Häusliche Pflege: Mindestlohn für 21 Stunden pro Tag

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht16|5549 Aufrufe

Den Gewerkschaften ist die häusliche 24-Stunden-Pflege durch osteuropäische Pflegekräfte schon lange ein Dorn im Auge, jetzt könnte ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg ihr Sargnagel sein: Das Gericht hat einer Pflegekraft den Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro/Stunde für 21 Stunden pro Tag zugesprochen:

Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.

Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin den geforderten Mindestlohn ausgehend von einer täglichen Arbeitszeit von 21 Stunden zugesprochen. Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Berufung des Arbeitgebers auf die vereinbarte Begrenzung der Arbeitszeit auf 30 Stunden sei treuwidrig, wenn eine umfassende Betreuung zugesagt sei und die Verantwortung sowohl für die Betreuung als auch die Einhaltung der Arbeitszeit der Klägerin übertragen werde. Es sei Aufgabe des Arbeitgebers, die Einhaltung von Arbeitszeiten zu organisieren, was hier nicht geschehen sei. Die angesetzte Zeit von 30 Stunden wöchentlich sei für das zugesagte Leistungsspektrum im vorliegenden Fall unrealistisch. Die zuerkannte vergütungspflichtige Zeit ergebe sich daraus, dass neben der geleisteten Arbeitszeit für die Nacht von vergütungspflichtigem Bereitschaftsdienst auszugehen sei. Da es der Klägerin jedoch zumutbar gewesen sei, sich in einem begrenzten Umfang von geschätzt drei Stunden täglich den Anforderungen zu entziehen, sei eine vergütungspflichtige Arbeitszeit von täglich 21 Stunden anzunehmen.

Bei einem Monat mit 30 Tagen gelangt man unter Zugrundelegung des derzeitigen Mindestlohns von 9,35 Euro/Stunde auf knapp 6.000 Euro brutto im Monat (9,35 Euro/Stunde x 21/Stunden/Tag x 30 Tage/Monat). Ob Sozialversicherungsbeiträge nach deutschem Recht zu entrichten sind, lässt sich der Pressemitteilung des LAG nicht entnehmen. Wenn dies der Fall wäre, müsste die Arbeitgeberin bis zur Verjährungsgrenze (vier Jahre, § 25 Abs. 1 SGB IV) nicht nur die Arbeitgeber-, sondern wegen § 28g Satz 3 SGB IV auch die Arbeitnehmeranteile auf der Basis des sog. "Entstehungsprinzips" nachentrichten, also rund 2.400 Euro pro Monat. Zu vermuten steht allerdings, dass die Klägerin von ihrer bulgarischen Arbeitgeberin mit einer sog. A1-Bescheinigung nach Deutschland entsandt worden ist und daher bulgarisches Sozialversicherungsrecht Anwendung findet.

Die Revision wurde zugelassen.

LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 17.8.2020 - 21 Sa 1900/19, becklink 2017200

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16 Kommentare

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Es bleibt die Frage, wie sehr es den SeniorenInnen schadet, wenn man solcherlei sinnvolle häusliche Dienste quasi verbietet, weil man sie unbezahlbar macht und sie damit ins Heim oder in den Tod treibt.

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Was heißt hier "Ins Heim treibt". Wenn die Personen nun einmal so Pflege- bzw. Betreuungsbedürftig sind, ist das der Preis, wenn man es denn daheim haben will. DIeser entsteht ja immer, selbst wenn die Familie pflegt ist das ja der "Aufwand". Heime sind ja nur deswegen billiger, weil sie Synergien nutzen können.

Und die Kosten einfach darauf abzuwälzen, dass wir andere Menschen mit Löhnen von nicht mal 2€/h auszubeuten, ist ja wohl gar keine Lösung.

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Gast schrieb:
Was würde nach diesem Urteil aus den Modellen "Pflege gegen Wohnen" oder "Mitwohnen" etc?

Im Zweifelsfall muss man dann statt Nachbarschaftshilfe am Rande der Schwarzarbeit die Pflegeleistung als Minijob ausgestalten, die Arbeitszeiten dokumentieren und den Arbeitslohn berechnen - und im Gegenzug eine Miete in entsprechender Höhe festlegen. (Die Zahlungen können ja durch Aufrechnung erfolgen.)

 

"Es bleibt die Frage, wie sehr es den SeniorenInnen schadet, wenn man solcherlei sinnvolle häusliche Dienste quasi verbietet, weil man sie unbezahlbar macht und sie damit ins Heim oder in den Tod treibt."

