 27.5.2020 – 1 B 56/20, BeckRS 2020, 13409

 

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