BAG zum "böswilligen Unterlassen" beim Annahmeverzug

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.08.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|6739 Aufrufe

Gerät der Arbeitgeber, insbesondere nach einer unwirksamen Kündigung, in Annahmeverzug, hat er dem Arbeitnehmer gemäß § 615 Satz 1 BGB die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu vergüten. Nach Satz 2 derselben Vorschrift muss der Arbeitnehmer sich auf seinen Anspruch jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Diese Anrechnung erfolgt ipso iure, bedarf also keiner Aufrechnung seitens des Arbeitgebers. Allerdings hat dieser typischerweise keine Kenntnis davon, welche Arbeitsvermittlungsangebote dem Arbeitnehmer zwischenzeitlich von der Arbeitsagentur oder dem JobCenter unterbreitet worden sind, kann sich also kein Bild darüber machen, ob der Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot "böswillig" abgelehnt hat.

Das BAG hat dem Arbeitgeber jetzt aus § 242 BGB einen diesbezüglichen Auskunftsanspruch zugesprochen:

Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer, der Vergütung wegen Annahmeverzugs fordert, einen Auskunftsanspruch über die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge. Grundlage des Auskunftsbegehrens ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nach § 242 BGB.

BAG, Urt. vom 27.5.2020 - 5 AZR 387/19, NZA 2020, 1113

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