Das Leid des Einen rechtfertigt nicht die Ausbeutung des Anderen, weder juristisch noch moralisch. Auf politischer Ebene: Dass bei der Altersversorgung Probleme auf uns zukommen, ist seit vielen Jahrzehnten bekannt. Je nach politischer Ausrichtung mag man nun sagen, dass die zu pflegende Person privat hätte vorsorgen müssen, oder man kann den Staat in der Pflicht sehen, wo das Problem durch alle zwischenzeitlich an der Regierung beteiligten Parteien ausgesessen wurde.

Die Schuld kann man mit anderen Worten vielen zuweisen - aber nicht der Bulgarin.

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Die Schuld kann man mit anderen Worten vielen zuweisen - aber nicht der Bulgarin.

Es geht nicht um Schuld oder Nichtschuld, sondern um einen sinnvollen und den Interessen beider Seiten angemessenen Rechtsrahmen für solche direkten Dienste am hilfsbedürftigen Menschen und die Möglichkeit, dem Heim zu entgehen.

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Ob sie ihn bekommt, wird man noch sehen. Denn selbst wenn das Urteil rechtskräftig wird - das dürfte die bulgarische Arbeitgeberin schnell in die Insolvenz treiben

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Gut möglich. Wer auszubeuten versucht, versucht das vielleicht auch mit einem unterfinanzierten Unternehmen, um dann das Insolvenzrecht zu nutzen, die unrechtmäßig ergaunerten Gewinne behalten zu dürfen.

Aber rein vorsorglich:

Ein Grund, der Arbeitnehmerin den geschuldeten Arbeitslohn nicht zuzusprechen, ist dieses Risiko nicht.

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21 Stunden Arbeitszeit pro Tag ist wohl unrealistisch.

Nur drei Stunden täglich zu schlafen, würde kein Mensch auf Dauer durchhalten.

Sollte die Auffassung, es müßten täglich 21 Stunden gearbeitet und bezahlt werden, jedoch durch höhere Instanzen bestätigt werden, ergäben sich vielleicht interessante steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten für Eltern, die bei Ihren Kindern wohnen, bzw. für Kinder, die bei ihren Eltern wohnen.

Außerdem müßten die Leistungen der Pflegeversicherungen wohl erheblich erhöht werden, um die Kosten wenigstens annähernd abzudecken.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung müßten dann wohl auch deutlich erhöht werden, jedenfalls dann, wenn man die Differenzen nicht aus der Staatskasse abdecken will.

Ob das Alter immer mehr zu einer Armutsfalle für jeden einzelnen Menschen werden soll, oder ob der Sozial-Staat mehr Verantwortung übernehmen soll, ist eine politische Entscheidung, bei der der Ermessensspielraum sehr weit ist.

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Wenn das Gericht dies wirklich ganz ernst meinen würde, dann müßte es dann wohl auch so konsequent sein, und dann einen Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen (unter anderem §§ 3, 5, 6, 14 Arbeitszeitgesetz) feststellen.

Vielleicht wolte das Gericht aber auch bloß den konkreten Beklagten kräftig abwatschen, denn dessen Verhalten, lediglich 30 Stunden pro Woche und lediglich den Mindestlohn zahlen zu wollen, dürfte eine sittenwidrige Übervorteilung oder Ausbeutung der betroffenen Arbeitnehmerin sein.

Statt wie der Arbeitgeber 30 Stunden anzusetzen, wäre es wohl realistischer, 50 bis 60 Stunden anzusetzen, aber die vom Gericht angesetzen 147 Arbeitsstunden pro Woche sdürften unrealistisch sein, insbesondere wenn man berücksichtigt, wie restriktiv und pingelig die Gerichte bei Honorarstreitigkeiten die Arbeitsstunden von Rechtsanwälten berechnen.

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Ob nun alle an ihrem Arbeitsplatz wohnenden Menschen eine Bezahlung von 21 Stunden am Tag = 147 Stunden die Woche verlangen können?

Also auch in und an Schulgebäuden wohnende Hausmeister, die dort faktisch nicht nur tagsüber Hausmeister sondern auch noch nach Feierabend eine Art Aufpasser oder Nachtwächter sind?

Oder in ihren Hotels wohnende Hotelmitarbeiter, die öfter auch mal während der Zeit die eigentlich als Freizeit geplant war plötzlich dringend an der Rezeption oder in der Küche oder bei der Haustechnik gebraucht werden?

Oder Matrosen, die auf dem Schiff auf dem sie arbeiten auch wohnen, und die bei Auftauchen von Problemen auch während ihrer Ruhezeiten alarmiert und aktiviert werden?

