Erstattung der Kosten außergerichtlicher Tätigkeit (Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV): es kommt auf Mandat und Vortrag an!

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 09.08.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|9877 Aufrufe

Nicht in allen, jedoch in sehr vielen Verfahren werden als Nebenanspruch die Kosten eingeklagt, die der klagenden Partei bei der außergerichtlichen Verfolgung ihres Anspruches entstanden sind, meist durch eines oder mehrere Anspruchsschreiben. Beispielsweise bei den "Widerrufsfällen", bei den "Schrottimmobilien" und auch beim "Dieselskandal" war es fast immer so. Ferner ist es häufig so, wenn ein Anwalt sich seinen Mandanten "sucht", weil es einen Fall gibt, der ein Massenphänomen ist, z.B. bei Versicherungsbedingungen oder bei verbundenen Geschäften.

Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG VV abgegolten ist, ist freilich eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH, Urteil vom 15. 8. 2019III ZR 205/17, Rn. 43; BGH, Urteil vom 26. 2. 2013XI ZR 345/10, Rn. 37; BGH, Urteil vom 28. 5. 2013 – XI ZR 421/10, Rn. 33). Erteilt der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorb. 3 I 1 RVG VV), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV ist dann kein Raum mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos bleiben. Denn ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 RVG VV nicht entgegen (BGH, Urteil vom 15. 8. 2019III ZR 205/17, Rn. 43; BGH, Urteil vom 26. 2. 2013XI ZR 345/10, Rn. 37; BGH, Urteil vom 28. 5. 2013 – XI ZR 421/10, Rn. 33).

Maßgeblich sind insoweit der Vortrag, für den es nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO keines Hinweises bedarf, und die Vollmacht. Liegt z.B. mit der Vollmacht ein „unbedingter Klageauftrag“ vor, kann selbst die Angabe der klagenden Partei in ihrer Anhörung, sie habe das Mandat ausdrücklich zunächst auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränkt, belanglos sein (BGH, Urteil vom 15. 8. 2019III ZR 205/17, Rn. 44).

Dazu exemplarisch OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. 11. 2019 - 13 U 12/19: "Erstinstanzlich hat die Klagepartei lediglich vorgetragen, die Klagepartei habe ihre Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Gegenseite beauftragt. Die Beklagte sei mit Anwaltsschreiben in Anspruch genommen worden. Vortrag dazu, dass zu diesem Zeitpunkt noch kein (unbedingter) Klageauftrag erteilt worden sei, hat die Klagepartei erstinstanzlich nicht gehalten. Auch die Berufungsbegründung enthält weder fallbezogenen Sachvortrag hierzu noch wird unter Darlegung des Zeitpunkts der jeweiligen Mandatierung Beweis für einen, von der Beklagten bestrittenen Auftrag zum vorgerichtlichen Vorgehen angeboten. In der Berufungsbegründung heißt es lediglich unzureichend, dass die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei den Sachverhalt im Rahmen des außergerichtlichen Mandats ermittelt hätten, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein gesonderter Klageauftrag vorgelegen hätte."

Insoweit heißt es für Richter und Rechtsanwälte gleichfalls: aufgepasst!

 

 

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