Schadensersatzanspruch des Mandanten nur bei Kündigung des Anwaltsvertrags aus wichtigem Grund innerhalb der Zweiwochenfrist
von , veröffentlicht am 22.08.2020Mit der bei der Kündigung eines Anwaltsvertrags zur Anwendung gelangenden Vorschrift des § 628 BGB hat sich der BGH im Urteil vom 16.7.2020 - IX ZR 298/19 - befasst. Zu entscheiden war, unter welchen Voraussetzungen der Schadensersatzanspruch des § 628 Abs. 2 BGB zum Tragen kommt. Nach Auffassung des BGH steht die Mandanten nach einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlassten Kündigung ein Schadensersatzanspruch nur zu, wenn das vertragswidrige Verhalten des Rechtsanwalts einen wichtigen Kündigungsgrund bildet und die insoweit zu beachtende Kündigungsfrist von zwei Wochen gewahrt ist.
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