Keine Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder im Krankheitsfall während der Weiterbeschäftigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 01.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3751 Aufrufe

Wird ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt ist, nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem titulierten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch vorläufig weiterbeschäftigt, bestehen keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Entgeltzahlung an Feiertagen, wenn sich nachträglich die Kündigung als wirksam erweist.

Das hat das BAG entschieden.

Während eines Kündigungsrechtsstreits kann einem Arbeitnehmer ein Anspruch auf (vorläufige) Weiterbeschäftigung zustehen, entweder aufgrund eines Widerspruchs des Betriebsrats gegen die Kündigung (§ 102 Abs. 5 BetrVG) oder auf der Grundlage des Beschlusses des Großen Senats vom 27.2.1985 (GS 1/84, NZA 1985, 702). Erweist sich die Kündigung im Ergebnis als wirksam, ist das Weiterbeschäftigungsverhältnis bereicherungsrechtlich rückabzuwickeln. Da der Arbeitgeber die geleistete Arbeit nicht herausgeben kann, hat er gemäß § 818 Abs. 2 BGB ihren Wert zu ersetzen. Für Zeiten, in denen der Arbeitgeber bei bestehendem Arbeitsverhältnis Entgelt ohne Arbeitsleistung zu entrichten hätte (zB Feiertage und Krankheit des Arbeitnehmers, §§ 2 ff. EFZG), hat er keine Leistung des „Arbeitnehmers“ erhalten und schuldet folglich bereicherungsrechtlich nichts.

BAG, Urt. vom 27.5.2020 - 5 AZR 247/19, BeckRS 2020, 17410

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