Oder Polizisten und Soldaten die auf dem Gelände ihrer Dienstherren kaserniert sind, und auch in ihrer eigentlichen Freizeit mit Alarmierungen rechnen müssen?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg könnte für viele Tätigkeitsbereiche wegweisend werden.

Der europäische Gerichtshof, der mit seinen Urteilen zur Bereitschaftszeit von Feuerwehrleuten (https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-02/cp180014de.pdf)  und Krankenhausärzten (https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/185261/) wegweisend war, wird sich am Ende vielleicht auch mit dem wohl noch nicht rechtskräftigen Fall aus Brandenburg zu beschäftigen haben.

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Wenn die häusliche Pflege durch (zum großen Teil osteuropäische, manchmal aber auch asiatische oder deutsche) Pflegekräfte durch eine richterlich angeordnete Pflicht zur 21-Stunden Vergütung faktisch bzw. wirtschaftlich kaputtgemacht wird,  dann fällt für die Pflegeheime die größte Konkurrenz weg, und dann werden wohl auch die Pflegeheime viel mehr Geld verlangen als bisher, zumal die Pflegeheime dann nicht nur die wichtigste Konkurrenz losgeworden wären, sondern sie dann auch argumentieren könnten, die Pflegeheimbewohner würden jeden Tag 21 Stundne gepflegt, also 147 Stunden die Woche bzw. ungefähr sechshundert Stunden im Monat, bzw. rund siebentausendzweihundert Stunden im Jahr.

Da werden bei einigen Altenheimbesitzern, die ihre Preise ja anscheinend nicht selten kartellartig anpassen, die Sektkorken knallen.

Für Kinder, die Elternunterhalt zahlen müssen, sowie für die Beitragszahler zur Pflegeversicherung, würde es dann wohl erheblich teurer.

Vielleicht werden dann noch mehr pflegebedürftige Alte, um ihre Kindern nicht zu belasten, einen Suizid erwägen oder gar begehen.

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Vielleicht werden, wenn Kinder von Pflegbedürftigen die Kosten von Arbeitnehmern für derartige Leistungen nicht mehr stemmen können, derartige Leistungen dann zukünftig nicht mehr von Arbeitnehmern, sondern zukünftig dann jeweils durch eine Ein-Mann-Ein-Euro-GmbH (oder Ein-Frau-Ein-Euro-GmbH) bzw. durch eine Unternehmergesellschaft (UG),  oder durch eine britische "Limited" oder eine polnische "Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością", als Leistung eine Kleinunternehmens angeboten, so daß das Entgeld für die Leistung dann für die Vertragparteien frei verhandelbar wird.

Bedauerlich, daß die Frauen dann wohl aus der Arbeitslosenversicherung und aus der Krankenversicherung und aus der Rentenversicherung herausfallen, und dann auch keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle erhalten.

Das Urteil aus Brandenburg mag gut gemeint sein, aber sozialer wird die Lebenswirklichkeit damit wahrscheinlich nicht, sondern die Frauen werden als Kleinunternehmerinnen sozial und rechtlich schlechter gestellt werden, als sie es als Arbeitnehmerinnen waren.

Auch in der vormundschaftlichen DDR hat der Staat Vieles am Anfag gut gemeint, aber in der Lebenswirklichkeit und in der Praxis war es dann sehr oft nicht gut, sondern eher schlecht.

Mehr Pragmatismus würde der Lebenswirklichkeit und den Menschen im Endeffekt gerechter.

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Wenn die Pflegedienstleistungen erbringenden Frauen wegen der Entscheidung des Gerichts von Brandenburg-Berlin keine Arbeitsstellen als Solo-Arbeitnehmerinnen mehr finden, und faktisch gezwungen werden ihre Dienstleistungen im Kleid einer Solo-Unternehmergesellschaft anzubieten, dann entfällt für sie auch ihr Urlaubsanspruch und ihr Mutterschutz und ihr Kündigungsschutz, und eine Unterstützung durch eine Gewerkschaft käme dann wohl auch nicht mehr infrage.

Die Pflegedienstleistungen erbringenden Frauen würden dann faktisch erheblich schlechter gestellt.

Der im vorliegenden Fall Beklagte hatte die Klägerin wohl erheblich übervorteilt und ausgebeutet, aber der Weg den das Gericht von Berlin-Brandenburg weisen will erscheint auch etwas extrem und nicht sinnvoll.

Das BAG findet hoffentlich einen vernünftigen Mittelweg, der die Interessen aller Beteiligten ausreichend berücksichtigt. 

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