BAG: Anforderungen an ein elektronisches Dokument

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 03.09.2020

Der zunehmende elektronische Rechtsverkehr läuft nicht nur in technischer, sondern auch in juristischer Hinsicht noch nicht bei allen Beteiligten reibungsfrei. Das BAG musste daher erneut auf die Anforderungen hinweisen, die an ein elektronisches Dokument nach § 46c ArbGG, § 130a ZPO gestellt werden. Nur wenn sie beachtet worden sind, ist der Schriftsatz ordnungsgemäß eingereicht:

1. Alle elektronisch übermittelten Dokumente – und damit auch die Revisionsbegründung; § 551 Abs. 2 Satz 1 ZPO – sind bei fehlender elektronischer Durchsuchbarkeit nicht geeignet, die Formanforderungen zu erfüllen. Bei Formatfehlern besteht allerdings die Möglichkeit der rückwirkenden Korrektur. Der Fehler ist dem Absender nach § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

2. Das Gericht hat im Freibeweis zu prüfen, ob es sich um das inhaltlich identische Dokument handelt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bevollmächtigte die inhaltliche Gleichheit glaubhaft versichern muss. Zweck des Versicherns ist es, eine Prüfung der inhaltlichen Übereinstimmung durch das Gericht auf der Grundlage der Glaubhaftmachung zu eröffnen.

3. Da sich die Glaubhaftmachung nur auf die Identität der Schriftsätze bezieht, ist es unerheblich, ob der Absender die Einreichung eines ungeeigneten elektronischen Dokuments verschuldet hat.

BAG, Urt. vom 3.6.2020 - 3 AZR 730/19, BeckRS 2020, 19524

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion