Zwingende Einziehung von Wertersatz in Jugendsachen? Nun ist der Große Senat des BGH für Strafsachen gefragt

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 07.08.2020

Die Frage, ob eine Einziehungsanordnung gem. §§ 73 Abs. 1, 73c StGB auch im Jugendverfahren zwingend ist, oder ob das Tatgericht hiervon nach eigenem Ermessen absehen kann, habe ich im Blog wiederholt thematisiert. Aufgeworfen wurde sie in einem Anfrageverfahren vom 1. Strafsenat des BGH, der dem Tatrichter ein Ermessen bei der Einziehung von Taterträgen im Jugendverfahren zugestehen möchte (siehe meinen Blog-Beitrag vom 9.2.2020).

Demgegenüber hält der 5. Strafsenat die Einziehungsentscheidung auch im Jugendverfahren für zwingend (Blog-Beitrag vom 8.3.2020). Der 2. Strafsenat hat sich zwischenzeitlich – wie zu erwarten - dem 5. Strafsenat angeschlossen und mitgeteilt, dass an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht festhalte (BGH, Beschl. v. 6.5.2020 – 2 ARs 203/19, BeckRS 2020, 10799). Ebenso hat sich der 4. Strafsenat positioniert (BGH, Beschl. v. 10.3.2020 – 4 ARs 10/19, NStZ-RR 2020, 261).

Insgesamt steht es damit 3:1 für die zwingende Anwendung der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB im Jugendrecht.

Der 1. Strafsenat begehrt nun eine Klärung durch den Großen Senat für Strafsachen und legt diesem mit Beschluss vom 8.7.2020 (Aktenzeichen: weiterhin 1 StR 467/18) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vor:

„Steht die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG)?“

Der 1. Strafsenat schränkt die Vorlagefrage gegenüber dem Anfragebeschluss dahingehend ein, dass lediglich über die Frage zu entscheiden ist, ob die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafverfahren im Ermessen des Tatgerichts (§ 8 Abs. 3 Satz 1 JGG) steht. Damit trägt der Senat dem Umstand Rechnung, dass auch seiner Auffassung nach die Einziehung von im Vermögen des Jugendlichen oder Heranwachsenden (noch) vorhandenen Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB erzieherisch geboten sein dürfte. Eine Kollision mit dem Erziehungsgedanken ergebe sich in der Regel lediglich in der Konstellation der Einziehung des Wertes von Taterträgen, wenn der Täter nicht mehr bereichert und vermögenslos ist.

Im Wesentlichen begründet der 1. Strafsenat seine Auffassung mit dem Ziel des Jugendstrafrechts gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG, nämlich der Spezialprävention. Danach seien alle Rechtsfolgen, die an eine Straftat des Jugendlichen oder Heranwachsenden anknüpfen, vorrangig am Erziehungsgedanken auszurichten. Die zwingende Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB stehe dazu im Konflikt. Wenn der Gesetzgeber die Neuregelungen der Vermögensabschöpfung ungeschmälert auf das Jugendstrafrecht hätte übertragen wollen, hätte er sich zwangsläufig mit den Unvereinbarkeiten befasst. Daher gehe die maßgebliche Argumentation des 2., 4. und 5. Strafsenats, die auf einen vermeintlichen Willen des Gesetzgebers zur zwingenden Anwendung der §§ 73 ff. StGB auch im Jugendstrafrecht verweisen, fehl. Die Verlagerung der Entscheidung über ein Absehen von der Wertersatzeinziehung auf einen späteren Zeitpunkt erschwere die gesetzlich vorgesehene Gesamtabwägung und erzieherische Gesamtkonzeption zum Urteilszeitpunkt. Sie widerspreche überdies dem Beschleunigungsgrundsatz, dem im Jugendstrafverfahren besondere Bedeutung zukomme.

Der ausführlich begründete Vorlagebeschluss findet sich unter BeckRS 2020, 18436.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen