Vergessene Erledigungsgebühr

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.08.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1995 Aufrufe

Dass auch ein bestandskräftig gewordener Bescheid nach § 63 SGB X über die Erstattung von Aufwendungen eines im Widerspruchsverfahren tätig gewordenen Bevollmächtigten die nachträgliche Korrektur der Kostennote nicht ausschließt, zeigt die Entscheidung des LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.6.2020 - L 11 KR 4539/18. So sind versehentlich nicht geltend gemachte Kosten - im konkreten Fall die Erledigungsgebühr - auch im Verfahren nach § 63 SGB X einer Nachliquidation zugänglich. Allerdings kommt eine Nachforderung bei irrtümlich nicht geltend gemachten Gebühren und Auslagen nur solche in Betracht, die in dem früheren Kostenfestsetzungsantrag überhaupt nicht enthalten waren.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen