ESMA veröffentlicht Zwischenstand zur Umsetzung der geänderten Aktionärsrechterichtlinie

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 08.09.2020

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) hat am 31. August 2020 eine Übersicht zum Stand der Umsetzung der geänderten Aktionärsrechterichtlinie in den Mitgliedstaaten veröffentlicht.

Umsetzung der Know-Your-Shareholder-Regeln in den Mitgliedstaaten

Im Fokus der Veröffentlichung stehen die Vorgaben aus Art. 3a Abs. 1 der Aktionärsrechterichtlinie. Danach müssen Mitgliedstaaten ein Recht von Aktiengesellschaften vorsehen, ihre Aktionäre zu identifizieren. Dieses Recht dürfen die Mitgliedstaaten auf Aktionäre beschränken, deren Beteiligung einen bestimmten Schwellenwert – höchstens 0,5 % – überschreitet. Gemäß Art. 3a Abs. 7 der Richtlinie ist es Aufgabe der ESMA, über die im Einzelnen gewählten Schwellenwerte zu berichten. Die nun vorgelegte Übersicht zeigt einerseits, dass 17 von 31 Staaten (unter Berücksichtigung auch der EWR-Staaten und des Vereinigten Königreichs) überhaupt keine schwellenwertabhängige Beschränkung vorsehen, und andererseits, dass alle vorgesehenen Beschränkungen den Maximalwert von 0,5 % ausschöpfen.

Allgemeiner Zwischenstand der Richtlinienumsetzung

Mittelbar gibt die Übersicht auch Auskunft über den allgemeinen Stand der Richtlinienumsetzung, die weiterhin nicht abgeschlossen ist. So weist die Tabelle für sechs EU-Mitgliedstaaten auf eine fehlende Umsetzung oder ein noch laufendes Umsetzungsverfahren hin.

In Deutschland wurde die geänderte Aktionärsrechterichtlinie zum 1. Januar 2020 mit dem ARUG II umgesetzt. Eine schwellenwertabhängige Beschränkung der Know-Your-Shareholder-Regeln (§ 67d AktG) ist darin nicht vorgesehen.

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