Brücken-Teilzeit im Blockmodell?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3393 Aufrufe

Seit Anfang 2019 gewährt § 9a TzBfG Arbeitnehmern einen Anspruch auf vorübergehende Reduzierung ihrer Arbeitszeit (sog. Brücken-Teilzeit). Im einem Verfahren der einstweiligen Verfügung hat das ArbG Hamburg entschieden, dass bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs Teilzeitarbeit auch im Blockmodell mit entsprechender Freistellungsphase beansprucht werden kann:

Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten ist die Verfügungsklägerin nicht darauf beschränkt, weiterhin im Rahmen des bisher praktizierten Modells einer wöchentlich gleichbleibenden Arbeitszeit tätig zu sein. Die Kammer verweist aus das Urteil des BAG vom 18. August 2009 (9 AZR 517/08 [NZA 2009, 1207 – Verf.] zu dem insoweit vergleichbaren § 8 TzBfG, wonach dieser einen Anspruch auf Vertragsänderung begründet, bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs, der hier nicht im Ansatz dargelegt ist.

ArbG Hamburg, Urt. vom 4.11.2019 - 4 Ga 3/19, BeckRS 2019, 45038

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