Versuchter Prozessbetrug als Kündigungsgrund

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.07.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|5000 Aufrufe

Trägt der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit gegen seinen Arbeitgeber (hier: um Reichweite und Grenzen des Direktionsrechts) bewusst falsche Tatsachen vor, kann dies die außerordentliche Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB) rechtfertigen. Das hat das LAG Nürnberg entschieden.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeitnehmer für Hausmeistertätigkeiten sowie Gartenarbeiten in Teilzeit beschäftigt. Im Vorprozess hatte er die Feststellung begehrt, nicht zur Reinigung von Toiletten verpflichtet zu sein. Dazu hatte er vor dem ArbG Würzburg vorgetragen: "Der Kläger wurde in der Vergangenheit überhälftig für Toilettenreinigungsarbeiten eingesetzt". Diesen Vortrag hatte er wiederholt und in der mündlichen Verhandlung vertieft, obwohl er nicht den Tatsachen entsprach. Daraufhin erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Kündigungsschutzklage blieb sowohl beim ArbG Würzburg als auch beim LAG Nürnberg ohne Erfolg:

Der Arbeitnehmer verletzt massiv eine nebenvertragliche Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis, § 241 Absatz 2 BGB, wenn er im Rechtsstreit gegenüber seinem Arbeitgeber bewusst wahrheitswidrig vorträgt, weil er befürchtet, durch wahrheitsgemäße Angaben einen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Es ist zwar zu beachten, dass nicht jede objektiv wahrheitswidrige Erklärung einer Partei in einem Rechtsstreit von vorneherein dahingehend zu bewerten ist, dass ein Vertragspartner sich damit auf unredliche Weise auf Kosten des anderen Vertragspartners rechtliche Vorteile verschaffen will. Hierzu gehört auch noch, dass die objektiv wahrheitswidrige Erklärung auch von dem Bewusstsein getragen ist, dass mit ihr das Gericht zu einer positiven Entscheidung zugunsten des Erklärenden bewegt werden kann. (…) Die vorsätzlich unwahre Sachverhaltsdarstellung in einem gerichtlichen Verfahren rechtfertigt regelmäßig die außerordentliche Kündigung, da dies das notwendige Vertrauensverhältnis erheblich stört und der Erklärende nicht davon ausgehen kann, dass die Gegenseite solches hinnehmen würde.

LAG Nürnberg, Urt. vom 22.1.2020 - 6 Sa 297/19, BeckRS 2020, 6334

 

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