Aufklärungsrüge wegen Ablehnung der Inaugenscheinnahme des Tatorts: Bitte ausführlich und ehrlich vortragen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.09.2020
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Die Inaugescheinnahme eines Tatorts kann sehr hilfreich sein, um sich ein echtes Bild vom Tatgeschehen machen zu können. Der BGH musste sich gerade mit der Ablehnung eines Antrags auf eine solche Inaugenscheinnahme befassen. Die Revision gegen das verurteilende Urteil blieb erfolglos, weil das Rügevorbringen im Rahmen der Aufklärungsrüge unvollständig war:

 

Die sogenannte „Aufklärungsrüge“, mit der der Angeklagte die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch Ablehnung eines Antrags auf Inaugenscheinnahme des Tatorts beanstandet, entspricht schon nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Das Rügevorbringen ist unvollständig. Zwar teilt die Revision den Antrag und den Ablehnungsbeschluss mit. Hieraus ergibt sich auch, dass jedenfalls nach Auffassung
der Verteidigung eine von einer Zeugin übergebene Lichtbildmappe, die Aufnahmen des Tatorts enthält, die unter Beweis gestellte Tatsache (Lichtverhältnisse hätten Wiedererkennen des gegebenenfalls bekannten Täters ermöglicht)
belegt. Die Revision verschweigt indes, dass die Lichtbilder aus dieser Lichtbildmappe tatsächlich bereits in Augenschein genommen worden waren, als der
Beweisantrag gestellt und abgelehnt wurde; die Lichtbilder werden weder vor-
gelegt noch ergibt sich hierzu etwas aus dem angefochtenen Urteil. Damit ist
dem Senat die Prüfung verwehrt, ob die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 5 Satz 1
StPO) eine Inaugenscheinnahme des Tatorts erfordert hätte. Die Einnahme
eines Augenscheins am Tatort wäre ersichtlich nur dann geboten gewesen,
wenn hierdurch über Lichtbilder und Zeugenaussagen hinaus eine weitere
Sachaufklärung hätte erwartet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober
1987 – 1 StR 455/87, NStZ 1988, 88).
Auch soweit der Angeklagte seine Rüge darauf stützt, das Landgericht
hätte den Ablehnungsbeschluss nicht lediglich mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts begründen dürfen, hätte er die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder nicht verschweigen dürfen. Dieser Umstand ist für die Erfolgsaussicht der
Rüge jedenfalls insoweit von Bedeutung, als sich daraus ergeben kann, dass
die Nichtangabe von über den Gesetzeswortlaut hinausreichenden Erwägungen
(vgl. zu den Begründungsanforderungen bei der Zurückweisung von Anträgen
auf Vernehmung von Auslandszeugen gemäß § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO BGH,
Beschluss vom 19. Januar 2010 – 3 StR 451/09, StraFo 2010, 155; Senat, Urteil vom 10. Februar 2016 – 2 StR 533/14, StraFo 2016, 289) ausnahmsweise 
unschädlich war, weil diese für alle Verfahrensbeteiligten auf der Hand lagen
(vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 1981 – 5 StR 234/81, NStZ 1981, 401).

 

BGH, Beschl. v. 15.7.2020 - 2 StR 102/20

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