Täteridentifizierung durch DNA-Mischspur-Gutachten: Ausführliche Darstellung des Gutachtens nötig!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.09.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2592 Aufrufe

Wenn wir Juristinnen und Juristen ehrlich sind, verstehen wir eigentlich nicht sooo richtig viel von DNA-Gutachten. Deshalb gibt es ja auch ausführliche Sachverständigengutachten, wenn es um die Täteridentifizierung mittels DNA geht. Was aber ist davon im Urteil darzustellen, vor allem, wenn es um Mischspuren geht? Klar: Das Ergebnis allein reicht nicht. 

Zu den Darstellungsanforderungen im tatrichterlichen Urteil nimmt der BGH gerade mal wieder Stellung:

 

 In den von der Aufhebung umfassten Fällen hat das Landgericht bei
der auf die Ergebnisse von Sachverständigengutachten gestützten Feststellung
der Täterschaft der durchweg schweigenden Angeklagten seiner Darlegungspflicht nicht genügt.
a) In den Fällen 1 bis 7 hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der
Täterschaft des Angeklagten V. , im Fall 12 von derjenigen des Angeklagten P. auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den
Einbruchsobjekten gesichert wurden. Das Urteil beschränkt sich dabei auf die
Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit einer Spurenlegung
durch die jeweiligen Angeklagten.

Dies genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNAGutachten bei Mischspuren zu stellen sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19, und vom 20. November 2019 – 4 StR 318/19,
NJW 2020, 350, jeweils mwN). Insbesondere erörtert die Strafkammer nicht,
wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen der Angeklagten festgestellt wurden.
Zwar
kann im Urteil die DNA-Analyse der Hauptkomponente einer Mischspur nach
den für die Einzelspur entwickelten Grundsätzen dargestellt werden (vgl. BGH,
Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, Rn. 10 ff.),
wenn die Peakhöhen von Hauptkomponente zu Nebenkomponente durchgängig bei allen heterozygoten DNA-Systemen im Verhältnis 4:1 stehen (vgl. BGH,
Beschluss vom 29. Juli 2020 – 6 StR 183/20). Dass diese Voraussetzungen
vorliegen, ist dem Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Der Senat kann daher nicht
den Beweiswert überprüfen, den die Strafkammer den DNA-Spuren beigemessen hat.

 BGH, Beschl. v. 29.7.2020 - 6 StR 211/20 

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