Was weiter gilt: Vorsicht bei Mietkürzung bei Schimmelpilzbefall

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 10.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtMiet- und WEG-Recht2|4254 Aufrufe

Nach den letzten Entscheidungen des VIII. Zivilsenats zu Schimmelpilz und Mietminderung vom 5.12.2018 sind in der Rechtsprechung der Tatgerichte wenig Entscheidungen veröffentlicht worden. Interessant ist nun ein Urteil der Berufungskammer des LG Frankfurt vom 4.2.2020, 2-11 S 154/19 (juris). Dort mussten Mieter nach einer Mietminderung aufgrund massiven Schimmelpilzbefalls nach einer vom Vermieter ausgesprochenen Kündigung die Wohnung räumen.

Das Landgericht erkannte weder eine Minderung der Miete an noch sah es ein Zurückbehaltungsrecht. Das Gebäude sei ohne Baumängel und in einem Zustand, der dem Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entsprach. Damit konnte sich (Sphärentheorie!) der Vermieter entlasten. Nun war es Sache der Mieter, darzulegen und zu beweisen, dass der Schimmel auch bei  üblichem Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden wäre. Dazu aber - so jedenfalls die Ausführungen im Urteil der Kammer - hatten die Mieter nichts vorgetragen.

Da die Mieter über einen langen Zeitraum die Miete kürzten, erfolgte die Kündigung der Vermieter zu Recht, meint das LG. Die Mieter hätten sich schuldhaft verhalten, ein entschuldbarer Irrtum läge nicht vor. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung (Beseitigung des Schimmels) entfalle also, noch schlimmer: der Widerklage der Vermieter auf Räumung war stattzugeben (§ 543 BGB, Zahlungsverzug).

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass der Mieter - und auch die/der ihn beratende Anwalt/Anwältin - alles riskiert, wenn von der Möglichkeit der Minderung Gebrauch gemacht wird .... und die Miete nicht bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt bezahlt wird. Der BGH zeigt sich seit jedenfalls dem 11.7.2012 (NZM 2012, 637) von einer vermieterfreundlichen Linie. 

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2 Kommentare

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Das Gebäude sei ohne Baumängel und in einem Zustand, der dem Standard zur Zeit der Errichtung des Gebäudes entsprach.

War der Mieter darauf hingewiesen worden, bzw. muß ein Mieter darauf hingewiesen werden, dass er schlechten und besonders schimmelgefährdeten Wohnraum mietet?

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Dazu findet man im Tatbestand nichts. Ob ein solcher bloßer Hinweis dem Vermieter hilft, ist angesichts von § 536b BGB, der den Instandsetzungsanspruch gem. § 535 BGB nicht nennt, zudem sehr zweifelhaft. 

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